„aufgeworfen“ – Wissen intern!

„aufgeworfen“ – Wissen intern!, OÖ LJV

„aufgeworfen“ – Wissen intern!, bietet Jägerinnen und Jägern in Oberösterreich fundierte Informationen zu aktuellen Themen der Jagd.

Behandlung von Wildtieren (vornehmlich Rehwild) gegen Magen- und Darmparasiten

Behandlung von Wildtieren (vornehmlich Rehwild) gegen Magen- und Darmparasiten

Aufgrund einiger Meldungen, dass in bestimmten begrenzten Regionen zahlreiche Rehe verendet aufgefunden wurden, die am Roten oder Gedrehten Magenwurm (Haemonchus contor-tus) befallen waren, habe ich veranlasst, Erkundigungen beim Veterinärdienst am Amt der OÖ Landesregierung einzuholen. Dabei haben wir um Fachexpertise gebeten, inwieweit eine medikamentöse Behandlung möglich sei.

Folgende Antwort bzw. die Sicht des Veterinärdienstes darf ich wie folgt übermitteln:

„Nach unseren Erkundigungen beim Institut für Wildtierkunde der VetMedUni Wien sowie in an-deren Bundesländern werden derartige Behandlungen von nicht als Gatterwild gehaltenen Wildtieren auch andernorts nicht durchgeführt und fachlich abgelehnt.
Unter anderem wird damit argumentiert, dass die Aufnahme der ausreichenden Wirkstoffmenge gerade bei den am meisten betroffenen Individuen, also den schon geschwächten Tieren, nicht sichergestellt wäre. Daher wird als wirksamste wenngleich nicht spezifische Maßnahme die Reduktion des Tierbestandes und damit Senkung des Infektionsdruckes angesehen. Diese Meinung be-trachten auch wir als schlüssig, wenngleich eine tiefere Expertise auf diesem Sektor bei uns nicht gegeben und eine abschließende Beurteilung unsererseits daher nicht möglich ist.
Abzulehnen ist diese Behandlungsform aber jedenfalls aus tierarzneimittelrechtlichen Gründen. Gerade das (neue) Tierarzneimittelgesetz hat strengere Auflagen für die Abgabe und Anwendung von antibiotisch und antiparasitär wirkenden Arzneimitteln gebracht, um die Entstehung von Resistenzen wirksam einzudämmen.
Dies hat auch bei den praktizierenden Tierärzten für entsprechenden Aufwand der Argumentation des Einsatzes solcher Arzneimittel, der Dokumentation im Falle der Abgabe bzw. Anwendung und der Wirksamkeits- und Resistenztestung geführt, sodass diese Berufsgruppe dementsprechend sensibel bei diesem Thema geworden ist.
Ein von uns befürworteter Einsatz ohne genauer, eventuell einzeltierbezogener, vorangehender Diagnose und späterer Wirksamkeitsuntersuchung würde dementsprechend unter den Tierärzten auf großes Unverständnis stoßen.
Daher ersuchen wir um Verständnis, wenn wir diesem zwar nachvollziehbaren Anliegen nicht ent-sprechen können.“

Es ist somit von Bedeutung, dass wir weiter verantwortungsvoll, rechtskonform und im Sinne der betroffenen Wildtiere Hygienemaßnahmen bei den Fütterungen ernst nehmen, die Abschüsse dementsprechend tätigen und Äsungs- bzw. Lebensraumverbesserungsmaßnahmen setzen.

Foto: Armin Deutz – Roter Magenwurm

„aufgeworfen“ – Wissen intern!, OÖ LJV


Jänner 2025

Umgang mit verwilderten Haustauben

Umgang mit verwilderten Haustauben

Immer wieder erreichen uns auch Anfragen und Problemstellungen im Zusammenhang mit ver-wilderten Haustauben. Da diese nicht als jagdbares Wild gelten, fallen sie als „freilebende Tiere“ unter das Naturschutzgesetz. Derzeit besteht die einzige Möglichkeit, in begründeten Fällen um eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß §§ 29 und 30 des Oö. Na-turschutzgesetzes 2001 anzusuchen, um bei Problemen (Verkotung, Fraßschäden) Abschüsse zu bekommen.

Das Thema wird im Rahmen der Novellierung des Naturschutzgesetzes jedenfalls behandelt, mit dem Ziel, die Stadttaube bzw. verwilderte Haustaube (in welcher Form auch immer) als eine Art zu deklarieren, die nicht unter die Vogelrichtlinie fällt. Dies stellt eine Herausforderung dar, jedoch gibt es bereits konkrete Überlegungen dazu. Wir danken in diesem Zusammenhang der Naturschutzabteilung am Amt der OÖ Landesregierung für die sehr gute Zusammenarbeit.

Bei Anfragen von Grundeigentümern, Anrainern etc., bitte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kontaktieren, um dort eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung – wie oben beschrieben – zu beantragen.

Als Begründungen können unter anderem folgende Punkte angeführt werden:

•Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen

•Schäden an Gebäuden bzw. deren Bestandteilen durch Verkotung

•Verletzung von Hygienebestimmungen (z.B. Verunreinigung von Futtermitteln)


Jänner 2025

   
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