Richtiges Tragen des Jagdschutzabzeichens
Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle OÖ Nr. 175
Im Oö. Jäger wurde schon mehrmals auf das richtige Tragen des Jagdschutzabzeichens hingewiesen. Aufmerksame Leser des Oö. Jäger stellen trotzdem immer wieder auf Fotos im Oö. Jäger fest, dass sich Jagdschutzorgane das Dienstabzeichen sprichwörtlich an den Hut stecken, was eher an Wanderer als an beeidete Jagdschutzorgane erinnert.
Warum sich die falsche Trageweise – nämlich am Hut – eingebürgert hat, ist schwer festzustellen. Bei modernen Funktionsstoffen ist ein Loch von der Nadel des Abzeichens natürlich nachteilig. Vielleicht möchte sich auch so manches Jagdschutzorgan damit in der Öffentlichkeit von den „gewöhnlichen“ Jägern nach außen hin unterscheiden. Wie auch immer…
Schon in den Vorbereitungskursen zur „Jagdhüterprüfung“ lernt man über den Einsatz bzw. über den richtigen Verwendungszweck des Jagdschutzabzeichens. Das Jagdschutzorgan verpflichtet sich bei der Angelobung nach dem OÖ Jagdrecht bzw. nach den darin verankerten Paragraphen zu handeln. Im Jagdrecht ist ganz klar definiert, wie, wann und wo das Jagdschutzabzeichen zu tragen ist.
Grundsätzlich erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Jagdschutzorgans nur auf das jeweilige Jagdgebiet für das es bestellt ist. Ein Tragen des Dienstabzeichens in einem fremden Revier könnte einer Amtsanmaßung gleichkommen.
Nach § 46 Abs. 3 des Oö. JagdG haben Jagdschutzorgane (nur) bei der Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das in seiner äußeren Form durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmende Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.
Nach § 47 Abs. 1 Oö. JagdG genießen die Jagdschutzorgane, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
Im § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, LGBl. Nr. 39/1964 ist weiters festgelegt, dass das Jagdschutzabzeichen sichtbar auf dem äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite zu tragen ist.
Die Jagdschutzorgane unterliegen bei Ausübung ihrer Befugnisse sachlichen und örtlichen Beschränkungen. Die sachliche Einschränkung ergibt sich aus ihrer Verpflichtung, das Wild zu schützen und auf eine weidgerechte sowie gesetzeskonforme Jagdausübung hinzuwirken. Die örtliche Beschränkung ergibt sich aus ihrem Aufsichtsgebiet (Jagdgebiet). Ausgenommen davon ist das Verfolgungsrecht gemäß § 47 Abs. 7 Oö. JagdG hinsichtlich eines Flüchtenden über das Aufsichtsgebiet hinaus.
Wir möchten nochmals darauf aufmerksam machen, dass Jagdschutzorgane das Jagdschutzabzeichen nicht am Hut, sondern nur bei Ausübung des Dienstes im Jagdgebiet, für das es bestellt ist, deutlich sichtbar am äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite zu tragen haben.