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Verfassungsgerichtshof erteilt Anti-Jagd-Aktivisten klare Absage
Höchstgericht erkennt: „Verbot der Jagd aus ethischen Gründen“ ohne Umzäunung ist nicht zulässig!
Der Verfassungsgerichtshof hat heute seine Entscheidung darüber veröffentlicht, ob das Verbot der Jagd auf einem Grundstück aus ethischen Gründen zulässig sei. Militante Tierrechtsaktivisten wollten durchsetzen, dass das Verbot durch bloßen Willensentscheid und Ausspruch durch den Grundeigentümer möglich werden sollte, und zwar ohne weitere Voraussetzungen, wie etwa eine Umzäunung des Grundstücks. Stellvertretend für mehrere in Österreich anhängige Verfahren wurde die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Kärntner Jagdgesetzes geprüft und erkannt: Will ein Grundeigentümer das Ruhen der Jagd auf seinem Grundstück, so ist es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber dies an eine Umzäunung knüpft.
Sepp Brandmayr, Landesjägermeister von Oberösterreich, wo auch zwei gleichgelagerte Fälle anhängig sind, zeigte sich über das Urteil zufrieden: „Diese Entscheidung ist eine unmissverständliche Absage an militante Tierrechtsaktivisten und somit für die Jagd in Österreich wichtig und richtungsweisend. Der VfGH hat befunden, dass ein spezifisches öffentliches Interesse in Österreich an einer flächendeckenden Bejagung besteht, um den Wald zu erhalten, Wildbestände zu kontrollieren und das wildökologische Gleichgewicht zu bewahren. Der Angriff auf unser bestehendes Reviersystem mit Eigenjagdgebieten und Genossenschaftsjagdgebieten konnte abgewehrt werden.“ Wenn ein Grundeigentümer aus persönlichen Gründen das Ruhen der Jagd auf seinem Grundstück wolle, dann sei es keinesfalls unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber eine Umzäunung verlangt, so die Entscheidung des Höchstgerichts.
Die Anlassfälle wurden bis jetzt von militanten Tierrechtsaktivisten und deren Organisationen bis zu den Höchstgerichten vorangetrieben. Sie zielen auf eine Schwächung und Abschaffung der Jagd ab. Dazu Sepp Brandmayr: „Die Jagd und Jagdausübung sind nicht primär ein bloßes Freizeitvergnügen von Privatpersonen. Jäger halten Abschusspläne ein und ergreifen eine Vielzahl weiterer begleitender Maßnahmen, die den öffentlichen Interessen an der flächendeckenden Jagdausübung dienen. Das Höchstgericht zeigt das mit seiner Entscheidung deutlich auf.“