Voraussetzungen für die Zulassung zur Jagdprüfung & Anmeldung

Um die Zulassung zur Prüfung zu erlangen, ist schriftlich bei der jeweiligen Bezirksgruppe des OÖ. Landesjagdverbandes anzusuchen:
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:

  • die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben,
  • die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder
  • die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben.

Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

Die Jagdprüfung besteht aus einem mündlichen Teil (Prüfungsgegenstände: Rechtsvorschriften, Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen, Wildhege und Jagdausübung, Erkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Nutz- und Raubwildes, Wildökologie, Grundkenntnisse der Waldwirtschaft, jagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche z.B. Jagdhundehaltung sowie -führung, Behandlung des erlegten Wildes und Erste Hilfe bei Unglücksfällen) und einem praktischen Teil (Handhabung der Jagdwaffe).

Wenn Sie die mündliche Prüfung nicht bestehen, entfällt für Sie der praktische Teil der Prüfung. In diesem Fall können Sie nach Ablauf von sechs Monaten erneut die Jagdprüfung ablegen. Wenn Sie nur den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden haben, ist eine Wiederholung bereits nach Ablauf von drei Monaten möglich. Bei einer Wiederholung nach 18 Monaten ist allerdings wieder die gesamte Prüfung und nicht nur der praktische Teil abzulegen.

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Zum Antrag

 

Sonderregelung bei Zivildienern!

Wir weisen darauf hin, dass jene Personen, an welche ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd nicht berechtigt sind.

Allerdings kann die Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen. Diese Ausnahmegenehmigung kann erst nach bestandener Jagdprüfung eingereicht werden.

   
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