Recht

Die geltende Fassung des OÖ Hundehaltegesetzes finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20001317

Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Hundehaltegesetz 2024, Fassung vom 21.01.2025

Oö. HHVO 2024, Fassung vom 21.01.2025

Zusammenfassung: OÖ Hundehaltegesetzes Neu (1.12.2024)

Die Gesetzgebung zur Hundehaltung hat im letzten Jahr erhebliche Veränderungen erfahren. Diese Änderungen zielen darauf ab, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und das Zusammenleben von Menschen und Hunden konfliktfreier zu gestalten. Untenstehend werden die wichtigsten Neuerungen des OÖ Hundehaltegesetzes und die dadurch notwendige Anpassung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in OÖ erläutert.
Das Landesgesetz über das Halten von Hunden in OÖ (HHG 2024) bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

Neben Verpflichtungen des Gesetzgebers wie Behördliche Anordnungen, Untersagungen, Strafbestimmungen Abgabenverpflichtungen, Kontrolle der Einhaltung und Wirkungsbereich der Gemeinden kommen auf den Hundehalter auch Neuerungen zu. 

Meldepflicht

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden.

Die Meldung hat zu enthalten: 
1. Name, Geburtsdatum Wohnsitz des Hundehalters*in; 
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes; 
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat. 
4. Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung 
5. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung (mit einer gültigen Jagdkarte vorhanden)
6. die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. 
 Findet ein Wechsel einer Haftpflichtversicherung gemäß statt, hat der Hundehalter dies binnen vier Wochen unter Vorlage eines Nachweises der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben. 

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden

Allgemeine Anforderungen

Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den geforderten Verpflichtungen nachzukommen.

Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass 

1. ein Mensch oder ein Tier durch den Hund nicht gefährdet wird, oder 
2. ein Mensch oder ein Tier nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird, oder 
3. er an einem öffentlichen Ort oder auf einem fremden Grundstück nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. Dies gilt nicht für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde 

Sachkunde

Vor Beginn der Haltung eines Hundes hat der künftige Hundehalter eine Ausbildung positiv zu absolvieren. Diese sogenannte Sachkundeausbildung im Ausmaß von 6 Stunden ist mit einer Prüfung abzuschließen.
Dieser Sachkundenachweis ist personenbezogen und gilt bei jedem weiteren Erwerb eines Hundes auch für diesen.Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung samt positiv abgelegter Prüfung gemäß § 8 Brauchbarkeitsprüfung sowie der Nachweis des Abschlusses des veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweis.

Große Hunde, Alltagtauglichkeitsprüfung

Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.

Wer einen großen Hund hält oder vorgesehene Tierarztbestätigung über die Größe des Hundes nicht fristgerecht vorlegt, hat (12 Lebensmonat) hat zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren. (bis zum 18 Lebensmonat)

Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß nicht fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen. 
Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund mit allen Folgen. 

Alltagtauglichkeitsprüfungen können bei den Brauchbarkeitsprüfungen oder bei der Ausbildung zur Brauchbarkeitsprüfung von Leistungsrichtern des ÖJGV abgenommen werden.

 Die Prüfung verpflichtend folgende Inhalte zu umfassen und ist in folgender Reihenfolge zu absolvieren:

1. Unbefangenheitsüberprüfung des Hundes;

2. verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund;

3. Prüfungsteil im Verkehr mit folgenden, in der Reihenfolge variablen, Situationen:

a) Begegnung mit einer Personengruppe (sechs Personen);
b) Begegnung mit einer Radfahrerin bzw. einem Radfahrer oder einer Scooter-Fahrerin bzw. einem Scooter-Fahrer;
c) Begegnung mit einem vorbeifahrenden Auto;
d) Begegnung mit einer Joggerin bzw. einem Jogger oder einer Inline-Skaterin bzw. einem Inline-Skater;
e) Begegnung mit einem anderen Hund;
f) Begegnung mit einer Person mit einer Gehhilfe oder mit einer Nordic-Walkerin bzw. einem Nordic-Walker;
g) Begegnung mit einer Person mit einem Kinderwagen.

Die Alltagtauglichkeitsprüfung gilt als Prüfung für das Gespann Hund Mensch und ist mit einem 
neue erworbenen Hund wieder abzulegen.

Hunde spezieller Rassen

Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potenziell gefährliche Hunde; sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde.
Für diese Rassen gelten gesonderte Bestimmungen.

Auffällige Hunde, Verhaltensmedizinischen Evaluierung

Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann.

Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, 

1. der die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden hat, oder 
2. der auf Grund seines aggressiven Verhaltens, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt, beispielsweise durch bedrohliches Anspringen oder Hetzen, oder 
3. der einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

Werden der Gemeinde konkrete Umstände bekannt die darauf schließen lassen, dass ein Hund auffällig ist, hat sie mit Bescheid die Auffälligkeit des Hundes festzustellen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens drei Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen nach dieser Feststellung erstellten Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen. 

Der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung vorzulegen. Die Brauchbarkeitsprüfung gilt als Zusatzausbildung.

Nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, wurde, sowie eines Nachweises der Zusatzausbildung, kann der Hundehalter bei der Gemeinde einen Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit stellen. Diesem ist stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist

Verlässlichkeit

Der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse oder eines auffälligen Hundes darf keine der nachfolgend aufgezählten rechtskräftigen Verurteilungen bzw. kein aufrechtes Tierhalteverbot aufweisen: 

1.Rechtskräftige Verurteilung wegen einer grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei; 
2. eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz nach dem Waffengesetz oder nach den Suchtmittelgesetz; 
3. eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz  
4. eine wiederholte Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes; 
5. ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß Tierschutzgesetz. 

Führen von Hunden an öffentlichen Orten

1.Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 
2. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 
3. Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten 12. Lebensmonat und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 
(4) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

LHR Littich Bernhard 

 

   
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