Neue Richtlinie für die Fütterung von Rotwild wurde erarbeitet

Neue Richtlinie für die Fütterung von Rotwild wurde erarbeitet, OÖ LJV

„Ziel bleibt die Erhaltung unseres Rotwildes mit Berücksichtigung der bestmöglichen Schadensminimierung und Konfliktfreiheit.“

Eine erfolgreiche Rotwildbejagung ist in unserer Zeit eng mit funktionierenden Überwinterungsmodellen verbunden. Die natürlichen Wandermöglichkeiten des Rotwildes in klimatisch begünstigte und bevorzugte Winterlebensräume sind aus vielen bekannten Gründen nicht mehr möglich. Die neue Richtlinie für die Fütterung von Rotwild des OÖ Landesjagdverbandes geben eine Anleitung, wie eine möglichst lebensraumverträgliche, weidgerechte und artgerechte Überwinterung erreicht werden kann. Regionale Unterschiede sind dabei berücksichtigt, brauchen aber eine gute Abstimmung der Beteiligten.

Kommunikation, fachliche Kompetenz und revierübergreifende Zielsetzungen sind die Grundlage für die Erhaltung des Rotwildes in unserer intensiv genutzten Kulturlandschaft. Der OÖ Landesjagdverband steht bei diesem komplexen Thema gerne beratend zur Verfügung und bietet konkrete Vorschläge, wie beispielsweise Berechnungsmodelle für die Fütterungsbeipflichtung, für die individuellen Situationen in den Bewirtschaftungsgemeinschaften.

Ziel bleibt die Erhaltung unseres Rotwildes in den dafür geeigneten Lebensräumen mit Berücksichtigung der bestmöglichen Schadensminimierung und Konfliktfreiheit.

Die überarbeitete Fütterungsrichtlinie für Rotwild wurde vom Landesjagdausschuss beschlossen und ist ab 1. November 2021 gültig.

LJM Herbert Sieghartsleitner

RICHTLINIE

Für die Fütterung von Rotwild

Die Fütterungsrichtlinien beruhen auf den „Richtlinien für Rotwild (JG. A 1.10.1. – Abschussrichtlinien für Rotwild)“ und sind im Zusammenhang mit diesen zu verstehen.

PRÄAMBEL

Grundsätzlich stellen winterbedingte Nahrungsengpässe für das Rotwild in einer intakten Naturlandschaft kein gravierendes Problem dar. Durch ihre arttypische Fähigkeit, bereits in den Herbstmonaten Energiereserven in Form von Körperfetten anzulegen und die Anpassung ihrer Magen-Darmflora an die eher karge Winternahrung, sowie ihre dem jeweils zur Verfügung stehenden Nahrungsangebot angepasste raumgreifende Lebensweise, versetzt Rotwild durchaus in die Lage mit den Widrigkeiten des Winters gut zurecht zu kommen.

Einen wesentlichen limitierenden Faktor stellt allerdings ihr gesteigertes Ruhebedürfnis in den Wintermonaten dar. Nur durch ausreichend Ruhe ist Rotwild in der Lage den Energieverbrauch so weit zu reduzieren, dass ein Überleben im Winter gut möglich ist. Störungen durch Dritte, wie sie gerade in unserer Kulturlandschaft ständig auftreten können, werden zum besonderen Problem, weil die dadurch provozierten Flucht- und Ausweichbewegungen zu kurzfristiger körperlicher Erschöpfung gepaart mit einem mittelfristig deutlich gesteigerten Energieverbrauch führen. Rotwild kann zur Kompensation dieser Belastung lediglich mittels gesteigerter Äsungsaufnahme und erzwungener Veränderung der Raumnutzung reagieren.

Somit kommt in unserer Kulturlandschaft der Lenkungswirkung durch eine künstliche Rotwildfütterung, und zwar unabhängig von der Härte des Winters sowie der Dichte des Wildbestandes, eine wesentliche Bedeutung zu.

Folglich muss die artgerechte und gewissenhaft durchgeführte Fütterung einerseits im Hinblick auf das Wohlbefinden des Wildes und andererseits durch die Minimierung von Wildschäden als unerlässlicher Bestandteil von Rotwildüberwinterungsstrategien erkannt werden. Die Fütterung soll die verlorengegangenen Winterlebensräume des Rotwildes, so gut es geht, ersetzen und damit Schäden am verbliebenen Restlebensraum und insbesondere an der Waldvegetation möglichst verhindern.

Die Fütterung des Rotwildes ist jedoch nicht überall notwendig und sinnvoll. In Lagen mit schadensfrei nutzbarem natürlichen Äsungsangebot und ausreichenden Rückzugsbereichen ist die Überwinterung von Rotwildvorkommen auch ohne Fütterung durchaus vertretbar.

Entscheidungen, wo, wie lange und womit gefüttert wird, erfordern demzufolge ein hohes Maß an Fachwissen, Erfahrung und Verantwortung sowie die Berücksichtigung gesicherter neuer wildbiologischer und jagdwissenschaftlicher Erkenntnisse.

Bei artgerechter Fütterung wird nicht nur eine möglichst schadensfreie Überwinterung ermöglicht, sondern auch die Vitalität des Rotwildes verbessert. Um in der Folge ein Ansteigen der Rotwildbestände und damit potentieller Wildschäden zu vermeiden, müssen die Abschüsse rechtzeitig angepasst werden.

Die Winterfütterungsstände können nie isoliert betrachtet werden, sondern müssen immer der tatsächlichen Raumnutzung des Rotwildes im Sommerhalbjahr gegenübergestellt werden. Ist der Schadensdruck außerhalb der Fütterungsperiode zu groß, sind auch die Winterfütterungsstände zu hoch und bedürfen unbedingt einer Korrektur.

Fütterungsstrategien, welche die Erhaltung oder Schaffung eines für den Lebensraum nicht tragbaren Wildbestandes oder hauptsächlich die Verbesserung der Trophäen zum Ziele haben, entsprechen weder einer angemessenen Wildfütterung im Sinne des § 53 JG, noch den Richtlinien für Rotwild (JG. A 1.10.1. – Abschussrichtlinien für Rotwild)“.

Gut gemeinte Versuche, in schadensanfälligen Gebieten von Rotwild verursachte Wildschäden durch gezielte Futtervorlage hintan zu halten, führen häufig zu einem Ansteigen des Wildstandes und in der Folge erst recht zu Wildschäden.

In wirklich außergewöhnlich schneereichen Wintern besteht die Möglichkeit einer Notfütterung.

Die Umsetzung dieser Fütterungsrichtlinien, insbesondere für revierübergreifende Fütterungen, obliegt den bestehenden bzw. neu zu schaffenden Hegeringen bzw. Rotwildbewirtschaftungsgemeinschaften.

Folgende Grundsätze und Regeln sind bei der Fütterung von Rotwild anzuwenden:

§ 1 Allgemeines

Diese Richtlinien ergänzen die Bestimmungen des § 53 Oö. Jagdgesetz iVm. § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2004 (Abschussplanverordnung).

Bei Einhaltung dieser Richtlinien ist die Fütterung des Rotwildes jedenfalls als angemessen im Sinne des § 53 Oö. Jagdgesetz anzusehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fütterungsgemeinschaft:
Zwei oder mehrere Jagdgebiete, welche die Fütterung des Rotwildes gemeinsam betreiben.

Fütterungsstandort:
Die Fütterung des Rotwildes darf nur an solchen Standorten erfolgen.

Fütterungsperiode:
Die Zeit, während der gem. § 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste (Abschussplanverordnung) Rotwild gefüttert werden darf.

Kirrung:
ist Futtervorlage in meist geringen Mengen, um Wild an bestimmte Plätze zu locken und es dort erlegen zu können.

Lenkfütterung:
ist eine zeitlich begrenzte Futtervorlage, um Wild zur Schadensverhütung an bestimmte Standorte zu binden oder von besonders schadensanfälligen Gebieten fernzuhalten.

Notfütterung:
ist eine zeitlich begrenzte Futtervorlage abseits der gemeldeten Fütterungsstandorte, um bei außergewöhnlichen Verhältnissen, z.B. bei extremer Schneelage, dem von der Fütterung abgeschnittenen Wild das Überleben zu ermöglichen und/oder erhebliche Wildschäden zu vermeiden.

Rotwildbewirtschaftungsgemeinschaft:
Im folgenden RWBG; ist dem Hegering gleichzusetzten.

Vorlagenreviere:
Diese liegen im Grenzbereich der Rotwildlebensräume, in welchem Rotwild immer wieder vorkommen kann, jedoch eine ständige Lebensraumnutzung durch diese Wildart nicht angestrebt wird. Dies impliziert ebenfalls, dass die in diesen Bereichen zu setzenden jagdlichen Maßnahmen sich von jenen in den Kernlebensräumen unterscheiden können. Jedenfalls ist die generelle Winterfütterung von Rotwild in diesen Gebieten auszuschließen. Welche Reviere hierzu zu zählen sind, wird vom jeweils zuständigen Bezirksjagdbeirat festgelegt. Bei Unsicherheiten, welcher RWBG ein Vorlagenrevier angehören soll, entscheidet ebenfalls der jeweils zuständige Bezirksjagdbeirat.

§ 3 Fütterungsstandorte

Grundsätzlich ist die Wahl des Fütterungsstandortes entscheidend für eine erfolgreiche und möglichst schadensfreie Überwinterung des Rotwildstandes. Je besser und sorgfältiger ein geeigneter Standort für eine dauerhafte Fütterungseinrichtung ausgewählt wird (auch aus der Sicht des Rotwildes), umso vertrauter und verlässlicher wird sich dort das Rotwild einstellen.

Die RWBG legt einvernehmlich die Anzahl der Fütterungen fest, die Standorte werden von einer unabhängigen Prüfungskommission (im Folgenden: Kommission) überprüft und periodisch evaluiert.

Die Kommission setzt sich aus dem jeweils zuständigen Bezirksjägermeister als Vorsitzenden und dem Bezirksjagdbeirat zusammen. Der Kommissionsbeschluss muss einstimmig gefasst werden. Der Bezirksjägermeister fungiert als genehmigende Behörde.

Folgende Kriterien sind zu beachten:

–      Der Abstand zur nächsten Rotwildfütterung sollte ausreichend sein, damit keine Fütterungskonkurrenz entsteht. Dies wird innerhalb der RWBG schriftlich geregelt.
–      Schwarzwildkirrungen sind in Rotwildkernzonen verboten.
–      Rehwildfütterungen müssen rotwildsicher eingezäunt werden.

Umgebende Waldausstattung – geringe Schadensanfälligkeit, keine oder nur gering schälanfällige Bestände, keine ungeschützten, gemischten Jungwuchsflächen/Dickungen in unmittelbarer Nähe.

Überschaubarkeit – übersichtlicher Standort; kein langer Anmarsch über Freiflächen; angrenzend keine blickdichten Bestände; am besten angrenzender Hang mit lichtem Baumholz.

Erreichbarkeit & Beunruhigung – der Standort soll störungsfrei und für das Wild ganztägig zugängig sein. Für die Betreuung muss die Zufahrt lawinensicher und bei jeder Witterung erreichbar sein, das Gelände mit PKW und Gerät befahrbar. Je schwieriger die Erreichbarkeit ist, umso größer muss die Futterbevorratung sein.

Standortverhältnisse – der Futterplatz soll mind. 0,5 ha groß sein (besser rd. 1 ha oder 50 m2 pro Stück Futterwild), in ebener oder leichter Hanglage mit Beschotterung. Wichtig ist eine ausreichende Besonnung (ideal mind. 3 Std pro Wintertag) und die ganzjährige Verfügbarkeit von fließendem Wasser im Nahbereich. Die Voraussetzung für die Schaffung einer behördlich genehmigten Wildruhezone sollte gegeben sein.

Baulichkeiten – die Ausstattung mit entsprechender Infrastruktur ist stark vom vorgelegten Futter abhängig. Bei überwiegender Heuvorlage ist ein entsprechend dimensionierter Heustadel vorteilhaft. Je nach vorgelegtem Futtermittel ist die Verwendung von überdachten Silogestellen, Trögen und Futtertischen zielführend. Keinesfalls sollte Futter direkt am Boden ausgebracht werden und die nötige Infrastruktur ist unbedingt so zu dimensionieren, dass alle Stücke (auch Kälber) gleichzeitig zum Futter gelangen können.

Sind in einem Jagdgebiet diese standörtlichen Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt und das Rotwild muss gefüttert werden, um es von Siedlungen, Verkehrswegen und gefährdeten Waldbeständen fern zu halten, dann ist eine Fütterungsgemeinschaft mit benachbarten Jagdgebieten zu installieren.

Alle bestehenden Rotwildfütterungen sind dem BJM unverzüglich mittels Erhebungsblatt zu melden. Diese werden in einem angemessenen Zeitraum von einer unabhängigen Kommission anhand der o.a. Kriterien auf deren Zulässigkeit überprüft. Bei festgestellten groben Mängeln muss die Fütterung bis zur nächsten Fütterungsperiode entsprechend adaptiert und die erfolgte Sanierung rechtzeitig gemeldet werden. Andernfalls ist die Fütterung zu schließen.

Dies gilt ebenfalls für jene Fütterungen, bei denen die Kommission von vornherein, schwerwiegende Bedenken geäußert und gravierende Mängel festgestellt hat.

Alle anderen gemeldeten und von der Kommission geprüften Rotwildfütterungen erhalten eine formelle Bewilligung und werden in den „Fütterungskataster“ aufgenommen, der beim jeweiligen BJM sowie der betreffenden RWBG aufliegt. Nur diese, nach einem einheitlichen Standard beurteilten, genehmigten Fütterungen sind zulässig. Alle anderen müssen nachweislich stillgelegt werden.

Grundsätzlich muss in periodischen Abständen eine Evaluierung (mindestens alle 9 Jahre) der bestehenden Rotwildfütterungen erfolgen, weil sich in dieser Zeit (z.B. infolge von Sturmschäden und Borkenkäferbefall) der Einstand, das Waldbild und andere Rahmenbedingungen wesentlich ändern können.

§ 4 Futtermittel

Die Vorlage der Futtermittel soll innerhalb der RWBG einheitlich erfolgen. Die Verwendung und der Einsatz der Futtermittel ist revierübergreifend abzustimmen, sofern dies im Hinblick auf die Wildverteilung zweckmäßig ist.

Angemessen im Sinne des § 53 JG sind nur artgerechte, möglichst naturbelassene Futtermittel, die dem jahreszeitlichen Ernährungsbedarf entsprechen und so den Äsungsdruck auf die natürliche Waldvegetation vermindern.

Dazu zählt vor allem Raufutter guter Qualität und allenfalls geeignetes Saftfutter, die da sind:

  • Trockenheu
  • Grassilage (mind. 30 bis 50% Trockenmasse)
  •  Maissilage (mind. Teigreife der Körner = mind. 33% Trockenmasse)
  • Apfeltrester
  • Futterrübe

§ 5 Fütterungsbetrieb

Als Alleinfutter darf lediglich Trockenheu vorgelegt werden. Alle anderen Futtermittel dürfen nur als Beifutter zu diesem verabreicht werden.

Eine abrupte Änderung in der Zusammensetzung der verwendeten Futtermittel ist unbedingt zu vermeiden. Bei einer notwendigen Veränderung ist eine fließende Übergangsphase von mind. 2 bis 3 Wochen sinnvoll.

Bei der Futtervorlage müssen alle Stücke gleichzeitig zu jeglichen Futtermitteln Zugang haben. Eine Bodenvorlage ist zu vermeiden. Nur bei gefrorenem Boden und ausreichend Schneelage können Futterrüben auch am Boden vorgelegt werden.

Bei ausschließlicher Vorlage von Trockenheu oder Grassilage (als Ballen auf überdachtem Fütterungsgestell) ist ein mehrtägiges Fütterungsintervall möglich. Werden mehrere unterschiedliche Futtermittel vorgelegt, ist ein tägliches Fütterungsintervall unumgänglich.

§ 6 Fütterungshygiene

Der Futterplatz ist von Futterresten im Fütterungsintervall zu reinigen.

Nach Beendigung der Fütterungsperiode sind die Futterreststoffe so zu entsorgen, dass sie vom Wild nicht mehr aufgenommen werden können. Die Vorrichtungen zur Futtervorlage (Raufen, Futtertische, Tröge, Silagegestelle etc.) sind zu säubern und zu desinfizieren (zumindest zu kalken).

Der unmittelbare Fütterungsbereich (Boden) ist von Verunreinigungen (Losung, Futterreste etc.) zu säubern und die Vegetation ist während des Sommers kurz zu halten, damit das UV-Licht bis zum Boden durchdringen kann.

§ 7 Kirrungen, Not- und Lenkfütterungen

Die Kirrung des Rotwildes ist grundsätzlich verboten.

Notfütterungen können während witterungsbedingter Extremsituationen ergänzend zu den regulären Rotwildfütterungen (= Lenkungsfütterungen) vorübergehend notwendig sein, um Tierleid und die Gefahr von außergewöhnlichen Wildschäden hintanzuhalten. Dazu ist es notwendig, im Vorfeld im Rahmen eines regionalen revierübergreifenden Überwinterungskonzeptes (RWBG) auf vordefinierten Standorten für eine zeitlich befristete „Notfütterung“ von Rotwild vorbereitet zu sein. Auf die Verwendung von artgerechtem Futter wird besonderer Wert gelegt. In der Regel wird die Vorlage von Trockenheu ausreichend sein. Am Ende der witterungsbedingten Extremsituationen sind die Futterreste umgehend zu entfernen, um möglichst kein „Traditionsverhalten bzw. Futterkonditionierung“ aufkommen zu lassen.

Notfütterungen dürfen nur nach voriger Zustimmung des BJM und unter gleichzeitiger Einbindung der RWBG betrieben werden.

In OÖ wird die Errichtung und der Betrieb von Wildwintergattern nicht als allgemein geeignete Form der Rotwildfütterung angesehen. In Ausnahmen können Wintergatter eine geeignete Lösung sein. Jedenfalls bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Wintergattern einer behördlichen Genehmigung.

§ 8 Fütterungsperiode

Mit der Futtervorlage darf frühestens am 16. Oktober begonnen werden. Diese ist spätestens mit 15. Mai zu beenden. In der übrigen Zeit ist die Fütterung des Rotwildes (Sommerfütterung) verboten (JG A.1.10. §2 Abschussplan-VO).

Sobald mit einer Futtervorlage an einer Rotwildfütterung begonnen wurde, ist diese über den Winter solange weiter zu führen, als dies zum Erreichen der übergeordneten Zielsetzung erforderlich ist.

Innerhalb der RWBG kann und soll der tatsächliche saisonale Beginn einheitlich (je nach regionaler Witterung) oder auch individuell (z.B. je nach Stand der Abschusserfüllung) geregelt werden; ebenso das Ende der Fütterungsvorlage.

§ 9 Fütterungsgemeinschaften und Fütterungsbeteiligung

Im Rotwildkerngebiet kann – vor allem bei kleineren Jagdgebieten – die Bildung einer Fütterungsgemeinschaft vorteilhaft und sinnvoll sein. Diese Fütterungsgemeinschaften sollen vermehrt für jene Reviere zur Anwendung kommen, wo optimale Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterung kaum bzw. nur auf wenigen Standorten gegeben sind. Auch die räumliche Distanz zur nächsten Rotwildfütterung spielt eine wesentliche Rolle, um ein optimiertes Fütterungskonzept innerhalb einer RWBG umzusetzen.

Die Beitragsleistungen der einzelnen Jagdreviere zur Fütterungsbeteiligung sollen grundsätzlich innerhalb der RWBG einvernehmlich zwischen den Beteiligten vereinbart werden. Diese Beiträge können unterschiedlich geregelt werden. Entweder in Form von jährlich fixen Pauschalbeträgen oder in Abhängigkeit von der Anzahl der erlegten bzw. der zum Abschuss genehmigten Stücke. Dafür gibt es verschiedene Modelle und es ist eine zentrale Aufgabe für jede RWBG ein für sie regional geeignetes und von den Mitgliedern akzeptiertes Modell zur Beitragsleistung auszuverhandeln.

Kommt es zu keiner Einigung innerhalb der RWBG, soll ein Gremium des OÖ Landesjagdverbandes zur Beratung und Unterstützung herangezogen werden.

Allfällige Fütterungsbeitragsleistungen für Vorlagenreviere sind gesondert zu behandeln und können sich nur auf die Hirsche der Klassen I und II beziehen.

Zur Orientierung für die objektive Gestaltung von Fütterungsbeitragsleistungsvereinbarungen hat der OÖ Landesjagdverband eine Mustervereinbarung (siehe Berechnungsgrundlage für die Fütterungsbeitragsleistung in Fütterungsgemeinschaften) auszuarbeiten und in periodischen Abständen, mindestens jedoch alle 9 Jahre, zu evaluieren.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinien für die Fütterung von Rotwild sind ab dem 1.11.2021 anzuwenden.

 

Weitere diverse Richtlinien finden Sie auch unter https://www.ooeljv.at/home/rund-um-die-jagd/gesetz-und-richtlinien/div-richtlinien/

   
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