Registrierung der ehemaligen Kategorie D Waffen im Zentralen Waffenregister

Fline_Schießwesen

Gemäß § 62 Abs. 21 Waffengesetz sind die Abs. 12 bis 20 des § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 mit 14. Dezember 2019 in Kraft getreten.

Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21, das ist der 14. Dezember 2019 eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen (z.B. eine Flinte), für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, das ist bis zum 14. Dezember 2021 gemäß § 33 bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nicht militärischen Schusswaffen berechtigt ist (Waffenhändler), registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde.

Wird bis 14. Dezember 2021 keine Registrierung vorgenommen, wird der Besitz dieser Schusswaffe (Flinte) illegal und ist strafbar.

Die Meldepflicht bis 14. Dezember 2021 gilt auch für folgende Schusswaffen bzw. Teile von Schusswaffen, die bisher rechtmäßig besessen und bei der zuständigen Behörde noch nicht gemeldet wurden:

  • zu Salutwaffen umgebaute Schusswaffen,
  • verbotene Waffen,
  • eine zu einer halbautomatischen Schusswaffe umgebauten vollautomatische Schusswaffe,
  • deaktivierte Schusswaffen,
  • wesentliche Bestandteile von Schusswaffen,
  • im Besitz befindliche Rahmen und Gehäuse von Schusswaffen.

 

Die Meldung hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt z.B. bei verbotenen Waffen auch als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden waffenrechtlichen Berechtigung (Waffenpass oder Waffenbesitzkarte).

   
Facebooktwitter

Die OÖ-Jagd App

Unser Youtube-Kanal

Unsere Facebook Seite

Smartphone

Der OÖ Jäger