Bejagung von Raubwild und Raubzeug

Bejagung von Raubwild und Raubzeug, OÖ LJV

Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle OÖ Jäger Nr. 177

a)       Raubwild

Unter den Begriff „Raubwild“ fallen laut Anlage zu § 3 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz folgende Wildarten:

Ganzjährig geschont sind: Bär, Fischotter, Luchs, kleines Wiesel (Mauswiesel), Wildkatze und Wolf (Bezüglich Fischotter wurde mit Verordnung LGBl. Nr. 56/2022 eine vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit festgelegt).

Teilweise geschont sind: Dachs (vom 16.1. – 30.6.), Goldschakal (vom 16.3. – 30.9.), Iltis (vom 1.4. -31.5.), Großes Wiesel oder Hermelin (1.4. -31.5.), Stein- oder Hausmarder und Baum- oder Edelmarder (vom 1.5. – 30.6.).

Keine Schonzeit ist festgelegt für: Fuchs, Marderhund, Mink und Waschbär.

Raubwild darf außerhalb der Schonzeit sowohl erlegt als auch gefangen werden. Zu beachten ist aber, dass die Verwendung von Nachtsichtzielgeräten bei der Bejagung von Raubwild verboten ist.

Ebenso ist das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte verboten.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirats, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhandnehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung hat jedenfalls

     a)    die berechtigte Person oder die berechtigten Personen,

     b)   den Ausnahmegrund,

     c)    die Wildart, für welche die Ausnahme gilt,

     d)   die zugelassenen Fangeisen und

     e)    die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme

zu enthalten.

Fallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle udgl.) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist vom Oö. Landesjagd­verband eine Bescheinigung auszustellen. Dies gilt nicht für Berufsjäger sowie für die Verwendung von Kastenfallen.

Fallen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen (gilt nicht für Kastenfallen. Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz)).

Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen (gilt nicht für Kastenfallen).

Die ausgelegten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können (gilt nicht für Kastenfallen). Ein Warnzeichen darf höchstens drei Meter von der Falle entfernt sein. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden. Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.

Fangeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung vom Oö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel. Über die Kennzahl muss der Besitzer des Fangeisens feststellbar sein. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Fangeisens ist dem Oö. Landesjagdverband vom bisherigen Besitzer zu melden.

Der Oö. Landesjagdverband hat die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen und die jeweiligen Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Fangeisen verwendet werden sollen, bekanntzugeben.

Die Fangeisen sind in Abständen von längstens fünf Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Nicht mehr funktionsfähige Fangeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Fangeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Oö. Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Die Weiterverwendung nicht mehr funktionsfähiger Fangeisen ist verboten.

Das Töten von Raubwild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist verboten.

b)       Raubzeug

Unter „Raubzeug“ sind wildernde Hunde und Katzen, Elstern, Eichelhäher, Rabenkrähen und Nebelkrähen zu verstehen. Diese sind keine jagdbaren Tiere.

Hunde, die wildernd angetroffen werden und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, dürfen vom Jagdschutzorgan und vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

Ein wilderndes Verhalten eines Hundes liegt dann vor, wenn der Hund das Wild auf heißer Spur verfolgt, hinter dem Wild herjagt oder gestelltes Wild reißt. Wenngleich auch ein unbeaufsichtigt im Jagdgebiet umherlaufender Hund eine Gefahr für das Wild darstellen kann, darf er erst getötet werden, wenn er im Zeitpunkt des Antreffens eindeutig wildert. Dabei ist es ohne Belang, welches Verhalten der Hund bisher gezeigt hat. Das Erlegen eines Hundes wegen eines früheren wildernden Verhaltens ist ebenso unzulässig wie das Töten eines wildernden Hundes, der aufgrund seiner Rasse bzw. seiner Größe keine Gefahr für das Wild darzustellen vermag.

Katzen ist – ihrem Wesen entsprechend – in der allernächsten Umgebung von bewohnten Objekten ein entsprechender Bewegungsspielraum zuzugestehen. Wird dieser allerdings überschritten, so begründet dies die Vermutung, dass sie dem Wild gefährlich werden können. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber das Erlegen von Katzen an eine entsprechende Entfernung von bewohnten Häusern geknüpft. Dabei ist es ohne Belang, ob die Katze von einem der nächsten bewohnten Häuser stammt oder nicht. Befindet sich die Katze zwischen zwei Häusern und beträgt der Zwischenraum nicht mehr als 600 m, so darf sie jedenfalls in diesem Bereich nicht getötet werden.

Die Tötung eines Hundes oder einer Katze unter Missachtung der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 lit. b Oö. JagdG zieht neben einer möglichen Bestrafung wegen einer Übertretung des JagdG allenfalls zivil- und strafrechtliche Konsequenzen (Schadenersatz, Sachbeschädigung, Tierquälerei) nach sich.

Eichelhäher, Elstern, Rabenkrähen und Nebelkrähen sind nach der Oö. Artenschutzver­ordnung geschützte Tiere. Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen gewonnenen Erzeugnissen. Der Schutz gilt im gesamten Landesgebiet und ganzjährig. 

Ausnahmen für Rabenkrähen und Elstern:

Seit Jahren zeigen die Erfahrungen von Jägern und Landwirten, dass praktikable Vergrämungs- und Schutzmaßnahmen Schäden nicht wirksam verhindern konnten und daher die Bestandsreduktion zur Abwendung der Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, aber auch zum Schutz von Niederwildarten wie Hase, Fasan und Rebhuhn und Raufußhuhnarten wie Haselwild, Birkwild, Auerwild und Rackelwild erforderlich ist.

Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre wurde abgeleitet, dass für Rabenkrähen und Elstern weder ein landesweiter, noch ein ganzjähriger Schutz entsprechend der Oö. Artenschutzverordnung notwendig ist, weshalb im § 8a der Oö. Artenschutz­verordnung folgende Ausnahmebestimmungen festgelegt wurden:

     1.  Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen ist in der Zeit von 1. Juli bis 28./29. Februar, das Fangen und/oder Erlegen von Elstern ist in der Zeit von 1. August bis 28./29. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten, des Gebiets des Nationalparks und von Vogelschutzgebieten erlaubt.

     2.  Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen und Elstern ist nur durch befugte Jägerinnen und Jäger mit hiefür geeigneten Jagdwaffen, durch Beizjagd oder unter Verwendung der nordischen Krähenfalle oder des kleinen Elsternfangs erlaubt.

     3.  Bei Verwendung der nordischen Krähenfalle ist ein Mindestmaß der Grundfläche von 3 m x 2 m und der Höhe von 1,95 m einzuhalten. Durch die in 1,5 m Höhe angebrachten Einflugöffnungen entlang der Mittellinie des Daches hat die Falle eine entsprechende Abschrägung der Dachkonstruktion aufzuweisen. Die Maschenweite hat auf allen Flächen mindestens 4 cm bis max. 4,5 cm, die Drahtstärke etwa 3 mm zu betragen. Auf jeder Seite ist in der Höhe von ca. 1,2 m eine Sitzstange anzubringen. Die Einfluglöcher dürfen max. 32 cm x 32 cm groß sein, wobei diese durch entsprechend lange, glatte, an den Enden abgerundete Rundstäbe, die schräg nach unten weisen, auf 16 cm einheitlich zu verringern sind. Zum Entleeren der Fallen sind individuell gestaltete Eingangstüren einzubauen.

     4.  Bei Verwendung des kleinen Elsternfangs darf eine Mindestgröße von 40 cm x 40 cm x 40 cm nicht unterschritten werden. Die Maschenweite hat mindestens 3 cm x 3 cm zu betragen.

     5.  Die Fallen müssen täglich kontrolliert werden. Beifänge sind sofort freizulassen.

     6.  Die Tötung der gefangenen Rabenkrähen und Elstern hat in nicht qualvoller Weise, rasch und schmerzlos zu erfolgen.

     7.  Die Standorte der Fallen sind parzellenscharf sofort nach dem fängischen Aufstellen der bzw. dem jeweiligen Jagdausübungs­berechtigten bekanntzugeben. Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat auf Verlangen der Behörde bzw. deren Organe die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

     8.  Außerhalb der in Z 1 genannten Zeiträume sind die Fallen entweder zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen. Dabei sind die Fallen so abzusichern, dass sie nicht absichtlich oder unabsichtlich fängisch gestellt werden können.

     9.  Außerhalb der in Z 1 genannten Zeiträume dürfen nur nicht brütende, in Gruppen auftretende Rabenkrähen, so genannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.

     10. Landesweit dürfen pro Jagdjahr 23.000 Rabenkrähen und 2.500 Elstern entnommen werden. Bei einem Nachweis außergewöhnlicher Schadenssituationen ist die Entnahme von weiteren 5.000 Rabenkrähen zulässig.

     11. Die Anzahl der monatlich entnommenen Rabenkrähen und Elstern ist von der bzw. dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bis zum fünften Tag des Folgemonats an den Landesjagdverband bekanntzugeben. Dieser hat in geeigneter Weise die Jagdausübungs­berechtigten vom Erreichen der in Z 11 festgelegten Höchstanzahl zu unterrichten. Spätestens am 30. April jeden Jahres hat der Landesjagd­verband die jährlichen Gesamtzahlen, aufgeteilt nach den politischen Bezirken, der Oö. Landesregierung als Naturschutzbehörde zu melden.

 

Die Fallen dürfen nur während der in der Oö. Artenschutz­verordnung erlaubten Entnahmezeiträume verwendet werden. Die Bejagung von Junggesellentrupps der Rabenkrähe außerhalb dieser Zeiten darf ausschließlich durch Abschuss erfolgen.

Sofern die Fallen außerhalb der erlaubten Einsatzzeiten nicht entfernt werden, muss dafür Sorge getragen werden, dass mit ihnen nicht gefangen werden kann. Das „Nichtfängisch- Stellen“ ist dadurch zu gewährleisten, dass die Türen der Fallen mit einem Schloss entsprechend gesichert dauerhaft geöffnet bleiben.

   
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