Neue Bescheinigungen für Wildkörper und Eingeweide
WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR WILDBESCHAU FÜR JÄGER UND „KUNDIGE PERSONEN“
Ab 1. Mai 2013 sind für die Untersuchung der Wildkörper und Eingeweide durch die kundigen Personen gem. § 27 Abs. 3 LMSVG ausschließlich die von den Bezirksverwaltungsbehörden auszugebenden neuen Wildbescheinigungen zu verwenden.
Die Erstausgabe der Blöcke, die jeweils 50 fortlaufend nummerierte Bescheinigungen im Durchschreibeverfahren enthalten, wird noch vor Beginn der Jagdsaison im Rahmen einer Informationsveranstaltung auf Bezirksebene erfolgen. Jede kundige Person erhält ihren eigenen Block für den er oder sie verantwortlich ist.
Die Verwendung der neuen Bescheinigungen dient der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Wildanhängern und zur einwandfreien Rückverfolgung der Tierkörper und der nachweislichen Identifikation des Ausstellers der jeweiligen Bescheinigung (kundige Personen und zugeteilte Blocknummern werden in einem Register geführt).
Die Verpflichtung der Jägerin bzw. des Jägers (Erlegerin oder Erleger) die Seite 1 des bisherigen Wildanhängers auszufüllen und diesen am Tierkörper anzubringen bleibt nach wie vor bestehen. Der eingerandete Teil der Wildbescheinigung ist von der kundigen Person aus den Angaben des Erlegers zu übernehmen. Eine eindeutige Verbindung zwischen Wildanhänger und Wildbescheinigung ist dadurch herzustellen, dass auf der Rückseite des Wildanhängers (Seite 2) die Nummer der Bescheinigung zu vermerken ist. Die kundige Person hat den Tierkörper und die dazugehörigen Innereien Lunge, Herz, Leber, Nieren und Milz auf Merkmale zu untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Auf Grund des Ergebnisses der Tierkörper- und Eingeweideuntersuchung ist der weitere Teil der Bescheinigung nach den Vorgaben auszufüllen. Die Bescheinigung ist am Tierkörper im Bereich des hinteren Rippenbogens eventuell unter Einbeziehung einer Rippe so anzubringen, dass sie auch nach der Enthäutung fest mit dem Tierkörper verbunden ist. Für die Qualität des Wildbrets ist die Einhaltung einer guten Hygienepraxis zu jedem Moment beginnend mit der Jagdausübung bis zur Vermarktung besonders wichtig. Der ideale Platz für die Untersuchung sollte leicht zu reinigen und zu desinfizieren sowie gut instand gehalten sein, über Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasserzufuhr in Trinkwasserqualität verfügen sowie ausreichend groß, gut beleuchtet und belüftet sein.
Am Tierkörper sind somit der Wildanhänger (Seite 1: Angaben des Jägers – Seite 2: Nummer der Wildbescheinigung) und die Wildbescheinigung anzubringen.
Alle für Trichinose anfälligen Arten insbesondere Wildschweine und Dachse sind verpflichtend einer Trichinenuntersuchung zu unterziehen. Eine Abgabe ohne erfolgter Trichinenuntersuchung im Rahmen der Direktvermarktung ist verboten!
Die Proben sind von der kundigen Person zu entnehmen und in ein akkreditiertes Labor zur Untersuchung mittels Verdauungsmethode einzusenden. Am Untersuchungsantrag sind bereits die vorgesehenen Bescheinigungsnummern anzugeben. Vor einer Direktabgabe sind auf der „Bescheinigung für Wildkörper und Eingeweide“ der Name des Labors, die Befund- (Prüfberichts-)nummer und das Ergebnis der Trichinenuntersuchung so zu vermerken, dass sie sowohl auf dem Original als auch auf der Durchschrift angegeben sind. Werden die Tierkörper in den Wildbearbeitungsbetrieb verbracht, so wird die Trichinenuntersuchung dort veranlasst.
Für eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit an wen das Lebensmittel Wild geliefert worden ist, ist es unerlässlich, die Informationen zur Lebensmittelkette in einem Protokollbuch abzubilden. Das Protokollbuch, das auch als Grundlage für die Abschussmeldungen herangezogen werden kann, wird an die geänderten Vorgaben angepasst, sodass hier neben den Angaben zur erlegten Wildart, der Lebenduntersuchung durch die Jägerin bzw. den Jäger, der Untersuchung der Tierkörper und Eingeweide durch die kundige Person und den Abnehmern nun auch die Nummern der Bescheinigungen einzutragen sein werden.
Die Jägerin bzw. der Jäger hat also wie bisher • die Seite 1 des Wildanhängers auszufüllen, • diesen am Tierkörper anzubringen und
• ihre/seine Eintragungen im Protokollbuch durchzuführen. Die kundige Person • untersucht den Tierkörper und die Eingeweide (Innereien), • stellt die Bescheinigung – gegebenenfalls mit einem Vermerk über die durchgeführte Trichinenuntersuchung – aus, • schreibt die Bescheinigungsnummer auf die 2. Seite des Wildanhängers und • stellt sicher, dass sowohl Wildanhänger als auch Bescheinigung am Tierkörper gut fixiert sind. • Zusätzlich erfolgen die Eintragungen ins Protokollbuch.
Die Durchschriften der Bescheinigungen (Blöcke) genügen in Verbindung mit den Aufzeichnungen im Protokollbuch und den Trichinenuntersuchungsbefunden als Dokumentation für die gemäß Fleischuntersuchungsverordnung zu führenden Aufzeichnungen und sind fünf Jahre aufzubewahren.
Das verpflichtend zu führende Protokollbuch in gebundener Form und im Durchschreibeverfahren ist ab sofort über die Geschäftsstelle bzw. den Bezirksjägermeister erhältlich. Es ist ein wesentlicher Bestandteil der Aufzeichnungen zur Wilduntersuchung (Unterschrift der Jägerin/des Jägers und der kundigen Person)und enthält alle notwendigen Informationen zu den Abschüssen, der Wilduntersuchung und zur Rückverfolgbarkeit. Damit dient diese Aufzeichnung in Papierform gleichzeitig der Kontrolle und Rückversicherung für die Jagd bei der Rückverfolgbarkeit und als Beweis für einen korrekten Umgang mit dem Lebensmittel Wild. Durch das Heranziehen der Durchschläge als Datengrundlage für die elektronische Meldungserfassung in der Jagddatenbank kann sichergestellt werden, dass die Eintragungen korrekt erfolgen und das Protokollbuch immer tagaktuell und vollständig in der Wildkammer aufliegt.
Bitte entnehmen Sie der Legende die Abkürzungen für die Wildarten und die von den Jägerinnen/Jägern und kundigen Personen zu verwendenden Abkürzungen für Beanstandungen. Diese wurden so wie die Klassifizierung der Abnehmer an die gesetzlichen Grundlagen angepasst und verändert.
Mit der elektronischen Erfassung der Daten in der Jagddatenbank können alle Meldeverpflichtungen (Abschussmeldungen, Meldungen der Wilduntersuchung)erfüllt werden. Auch Schwarzwild kann nun laufend erfasst werden, sodass auch hier die Meldungen zur Wilduntersuchung und Trichinenuntersuchung möglich sind. In diesem Fall ist die Eintragung in die Abschussliste am Ende des Jahres nicht mehr nötig!
Darüber hinaus bietet die elektronische Meldung der Daten der Wilduntersuchung im Rahmen der elektronischen Meldung der Abschüsse an die Bezirksverwaltungsbehörde den Vorteil, dass bei Kontrollen des in Verkehr gebrachten Lebensmittels Wild dessen Rückverfolgbarkeit einfach und rasch gegeben ist. Dies erspart häufigere Überprüfungen vor Ort bzw. die generelle Vorlage des Protokollbuches am Jahresende an die Veterinärbehörde. Weiters erscheint durch die rasche Rückverfolgbarkeit und die korrekte Durchführung der Untersuchungen durch die kundigen Personen der Verbleib der Wilduntersuchung bei der Jägerschaft gesichert.
Jene Jagden, die bislang ihre Abschussdaten noch nicht elektronisch gemeldet haben, sollten daher in ihrem eigenen Interesse die Änderungen bei der Wilduntersuchung zu einem Umstieg auf die elektronische Meldemöglichkeit und die damit verbundenen zahlreichen Vorteile nutzen. Bezüglich der Zugangsberechtigungen wird die Kontaktaufnahme mit der Jagdabteilung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) empfohlen.