Fischotter Verordnung
Ende Juni 2022 ist mit Kundmachung im Landesgesetzblatt (Oö. LGBl.Nr. 56/2022) die Oö. Fischotter-Verordnung in Kraft getreten. Die Verordnung erlaubt innerhalb enger Grenzen bis Ende November 2028 vorübergehende Eingriffe in den Fischotterbestand im Rahmen bestimmter Kontingente.
Landesgesetzblatt (Oö. LGBl.Nr. 56/2022: Fischotter Verordnung)
• Kontingent A: Generelle Entnahme in ganz OÖ,
• Kontingent B: Entnahme entlang von Gewässerstrecken mit hoher ökologischer Funktion (Laichgebiete-Ausstrahlstrecke) und
• Kontingent C: an ungezäunten Fischzuchtanlagen >0,65ha mit Otterpräsenz).
Aufgrund erforderlicher Monitoringmaßnahmen wurde das Entnahmejahr abweichend vom Jagdjahr für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November festgelegt. Die ordentliche Bejagung (Kontingent A) beginnt im ersten vollen Entnahmejahr 2022/2023 mit 1. Dezember 2022 und dauert bis 31. Jänner 2023. Entnahmen im Rahmen des Kontingents A können, ausgenommen in den Gebieten der drei oberösterreichischen Statutarstädte (Linz-Stadt, Steyr-Stadt und Wels-Stadt) in allen Bezirken erfolgen. Die notwendigen Schulungen der Jägerinnen und Jäger für Entnahmen im Rahmen des Kontingents A und für Entnahmen im Rahmen der Kontingente B und C im Jahr 2023 sind in den Herbstmonaten 2022 (voraussichtlich Oktober und/oder November) geplant.
Im ersten vollen Entnahmejahr 2022/2023 können oberösterreichweit künftig insgesamt höchstens 64 Fischotter entnommen werden (aufgeteilt auf die Kontingente A, B und C). Künftige Entnahmen müssen zudem binnen 24 Stunden in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) eingemeldet werden.
Bezüglich des Kontingents B (Entnahme an bestimmten Gewässerstrecken) sind davor Entnahmen bereits ab 16. September 2022 bis 30. November 2022 möglich. Derartige Entnahmen können im heurigen Herbst in den Bezirken Gmunden (5 Fischotter) und Vöcklabruck (3 Fischotter) stattfinden. Betroffen sind bestimmte Gewässerstrecken an der Ager, der Ager-Seeache, der Ager-Zeller Ache, der Fuschler Ache und an der Traun (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a der Oö. Fischotter-Verordnung und Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, LGBl.Nr. 66/2019).
Hinsichtlich des Kontingents C (Entnahme an Teichanlagen) können ebenfalls bereits ab 16. September 2022 bis 30. November 2022 Entnahmen (oberösterreichweit höchstens 11 Fischotter) stattfinden. Voraussetzung hierfür sind Schäden am Fischbestand durch den Fischotter an nicht zäunbaren Teichanlage mit einer Größe von mehr als 0,65 ha und eine vorherige Anzeige an die Oö. Landesregierung. Der entsprechende Nachweis erfolgt durch eine Bilddokumentation. Anzeigen können von den Inhaberinnen und Inhabern der Teichanlage ab 18. August 2022 bei der Oö. Landesregierung eingebracht werden.
Nachdem sämtliche Entnahmen nur von geschulten Jägerinnen und Jägern vorgenommen werden dürfen, werden seitens des Oö. Landesjagdverbandes, bezüglich der heurigen Herbstkontingente (B und C), bereits Anfang September 2022 in Zusammenarbeit mit dem Amt der Oö. Landesregierung erste Schulungen angeboten.
Weitere wichtige Informationen zu diesem Thema finden Sie im OÖ Jäger Nr. 176 bzw. hier:
OÖ. Fischotter Verordnung – Ein Beitrag zum Wildtiermamagement (Quelle OÖ Jäger Nr. 176)