Jagdleiter, Jagdleiter-Stv. und Jagdschutzorgane

Jagdleiter, Jagdleiter-Stv. und Jagdschutzorgane, OÖ LJV

Aufgaben und Stellung in einer Jagdgesellschaft

Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle OÖ Jäger Nr. 176

a)  Jagdleiter

Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam das Jagdausübungsrecht im selben genossenschaftlichen Jagdgebiet oder Eigenjagdgebiet pachten, haben diese einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben bzw. im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Pächterfähigkeit besitzen muss. Die Anzahl der Jagdgesellschafter darf allerdings nur so groß sein, dass auf je angefangene 200 ha des Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter entfällt.

Wahl/Abwahl des Jagdleiters

Als Jagdleiter kann nur gewählt werden, wer in den der Verpachtung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens durch drei Jahre im Besitz einer gültigen Jagdkarte war. Voraussetzung für einen sonstigen Jagdgesellschafter ist nur der Besitz einer gültigen Jagdkarte.

Handlungsfähig ist die Jagdgesellschaft durch ihren Jagdleiter. Dieser ist Machthaber der Jagdgesellschaft und hat das Recht und die Pflicht, diese nach außen zu vertreten. Der Jagdleiter hat auch die ihm nach dem Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Wenn daher in einem Verwaltungsverfahren der Jagdgesellschaft Parteistellung eingeräumt ist, kann diese nur durch den Jagdleiter oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter und nicht durch einzelne Mitglieder (Jagdgesellschafter) wahrgenommen werden.

Die Wahl/Abwahl des Jagdleiters erfolgt grundsätzlich durch alle Jagdgesellschafter (keine stillen Gesellschafter) und – soweit im Gesell­schaftsvertrag nichts anderes festgelegt wird – mit einfacher Stimmenmehrheit.

Aufgaben eines Jagdleiters

  • Einheitliche Leitung der Jagd
  • Einige Beispiele von zugewiesenen Aufgaben:
  • Ausstellung der Jagderlaubnisscheine (wer einen bekommt, beschließen die Jagdgesellschafter),
  • Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2023,
  • Einvernehmliche Festlegung von Aufstellungsorten von Fallen nach der Fallenverordnung,
  • Kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Entwicklungen und intensiver Wissenstransfer innerhalb der Jagdgesellschaft,
  • verstärkte Kommunikation innerhalb und zwischen der Jägerschaft und anderen Interessensgruppen,
  • verstärkte Einbringung und Wahrnehmung der Interessen der Jägerschaft in den zuständigen Gremien vor Ort (Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, Ortsbauernschaft, Vereine, etc.),
  • Schulterschluss mit allen anderen verantwortlichen Jagdfunktionären.

Willensbildung in einer Jagdgesellschaft

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, gilt Folgendes:

  • grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip (bei Stimmengleichheit gilt das Vorhaben als abgelehnt!),
  • Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung (z.B. ständig wiederkehrende Ausbesserungen, Instandsetzungsarbeiten etc.) die im Interesse aller Jagdgesellschafter liegen und keine besonderen Kosten verursachen, bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses,
  • bei Angelegenheiten von wichtiger Bedeutung (z.B. Abberufung eines Jagdleiters) gilt ebenfalls Mehrheitsprinzip, jedoch muss der Minderheit jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Geschieht dies nicht, ist der Beschluss gegenüber der Minderheit unwirksam!

Jagdausübung durch einzelne Jagdgesellschafter (Mitpächter)

Für die Ausübung der Jagd sind die einzelnen Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Trotz dieser persönlichen Verantwortung hat der Jagdleiter das Recht und die Pflicht, für eine ordnungsgemäße und dem Jagdgesetz und seinen Verordnungen entsprechende Ausübung der Jagd zu sorgen.

Dies bedeutet zum Beispiel, dass eine schriftliche Bestätigung zur Verwendung von Nachtsichtzielgeräten durch den Jagdleiter nur dann ausgestellt werden darf, wenn Schwarzwild im Revier vorkommt und auch bejagt werden darf.

Grundsätzlich hat jeder Mitpächter (Jagdgesellschafter) das aus dem Pachtvertrag fließende Recht im gesamten gepachteten Jagdgebiet die Jagd auszuüben. Eine Einschränkung dieser Außenwirkung gegenüber dem Verpächter (Jagdausschuss) bzw. gegenüber der Jagdbehörde ist nicht möglich.

Allerdings kann im Innenverhältnis durch privatrechtlichen Vertrag eine Einschränkung in Form einer Reviereinteilung getroffen werden. Im Fall der Nichteinhaltung einer derartigen privatrechtlichen Vereinbarung durch einzelne Jagdgesellschafter, kann die Einhaltung nur auf dem Zivilrechtsweg bei Gericht eingeklagt werden.

Haftung der Jagdgesellschafter

Die einzelnen Jagdgesellschafter haften hinsichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden (jagdgesellschaftlichen) Verbindlichkeiten (einschließlich Jagd- und Wildschäden) zur ungeteilten Hand.

Dies bedeutet: für die Zahlung des Jagdpachtschillings, für den Ersatz des Jagd- und Wildschadens und aller sonstigen Verbindlichkeiten (z.B. Kosten der Wildfütterung) haften die Jagdgesellschafter als Gesamtschuldner. Das heißt, jeder Jagdgesellschafter kann in voller Höhe der Forderung in Anspruch genommen werden. Der Gläubiger darf die volle Leistung nur einmal, das heißt von einem Jagdgesellschafter (z.B. Jagdleiter) fordern. Diesem steht gegenüber den anderen Jagdgesell­schaftern ein Regressrecht zu. Die Haftung des einzelnen Jagdgesell­schafters innerhalb der Jagdgesellschaft mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden ist aber – soweit keine anderen privatrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden – grundsätzlich mit der Höhe des Anteils an der Jagdgesellschaft begrenzt.

b)  Jagdleiter-Stellvertreter – Einrichtung und Aufgaben

Einen Jagdleiter-Stellvertreter gibt es nur, wenn er im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist und/oder von den Jagdgesellschaftern mittels Beschlusses bestellt wird.

Er vertritt den Jagdleiter nur im Fall seiner Verhinderung. Es erscheint sinnvoll, im Anlassfall dem Jagdleiter-Stellvertreter eine schriftliche Vollmacht auszustellen.

Sollen ihm sonstige Aufgaben zugewiesen werden, ist dies im Gesellschaftsvertrag festzulegen.

c)  Jagdschutzorgane – Pflichten und Befugnisse

Wirkungsbereich

Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd im eigenen Jagdgebiet, den er entweder selbst oder durch Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat.

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerech­tigkeit und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzuwirken und ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

Jagdschutzorgane (Jagdhüter und Berufsjäger) sind Hilfsorgane der Bezirksver­waltungsbehörde.

Bestellung von Jagdschutzorganen

Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdhüter oder Berufsjäger zu bestellen. Er kann aber auch mit Bewilligung der Bezirksver­waltungsbehörde den Jagdschutz selbst ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und die Gewähr dafür bietet, dass er selbst den Jagdschutz anstandslos ausüben wird.

Pflichten und Befugnisse der Jagdschutzorgane

Es besteht die Pflicht zur nachhaltigen Überwachung des Jagdgebietes, für welches das Jagdschutzorgan bestellt ist. Die Befugnisse dürfen ausschließlich nur in jenem(n) Jagdgebiet(en) ausgeübt werden, für welche(s) das Jagdschutzorgan bestellt ist.

Dies beinhaltet auch die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die Pflicht der periodischen Auffrischung des Sach- und Fachwissens.

Anhalterecht

Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, im Jagdgebiet Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten und deren Personalien festzustellen.

Recht (Pflicht) zur Anzeigeerstattung

Die Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Verstößen gegen die Regeln der Weidgerechtigkeit oder gegen Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes, seiner Verordnungen oder des Strafgesetzbuches einzuschreiten und ohne Rücksicht auf die Person alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Verhinderung oder Abstellung solcher Verstöße einzusetzen. Eine Verletzung dieser Pflicht würde die Eignung und Verlässlichkeit in Frage stellen und könnte zu einem Widerruf der Bewilligung bzw. der Bestätigung führen.

Das Oö. Jagdgesetz sieht keine Ausnahme von der Verpflichtung des Jagdschutz­personals, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksver­waltungsbehörde anzuzeigen, für den Fall vor, dass die Übertretung durch nahe Angehörige begangen worden ist.

Recht zur Abnahme von Gegenständen

Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder die jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, dürfen Wild, Abwurf­stangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abgenommen werden. Abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.

Die Aufzählung jener Sachen, welche das Jagdschutzorgan in Ausübung des Dienstes abnehmen darf, ist taxativ; dies bedeutet, dass z.B. die vorläufige Beschlagnahme eines Rucksackes nicht gedeckt wäre. Auch das Durchsuchen einer Person, des Rucksackes oder des Kofferraums eines Autos sind nicht zulässig. Gegebenenfalls ist bei dringendem Tatverdacht allenfalls ein Festnahmegrund gegeben bzw. die nächste Polizeiinspektion einzuschalten.

Das Jagdschutzorgan hat über die Beschlagnahme von Gegenständen bzw. von Hunden sofort eine Bescheinigung auszustellen, die der betroffenen Person vor Ort auszuhändigen ist. Die beschlagnahmten Gegenstände sind ehestmöglich bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) abzuliefern.

Recht zur Tötung von Hunden und Katzen

Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Dienstes und Jagdausübungs­berechtigte sind befugt, im Jagdgebiet Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben.

Um Konflikte zu vermeiden, sollte von diesem Recht allerdings nur im äußersten Notfall Gebrauch gemacht werden.

Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben. Dem Eigentümer eines rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Der Kadaver eines rechtmäßig getöteten Tieres geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.

Festnahmerecht

Jagdschutzorgane sind befugt, unter Beachtung der §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), eine Person zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen, wenn sie auf frischer Tat betreten wird und

1.  der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2.  begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3.  der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 VStG. sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.

Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.

Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 VStG. sinngemäß.

Waffengebrauchsrecht

Die Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Bezüglich der Berechtigung zur Führung von Faustfeuerwaffen sind zusätzlich auch noch die waffenrechtlichen Bestimmungen (Waffenpass bzw. Waffenbesitzkarte erforderlich!) zu beachten. Unter einer kurzen Seitenwaffe sind vor allem Hirschfänger, Standhauer und Knicker zu verstehen.

Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn

  • ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder
  • ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder
  • ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, dass eine mit einer Schusswaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.

Ein Waffengebrauch ist allerdings dann nicht zulässig, wenn diese Person zwar die Waffe nicht ablegt, aber flüchtet. Sollte diese Person jedoch bewaffnet eine Deckung aufsuchen, ist unter Umständen die Annahme eines neuerlich drohenden Angriffes gerechtfertigt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

Die zur Vermeidung eines gefährlichen Angriffs bzw. in Notwehr gesetzten Handlungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Angriffs stehen und darf nur das jeweils gelindeste Mittel, welches noch zur Abwehr des Angriffs zielführend erscheint, angewendet werden.

Jedenfalls sollte ehestmöglich die nächste Polizeiinspektion verständigt und beigezogen werden.

d)  Zusammenfassung

Jagdleiter (Jagdleiter-Stellvertreter) und Jagdschutzorgane haben nach dem Jagdgesetz als Führungskräfte im Jagdbetrieb unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen, ergänzen und unterstützen einander.

Der Jagdleiter hat das Recht und die Pflicht für eine einheitliche Ausübung der Jagd zu sorgen.

Das Jagdschutzorgan hat den Status einer öffentlichen Wache und als solches im gesamten Jagdgebiet, für das es bestellt ist, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Es ist der „verlängerte Arm“ der Behörde, wenn es um die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen bei der Jagdausübung geht. Außerdem hat es für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Wildes zu sorgen.

   
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