Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit
Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA Quelle: OÖ Jäger Nr. 149 (Dezember 2015)
- I. Allgemeines
Seitens der Polizei werden immer wieder Überprüfungen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit vorgenommen und damit im Zusammenhang die sichere Verwahrung von Waffen kontrolliert. Unter der Jägerschaft besteht allgemein Unsicherheit, welche Kontrollen von der Polizei vorgenommen werden dürfen. Im nachstehenden Artikel sollen einerseits die Rechtsgrundlage sowie die Mitwirkungspflicht erläutert werden.
- II. Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit
Nach § 8 Abs. 1 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Nach Abs. 2 ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er
- 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
- 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Nach § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes hat die Behörde (Bezirkshauptmannschaft /Magistrat) die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Nach Abs. 2 hat die Behörde außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Eine Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Inhabern von Waffenpässen bzw. Waffenbesitzkarten durch die Behörde hat frühestens nach fünf Jahren zu erfolgen. Sie bedient sich dabei der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei).
Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen und sich auf die Feststellung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 zu beschränken. Eine Bedarfsfrage hat außer Acht zu bleiben.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde jederzeit die Verlässlichkeit zu überprüfen hat, wenn (konkrete) Anhaltspunkte darauf bestehen, dass eine der im § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Waffengesetzes genannten Voraussetzungen oder ein im Abs. 2 genannter Umstand vorliegt.
Ergibt sich ein Hinweis auf eine möglicherweise mangelnde Verlässlichkeit bei einem Inhaber einer Jagdkarte, so hat die Behörde im Sinne des § 25 Abs. 2 Waffengesetz dem ebenso nachzugehen (siehe VwGH 12.9.2002, 2000/20/0213).
Derartige bestimmte Tatsachen müssen von der Behörde aber entsprechend dokumentiert werden. Willkürlich darf eine Überprüfung der sicheren Verwahrung bei Inhabern einer Jagdkarte, die nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde sind, nicht durchgeführt werden.
Eine automatisch erforderliche fünfjährige Überprüfung gibt es für Besitzer von meldepflichtigen und sonstigen Schusswaffen (Repetierer und Flinten) nicht.
Solche Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit wären z.B. eine der Behörde bekannt gewordene fahrlässig begangene strafbare Handlung oder medizinische Gründe im Sinne des § 8 Abs. 2 wie Alkoholsucht, psychische Krankheit, körperliches Gebrechen usw.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an das Vorliegen von Anhaltspunkten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auch ein einziger Vorfall kann einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefern, dass der Betroffene keine hinreichende Gewähr dafür bieten könnte, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. Die vorsätzliche Zerstörung von Gegenständen im Zuge eines Streites durfte die Behörde als Anhaltspunkt werten (siehe VwGH 26.4.2005, 2005/03/0044).
Die Behörde wird daher bei Vorliegen eines Anhaltspunktes bei Inhabern eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte bzw. einer Jagdkarte eine Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit vornehmen. Bei Inhabern eines Waffenpasses bzw. einer Waffenbesitzkarte muss dies jedenfalls auch ohne Anhaltspunkt alle fünf Jahre erfolgen.
- III. Überprüfung der sicheren Verwahrung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) sind nach § 4 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sicher verwahrt.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. Dabei kann natürlich auch die sichere Verwahrung von meldepflichtigen und sonstigen Jagdwaffen (Repetierer und Flinten) kontrolliert werden.
Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
- IV. Sichere Verwahrung von Waffen
Schusswaffen und Munition sind nach § 16b Waffengesetz sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt (§ 3 Abs. 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung).
Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von jeglichen Schusswaffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
- 1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
- 2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
- 3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
- 4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller Weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird.
Die Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit stellt grundsätzlich einen Schutz vor Aneignung und auch jenen vor unbefugter Verwendung sicher. Dies gilt für andere Maßnahmen, etwa der (alleinigen) Anbringung eines Abzugsschlosses an Waffen in einem unversperrten Glasschrank, nicht. Eine Maßnahme, die allein auf Verhinderung unbefugter Verwendung abstellt, wird daher nur in Ausnahmefällen ausreichende Sicherheit bieten.
Selbst wenn durch die Entfernung des Verschlussstückes eine unmittelbare Verwendung der Waffe ausgeschlossen ist, ist diese Maßnahme in einem Haushalt mit Minderjährigen, denen jeglicher Waffenbesitz untersagt ist, allein nicht ausreichend. In diesem Fall werden zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, um von „sicherer Verwahrung“ ausgehen zu können.
Unter Umständen kann aber sogar die Verwahrung in einem versperrten (Glas-) Schrank als ausreichend erachtet werden. Von Mitbewohnern oder sonst rechtmäßig Anwesenden ist nicht anzunehmen, dass sie einen solchen Schrank aufbrechen, um sich der Waffe zu bemächtigen. Es ist allerdings wesentlich, dass der Schlüssel ebenfalls einer ordnungsgemäßen Verwahrung bedarf. Wie überhaupt die beste Verwahrung nichts nützt, wenn z.B. der Schlüssel für einen Waffensafe für Ehepartner/Familienmitglieder/Mitbewohner, die keine Berechtigung zum Besitz von Waffen haben, frei zugänglich ist.
All diese Maßnahmen reichen für eine sichere Verwahrung jedoch dann nicht, wenn dadurch die Waffe nicht vor gewaltsamen Zugriff geschützt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Glasschrank – mit Waffe wie oben dargestellt – in einer ebenerdigen Wohnung befindet, deren Fenster leicht einzuschlagen oder deren Eingangstür kein Sicherheitsschloss hat. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich dieser Glasschrank z.B. in einer Wohnung im sechsten Stock befindet und die Wohnung durch eine versperrte Sicherheitstüre geschützt ist.
Solange der Bundesminister keine Verordnung über die sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition erlassen hat, ist keine Verwahrung in einem Safe erforderlich, ebensowenig die getrennte Verwahrung von Schusswaffen und Munition. Die sichere Verwahrung von Schusswaffen richtet sich daher stets nach den persönlichen Verhältnissen des Waffenbesitzers und ist im Einzelfall zu beurteilen.
- V. Mitwirkungspflicht
Um an Ort und Stelle überprüfen zu können, ob eine Waffe sicher verwahrt ist, bedarf es, ungeachtet des Umstands, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen und den Sachverhalt zu ermitteln hat, einer Mitwirkung des Waffenbesitzers.
Die Verweigerung einer solchen Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder die Mitwirkung unbegründet angeordnet wurde (VwGH 15.3.1995, Zl 93/01/0980; 15.5.1997, Zl 97/20/0070; 11.12.1997, Zl 96/20/0282 [VwGHSlg 14803 A/1997]).
Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Ein solcher Grund liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- 1. Waffen, die er nur auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den dazugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- 2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
Es besteht daher wohl eine Mitwirkungspflicht, die allerdings nicht so weit gehen kann, dass man unter allen Umständen und jederzeit zur Verfügung stehen muss.