Recht

OÖ Hundehaltegesetz-Novelle 2021: LGBLA_OB_20210729_75

Land Oberösterreich
Langtitel Landesgesetz über das Halten von Hunden
(Oö. Hundehaltegesetz 2002)

StF: LGBl.Nr. 147/2002 (GP XXV RV 1145/2001 IA 863/2000 und 881/2001 AB 1548/2002 LT 49)

Änderung
idF: LGBl.Nr. 124/2006 (GP XXVI RV 799/2005 AB 905/2006 LH-Vorlage 973/2006 AB 989/2006 LT 32)

Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§  1  Allgemeines
§  2  Meldepflicht; Hunderegister
§  3  Allgemeine Anforderungen
§  4  Sachkunde
§  5  Verlässlichkeit
§  6  Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten
§  7  Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes
§  8  Behördliche Anordnungen
§  9  Untersagung der Hundehaltung

2. ABSCHNITT
HUNDEABGABE
§ 10  Abgabenverpflichtung
§ 11  Höhe der Abgabe
§ 12  Entrichtung der Abgabe

3. ABSCHNITT
VOLLZUG
§ 13  Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 14  Mitwirkung
§ 15  Strafbestimmungen
§ 16  Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anm: Das Inhaltsverzeichnis wurde entsprechend der Änderung der
Novelle LGBl.Nr. 124/2006 angepasst

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Allgemeines

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, das Halten von Hunden so zu
regeln, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von
Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden.

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter
Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und
Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein
Hund, der
a) einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat,
ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder
b) wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen
oder provoziert worden zu sein, oder
c) wiederholt gezeigt hat, dass er unkontrolliert zum Hetzen oder
Reißen von Wild oder Vieh neigt;
2. Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu
entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen
ist;
3. öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter
den gleichen Bedingungen zugänglich ist;
4. Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der
Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z. 17a und 17b
StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf
Wohnhäusern;
5. größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die
Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass
sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende
rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses
Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

§ 2
Meldepflicht; Hunderegister

(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat
dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der
Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu
melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der
Hundehalterin;
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt
gehalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis
(§ 4 Abs. 1 oder 2) und
2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung
gemäß § 3 Abs. 1b besteht.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(3) Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der
zum Zeitpunkt der Meldung über keinen Sachkundenachweis gemäß § 4
Abs. 2 verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß § 4
Abs. 1 anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2
binnen eines Jahres ab Meldung des Hundes dem Bürgermeister oder
der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen.

(4) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des
Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter
Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen
Hundehalterin innerhalb von einer Woche dem Bürgermeister oder der
Bürgermeisterin (dem Magistrat) zu melden. Sofern es sich um einen
auffälligen Hund handelt, hat der Bürgermeister oder die
Bürgermeisterin (der Magistrat) die Gemeinde des Hauptwohnsitzes
eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu
informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der
Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen
oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(5) Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 der
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat die in den Meldungen enthaltenen
Daten in einem Register zu sammeln (Hunderegister).

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das
Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch,
physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß
Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von
Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (§ 5) gegeben ist.

(1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für das Halten von Hunden im
Sinn von § 6 Abs. 5 Z. 2. Für das Halten von auffälligen Hunden in
behördlich bewilligten Tierheimen ist die erweiterte Sachkunde (§ 4
Abs. 2) nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine
Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese
Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder
Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen
Versicherung gegeben sein. (Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren
oder zu führen, dass
1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus
belästigt werden, oder
3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht
unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

(3) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur
durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch,
physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß
Abs. 2 nachzukommen.

(4) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen
oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie
das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

§ 4
Sachkunde

(1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sachkunde für das
Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter
oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung
absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft
davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund
tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential
eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (allgemeine
Sachkunde).

(2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als
gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit
dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf
Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden
kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und
weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde).

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der
Ausbildungsinhalte durch Verordnung bestimmte Ausbildungen
festzulegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß
Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann.

§ 5
Verlässlichkeit

(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer
Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er oder sie – unabhängig davon, ob er
oder sie die nötige Sachkunde besitzt – nicht in der Lage ist, einen
Hund so zu halten, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen
von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen
gelten insbesondere:
1. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder
Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen
vorsätzlichen strafbaren Handlung oder
2. eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die
Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden oder
3. eine gerichtliche Verurteilung wegen Drogenhandel, Zuhälterei,
Menschenhandel, Schlepperei, Tierquälerei oder
4. eine gerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen,
bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
5. eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen des § 3 oder
des § 6 Abs. 1 bis 3 oder des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 oder
6. eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen von
Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4.

(2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung
liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht
getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch
verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe
abgesehen hat oder wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe
vorbehalten hat oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von
mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen
hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf
der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat)
darf nur im Einzelfall zur Feststellung der Verlässlichkeit eines
bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin eine
Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz,
BGBl.Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.
762/1996, einholen.

§ 6
Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten

(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine
oder mit Maulkorb geführt werden.

(2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen
Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten
Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie
z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei
Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt
werden. (Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(3) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche
dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat,
unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(4) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
1. auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des
Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt,
2. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des
Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen
oder nicht mitgeführt werden dürfen,
3. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des
Ortsgebiets
a) an der Leine oder mit Maulkorb oder
b) an der Leine oder
c) mit Maulkorb geführt werden müssen.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen von
1. Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet
wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der
Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder
Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,
2. speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Personen zur
Kompensierung ihrer Behinderung oder zu therapeutischen Zwecken
nachweislich angewiesen sind, und
3. Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen und dgl.

(6) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des
Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang
sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen
Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den
Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht
für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis
getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer
Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible
Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests
das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist
stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

§ 7
Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes

(1) Werden dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem
Magistrat) Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes
schließen lassen, hat er oder sie mit Bescheid festzustellen, dass
ein Hund auffällig ist.

(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat
der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) in dem
Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird,
den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer
angemessenen, längstens jedoch einjährigen Frist in geeigneter Form
nachzuweisen, dass
1. er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen
Hundes besitzt oder
2. eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt
ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder
3. der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.

§ 8
Behördliche Anordnungen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) hat
mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu
treffen, wenn ihm oder ihr bekannt wird, dass durch die Hundehaltung
Personen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Die
Anordnungen dürfen nur soweit getroffen werden, als dies zur
Beseitigung der unzumutbaren Belästigung nötig ist.

(2) Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundehaltung Menschen
gefährdet werden können, hat der Bürgermeister oder die
Bürgermeisterin (der Magistrat) im Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen
anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von
Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist. Der Nachweis
der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 längstens binnen eines
Jahres ist jedenfalls dann eine erforderliche Maßnahme, wenn durch
das gleichzeitige Halten mehrerer Hunde Menschen gefährdet werden
können.

§ 9
Untersagung der Hundehaltung

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat)
hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten eines Hundes
mit Bescheid zu untersagen, wenn
1. der Hundehalter oder die Hundehalterin trotz rechtskräftiger
Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1a den Nachweis nicht erbringt,
dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b
besteht, oder
2. sich herausstellt, dass kein Versicherungsschutz gemäß § 3
Abs. 1b besteht, oder
3. der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes die
Verlässlichkeit gemäß § 5 nicht besitzt, oder
4. der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes den
Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 nicht fristgerecht
erbringt, oder
5. Anordnungen gemäß § 8 nicht ausreichen, um die unzumutbare
Belästigung oder Gefährdung zu beseitigen, oder
6. der Halter oder die Halterin – unabhängig davon, ob er oder
sie die nötige Sachkunde besitzt – nicht in der Lage ist, einen
Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen
von Menschen und Tieren abgewendet werden.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin, dem oder der die
Haltung eines Hundes untersagt wurde, hat binnen zwei Wochen nach
Rechtskraft des Untersagungsbescheides dem Bürgermeister oder der
Bürgermeisterin (dem Magistrat) gegenüber nachzuweisen, dass er
oder sie nicht mehr Halter oder Halterin des Hundes ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist
gemäß Abs. 2 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der
Magistrat) den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 14) den Hund dem Hundehalter oder der
Hundehalterin abzunehmen und bei tierfreundlichen Personen,
Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten
und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin unterzubringen.
Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und
Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse
zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter oder der
Hundehalterin das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen.
Ist der Hundehalter oder die Hundhalterin nicht zugleich der
Eigentümer oder die Eigentümerin des Hundes, ist zuvor der
Eigentümer oder die Eigentümerin von der Abnahme und anderweitigen
Unterbringung des Hundes in Kenntnis zu setzen und durch Bescheid
unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 4 zu verpflichten, innerhalb
einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße
Hundehaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung
erfolgt die Unterbringung des abgenommenen Hundes auf Kosten und
Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(4) Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin des abgenommenen
Hundes der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, ist ihm bzw. ihr
das Eigentum an dem Hund mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
zu entziehen. Der Hund ist auf Kosten und Gefahr des Eigentümers
oder der Eigentümerin zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ist
dies nicht möglich, ist der Hund schmerzlos zu töten. Der Erlös aus
der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ist nach Abzug der für
die Abnahme, Unterbringung und Versorgung des Hundes aufgewendeten
Kosten dem Eigentümer oder der Eigentümerin zuzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(5) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß Abs. 3 und 4 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

2. ABSCHNITT
HUNDEABGABE

§ 10
Abgabenverpflichtung

(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten
von Hunden zu erheben.

(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von
1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur
Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
2. speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum
Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur
Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen
oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen
Zwecken angewiesen ist,
3. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
4. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

§ 11
Höhe der Abgabe

(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom
Gemeinderat festgesetzt.

(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die
zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf
höchstens 20 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als
Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind,
soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die
zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben
gehalten werden und hiefür geeignet sind.

§ 12
Entrichtung der Abgabe

(1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.

(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der
Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März
zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit,
den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2)
durch Anzeige an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den
Magistrat) geltend zu machen.

(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu
entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht
das ganze Haushaltsjahr über besteht.

(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf
Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
1. von wem auch immer für denselben Hund oder
2. vom selben Halter oder derselben Halterin für einen anderen,
mittlerweile verendeten oder sonst weitergegebenen Hund in einer
oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden.

3. ABSCHNITT
VOLLZUG

§ 13
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 14
Mitwirkung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der
Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei
ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des § 6
Abs. 1 und 2 sowie des § 15 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 9
Abs. 1.

(3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung
der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

§ 15
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht
zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;
1a. einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 nicht erbringt;
2. einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,
3. seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin
gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,
4. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet
oder in Verkehr bringt,
5. gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1
oder 2 verstößt,
6. seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt,
7. gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8
verstößt,
7a. eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den
Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;
8. einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder durch andere
Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu
bestrafen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bürgermeister oder die
Bürgermeisterin (den Magistrat) der Gemeinde, in welcher der
Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz
hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer
Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006)

§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr.
36/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-
Gesetz, LGBl.Nr. 14/1950, in der Fassung LGBl.Nr. 83/1984 außer
Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 können bereits
nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen
jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.

(3) Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, die zum
Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli
2003 als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 weiter.

(4) Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder
mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß
§ 2 Abs. 2 Z. 2 zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch
Halter dieses Hundes sind.

(5) Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen
Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4
Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)
vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder
Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am
1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren,
haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 zu erbringen.

 

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