Wildunfälle
Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA
Quelle: OÖ. Jäger Nr. 122
1. Allgemeines:
Durch den immer dichter werdenden Straßenverkehr ereignen sich auch immer mehr Verkehrsunfälle durch Wechselwild. Viele Jagdausübungsberechtigte erleiden dadurch jährlich hohe Schäden in Form von hohen Fallwildzahlen. Es stellt sich daher die Frage, wer für den Schaden haftbar gemacht werden kann bzw. welche Maßnahmen zur Hintanhaltung derartiger Schäden eine sinnvolle und zielorientierte Lösung darstellen.
2. Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Verkehrsunfälle mit Wild:
Ein Wildtier kann sich in einer Art und Weise verhalten, dass ein Verkehrsunfall nicht mehr verhindert werden kann. Da der Jagdausübungsberechtigte nicht Halter des Wildes ist, trifft ihn nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich keine Haftung bei Verkehrsunfällen mit Wild. Anders gelagert ist jedoch folgender Fall: Wird Wild im Zuge einer organisierten Treibjagd auf die Straße getrieben, ohne dass auf die Treibjagd weisende Hinweiszeichen aufgestellt wurden, und es kommt deswegen zu einem Verkehrsunfall, so haftet der für die Treibjagd Verantwortliche für den Schaden (siehe auch OGH 2Ob2398/96b vom 10.7.1997). Auch nach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes trifft den Jagdausübungsberechtigten keine Haftung, da nach § 65 Abs. 2 der Wildschaden nur den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden umfasst. Fahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge sind darin nicht enthalten.
3. Haftung des Kraftfahrzeuglenkers bei Wildunfällen:
Ein Fahrzeuglenker hatte einen Zusammenstoß mit einem Hirsch, welcher bei dem Verkehrsunfall getötet wurde. Von der Unfallstelle – in Annäherungsrichtung des Fahrzeuglenkers gesehen war zweimal das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ aufgestellt. Der Jagdausübungsberechtigten ist dadurch ein Schaden von ATS 120.000,– entstanden, da sie den Abschuss des Hirsches bereits vergeben hatte. Überdies habe der Hirsch einen Trophäenwert in dieser Höhe gehabt. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Fall (2Ob25/94 vom 28.4. 1994) wie folgt entschieden: Gemäß § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) ist der Kraftfahrzeughalter verpflichtet, im Falle einer Beschädigung einer Sache durch einen Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges Ersatz zu leisten. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtung des Kraftfahrzeuges beruhte. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (§ 9 EKHG). Der ideale Verkehrsteilnehmer, der als Maßstab für die Beurteilung der möglichen und zumutbaren Sorgfalt heranzuziehen ist, zeichnet sich durch besonders überlegte Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht aus; er beachtet nicht nur die Gesetzesbestimmungen, sondern vermeidet es von vornherein, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann. Im vorliegenden Fall ist nun zu bedenken, dass vor der späteren Unfallstelle zweimal das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ aufgestellt war. Dieses Gefahrenzeichen dient nicht nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, sondern auch dem Schutz des Jagdberechtigten. Gemäß § 49 Abs.1 StVO kündigen die Gefahrenzeichen an, dass sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten. Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichtet den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; im übrigen hat sich sein Verhalten nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahr zu richten. Beim Gefahrenzeichen „Wildwechsel“ ist jedoch eine solche Geschwindigkeit zu wählen bzw. auf eine solche herabzusetzen, die es dem Lenker ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und der Unfallgefahr, also plötzlich auftretendem Wild, zu begegnen (8 Ob 177/74). Bezogen auf den Maßstab eines besonders sorgfältigen Fahrers ist daher dem Kraftfahrzeuglenker vorzuhalten, dass er seine Geschwindigkeit nicht erheblich reduziert und auch nicht innerhalb der kürzestmöglichen Zeit reagiert hat. Die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht durch den Kraftfahrzeuglenker müsste außer Betracht bleiben, wenn sich der Unfall mit Sicherheit auch dann ereignet hätte und es zum selben Schaden gekommen wäre, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte (ZVR 1981/146). Dieser Nachweis ist dem Kraftfahrzeuglenker nicht gelungen, weshalb seine KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden zu ersetzen hatte.
4. Meldepflicht von Verkehrsunfällen mit Wild:
Sind bei einem Verkehrsunfall (zB. Durch Wechselwild) Personen verletzt worden, so haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nach § 4 der Straßenverkehrsordnung Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Ist nur Sachschaden entstanden, haben sie die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen (diese informiert den Jagdausübungsberechtigten). Eine solche Verständigung (nur bei Sachschaden!) darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (zB. der Jagdausübungsberechtigte), einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Der Jagdausübungsberechtigte bekommt daher – sofern nicht Fahrerflucht vorliegt – von jedem Verkehrsunfall Kenntnis. Im übrigen sei angemerkt, dass nach § 1 Abs. 3 lit. c des Oö. Jagdgesetzes das Fallwild grundsätzlich zur Gänze (einschließlich der Trophäe) dem Jagdausübungsberechtigten gehört.
5. Aufstellungs- und Erhaltungspflicht von Wildschutz- und Wildwarneinrichtungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.6.1982, Zl. 81/03/0179 festgestellt, dass Wildwarneinrichtungen vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten sind. Sollte daher die Verkehrsbehörde 1. Instanz feststellen, dass im Zuge von bestimmten Strecken sich über einen längeren Zeitraum vermehrt Verkehrsunfälle, hervorgerufen durch wechselndes Wild, ereignen, kann dem Straßenerhalter neben den in der StVO vorgesehenen Gefahrenzeichen (§ 50/13b StVO „Achtung Wildwechsel“) jederzeit auch die Anbringung und Erhaltung von Wildwarneinrichtungen, wie optische Reflektoren oder akustische Wildabweiser, bescheidmäßig aufgetragen werden.
6. Wildschutzrichtlinie (RSV 04.03.12):
Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr hat im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Wildschutzrichtlinie ausgearbeitet. Das BMVIT hat diese mit Erlass vom 21.8.2007, Zl. 300.041/0042-II/ST-ALG/2007, für den Bereich der Bundesstraßen für verbindlich erklärt. Eine Anwendung auch außerhalb des Bundesstraßenbereichs wurde angeregt. Diese Wildschutzrichtlinie sieht im Wesentlichen vor, dass bereits bei der Projektierung allfällig erforderliche Wildschutzeinrichtungen in die Planung mit einzubeziehen sind. Im Einzelfall ist dabei unter Beachtung vorhandener baulicher Querungsmöglichkeiten die Zweckmäßigkeit der Errichtung von Wildquerungshilfen zu prüfen. An Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen sind im Grünland Wildzäune oder bauliche Anlagen zu errichten. An bestehenden Straßen sind, sofern der Straßenerhalter über Wildunfallstellen informiert ist, in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und dem Jagdausübungsberechtigten entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.
Der Einsatz von Wildschutzeinrichtungen erfolgt jeweils unter Zugrundelegung der bei der Polizei oder Behörde gemeldeten Zahl von Wildunfällen mit Sach- und Personenschaden. Aus diesen müssen eindeutig die Daten der verletzten Personen, Unfalldatum und -uhrzeit, Unfallort (Straßennummer und Straßenkilometer) sowie die beteiligte Wildart hervorgehen. Als Grundlage und Entscheidungshilfe, welche Art der Maßnahme getroffen werden soll, sind auch die Jagdstatistiken der Bezirksverwaltungsbehörden und allfällig sonstige vorhandene örtliche Erfassungen und Aufzeichnungen heranzuziehen. Wildschutzeinrichtungen sind zu errichten, wenn mehr als zwei Unfälle mit Schalenwild oder mindestens fünf Unfälle mit sonstigem Haarwild je km jedes beliebig gewählten Straßenabschnittes innerhalb eines Jahres nachweislich aufgetreten sind. Aber nicht nur die Zahl von Unfallereignissen, sondern auch die Umlandveränderung kann die Errichtung von Wildschutzeinrichtungen bzw. deren Erweiterung notwendig machen.
7. Empfohlene Vorgangsweise für Jagdausübungsberechtigte:
Damit sinnvolle und zielorientierte Wildschutz- bzw. Wildwarneinrichtungen er – richtet werden, sollte der Jagdausübungsberechtigte bei der Straßenplanung bzw. bei der Verkehrsbehörde 1. Instanz (je nach Straßenkategorie Land, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Gemeinde) einen Antrag auf Errichtung solcher Wildschutzeinrichtungen stellen. Gleichzeitig sollte durch entsprechende örtliche Jagdstatistiken bzw. Aufzeichnungen die Unfallhäufigkeit (siehe oben) belegt werden.