Jagd-Unfallverhütungsvorschrift (UVV)
1. Personenkreis
1.1. Diese UVV dient zur Verhütung von Jagdunfällen und zum Schutz aller durch die Jagd direkt und indirekt betroffenen
Personen. Es sind dies Jäger, Jagdgehilfen und dritte Personen, die sich im Gefahrenbereich eines Schusses mit Feuerwaffen
aufhalten oder durch andere jagdliche Einrichtungen gefährdet werden können.
1.2. Das Aufstellen von Warntafeln oder von Gefahrenzeichen auf den wichtigsten von Trieben getroffenen Straßen und
Wegen ist aus Sicherheitsgründen zu empfehlen. Nicht an der Jagd beteiligte Personen sind aufzufordern, den
Gefahrenbereich zu verlassen. Ihnen ist erhöhtes Augenmerk zu schenken.
2. Waffen und Munition
2.1. Es dürfen nur solche Waffen und Munition verwendet werden, die nach dem Waffengesetz und dem jeweiligen
Landesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind.
2.2. Die Waffen müssen gültige Beschusszeichen aufweisen, sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand
befinden und widmungsgemäß verwendet werden. In einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand ist eine Waffe dann,
wenn keine der folgenden Mängel vorliegen: Schadhafte Sicherungs- und Verriegelungseinrichtungen, undichte Verschlüsse,
übermäßige Toleranzen im Verschluss, Laufaufbauchungen, Rostnarben, Laufdellen und Risse im Schaftholz.
2.3. Es darf nur solche Munition verschossen werden, für welche die Waffe gebaut ist. Selbstlaborierte Patronen sollen nur
dann verwendet werden, wenn sie einer Prüfung durch ein Beschussamt unterzogen wurden. Unbrauchbar gewordene
Munition (z.B. feucht gewordene Patronen) ist zu vernichten. Gegen das unbeabsichtigte Vertauschen von Schrotpatronen mit
Flintenlaufgeschossen ist vorzusorgen.
2.4. Der Transport der Waffen hat stets im ungeladenen Zustand zu erfolgen.
2.5. Waffen und Munition sind stets sicher zu verwahren.
3. Ausübung der Jagd
3.1. Allgemeine Bestimmungen
3.1.1. Schusswaffen dürfen nur solange geladen bleiben, als es für die Jagdausübung unbedingt notwendig ist.
3.1.2. Nach jedem Trieb ist die Waffe zu entladen. Ebenso beim Nehmen von Hindernissen, Besteigen oder Verlassen von
Hochständen, in und auf Fahrzeugen bei Gesellschaftsjagden und beim Betreten von bewohnten Objekten.
3.1.3. Die Waffe ist, ob geladen oder nicht, stets mit der Mündung nach oben, keinesfalls aber gegen eine Person gerichtet zu
tragen. Bei starkem Regen oder Schneefall kann die Flinte auch mit der Mündung nach unten getragen werden, nur ist dabei
zu achten, dass kein Schnee oder keine Erde in den Lauf gerät. Bei Büchsen ist stets ein Mündungsschoner zu verwenden.
3.1.4. Die Hand darf nie an der Mündung ruhen.
3.1.5. Vor dem Laden ist der Lauf auf eventuell vorhandene Fremdkörper zu untersuchen. Geladen und entladen wird die
Waffe stets mit nach unten gerichteten Läufen.
3.1.6. Nach einem Sturz ist die Waffe sofort auf eventuelle Schäden zu prüfen. Die Läufe sind auf Fremdkörper zu
untersuchen.
3.1.7.Die geladene Waffe ist stets im gesicherten Zustand zu führen. Entsichert wird erst unmittelbar vor Schussabgabe. Bei
Hahngewehren sind Hähne und Abzugbügel dann fest zu umgreifen, wenn erhöhte Unfallgefahr gegeben ist (z.B. unebenes
Gelände, Schneelage, nasser oder gefrorener Boden und beim Durchqueren von dichtem Bewuchs).
3.1.8. Vor Abgabe eines Schusses hat sich der Schütze zu vergewissern, dass niemand gefährdet wird.
3.1.9. Bei Gellergefahr (Frost, Wasser, Bäume, Weinstöcke usw.) ist vor Schussabgabe erhöhte Vorsicht zu beachten.
3.1.10. In den Jagdpausen sind die Gewehre stets gebrochen bzw. mit geöffnetem Verschluss zu tragen.
3.1.11. Eine Schusswaffe darf nur im entladenen Zustand an andere Personen übergeben werden.
3.1.12. Die Ausübung der Jagd im alkoholisierten Zustand ist verboten.
3.2. Der Büchsenschuss
3.2.1. Die Büchse ist im geladenen Zustand stets gesichert zu führen. Nur unmittelbar vor Schussabgabe ist zu entsichern.
3.2.2. Ein Büchsenschuss darf nur dann abgegeben werden, wenn ein geeigneter Kugelfang vorhanden ist. Als geeigneter
Kugelfang ist der Hintergrund des Geländes anzusehen. Der Wald ist auf Grund der hohen Gellergefahr kein geeigneter
Kugelfang.
3.2.3. Die Waffe wird erst dann eingestochen, wenn sie entsichert ist und die Zieleinrichtung im Ziel ruht.
3.3. Feldjagd
3.3.1. Alle Anweisungen des Jagdleiters sind strengstens einzuhalten. Seinen Weisungen ist unverzüglich nachzukommen.
3.3.2. Der Jagdleiter hat den an der Jagd beteiligten Schützen und Jagdgehilfen in eindeutiger Weise alle erforderlichen
Anordnungen und speziellen Verhaltensmaßnahmen für einen unfallfreien Ablauf der Jagd zu geben. Insbesondere sind die
Signale bekanntzugeben sowie eine Belehrung für Schützen und Jagdgehilfen vorzunehmen. Auf besonders widrige
Witterungs-, Boden- und Geländeverhältnisse ist hinzuweisen.
3.3.3. Das Beschießen von Wild in der Nähe jeder Schützenlinie ist verboten. Ebenso das Linieren (Durchziehen mit
angeschlagener Waffe durch die Schützenlinie).
Ein seitlicher Sicherheitswinkel ist in Abhängigkeit von Gelände- und Bodenverhältnissen einzuhalten.
3.3.4. Achtung auf Jagdteilnehmer, die Wild bergen und sich dabei außerhalb der Schützenlinie befinden!
3.3.5. Bei fehlender oder schlechter Sicht (Nebel, Schneetreiben, dichter Bewuchs und dergleichen), wenn der
Gefährdungsbereich des Schusses nicht eingesehen werden kann, darf kein Schuss abgegeben werden.
3.4. Waldjagd
3.4.1. Alle Anweisungen des Jagdleiters sind strengstens einzuhalten. Seinen Weisungen ist unverzüglich nachzukommen.
3.4.2. Der Jagdleiter hat allen an der Jagd beteiligten Schützen und Jagdgehilfen in eindeutiger Weise alle erforderlichen
Anordnungen und speziellen Verhaltensmaßnahmen für einen unfallfreien Ablauf der Jagd zu geben. Insbesondere sind die
Signale, die Richtung des Triebes, die erlaubten Schußrichtungen, ungefähre Zeitdauer des Triebes und der Sammelplatz
bekanntzugeben.
3.4.3. Das Verändern oder Verlassen des zugewiesenen Standes während des Triebes ist strengstens verboten. Der Kontakt mit
den Nachbarschützen ist herzustellen.
3.4.4. Der Schuss in den Trieb ist nur dann erlaubt, wenn mit Sicherheit weder Personen noch Hunde gefährdet werden.
3.4.5. Auf Schneisen und Waldwegen ist der Stand an der Triebwand einzunehmen. Ausnahmen kann der Jagdleiter verfügen.
3.4.6. Die Nachsuche krankgeschossenen Wildes darf erst nach Beendigung des Triebes vorgenommen werden.
3.4.7. Nach Beendigung des Triebes ist die Waffe sofort zu entladen und gebrochen bzw. mit geöffnetem Verschluss zu
tragen.
4. Bauliche Jagdeinrichtungen
4.1. Hochstände und Hochsitze dürfen nur aus hiefür geeignetem Material gebaut werden. Verwendetes Holz muss gesund und
entsprechend stark dimensioniert sein. Holzleitern mit aufgenagelten Sprossen sind schräg aufzustellen. Die Sprossen sind in
den Holmen einzulassen. Bretter von Böden, Dächern und Brüstungen sind entsprechend zu befestigen, damit ein Kippen bzw.
Abtragen durch Sturm verhindert wird.
4.2. Bauliche Jagdeinrichtungen sind laufend auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Aufgetretene Mängel sind sofort zu
beseitigen.
4.3. Nicht mehr benötigte Einrichtungen sind ehestens abzutragen.
5. Wildfangeinrichtungen
5.1. Beim Auslegen von Wildfangeinrichtungen ist auf die einschlägigen Bestimmungen des Landesjagdgesetzes zu achten.
5.2. Das Sichern und Entsichern von Abzugeisen darf nur mit einem geeigneten Gegenstand erfolgen. Beim Spannen ist unter
Umständen eine Hilfsperson einzusetzen.
5.3. Eine tägliche Kontrolle ist vorzunehmen.
6. Verhalten auf Schießstätten
6.1. Es darf nur mit solchen Waffen und solcher Munition geschossen werden, für welche die Schießstände zugelassen sind.
6.2. Beim Übungsschießen sind die Gewehrriemen abzunehmen.
6.3. Nicht benutzte Waffen sind entladen und gebrochen bzw. mit geöffnetem Verschluss abzustellen.
6.4. Schusswaffen werden erst unmittelbar vor Schussabgabe auf dem Stand geladen. Halbautomatische Büchsen dürfen nur
mit einer, halbautomatische Flinten nur mit zwei Patronen geladen werden.
6.5. Im übrigen gilt die ausgehängte „Schießstätten- und Schießordnung“.
7. Vorgangsweise bei Jagdunfällen
7.1. Im Falle eines Unfalles ist die Jagd sofort abzubrechen, dem Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten, und er ist einer ärztlichen
Versorgung zuzuführen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu verständigen.
7.2. Vom Jagdleiter sind alle für die Klärung des Unfalles erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies sind:
7.2.1. Kennzeichnung der Standorte aller Schützen und Jagdgehilfen; sowohl der am Unfall Beteiligten als auch der Zeugen.
7.2.2. Sicherstellung abgefeuerter Patronenhülsen und Kennzeichnung der Fundorte.
7.2.3. Einholen der technischen Daten der von den Schützen verwendeten Munition (Kaliber, Marke, Type, Geschoßgewicht
bzw. Schrotdurchmesser). Werden von einem Schützen verschiedene Marken und Schrotdurchmesser verwendet, so sind die
Daten aller Patronen aufzunehmen. Bei selbstlaborierten Patronen ist ein Muster sicherzustellen.
7.2.4. Feststellung der Schussrichtung aller zum fraglichen Zeitpunkt abgegebenen Schüsse.
7.2.5. Sicherung von Schussspuren. Dies können sein: Einschüsse in Bäume, Äste, Weinstöcke und dergleichen, Spuren auf
dem Boden, eventuelle Spuren von Abprallern (Geller), abgeschossene Zweige oder Blätter usw.
7.2.6. Überprüfung, ob Anweisungen des Jagdleiters befolgt wurden (z.B. Einhaltung des zugewiesenen Standes,
einzuhaltende Schussrichtung, Beachtung von Jagdsignalen und dergleichen).
7.2.7. Kennzeichnung von Fluchtweg und Fluchtrichtung des beschossenen Wildes. Kennzeichnung der Position und
Sicherstellung des erlegten Wildes.
7.2.8. Anfertigung einer Lageskizze, in der alle wichtigen Angaben der Punkte 7.2.1. bis 7.2.7. einzutragen sind.
7.2.9. Durchführung von Ermittlungen, ob Alkoholisierung vorliegt.
7.2.10. Festhalten von Zeitpunkt des Unfalles sowie der Wettersituation. Aufnahme der Personalien und Merkmale der
Jagddokumente aller beteiligten Schützen.