Waffengesetz Novelle 2018
Erneuerungen im Waffengesetz Die Waffengesetznovelle - Die wichtigsten Punkte für Jägerinnen und Jäger, BGBI. / Nr. 97/2018 von Dr. Werner Schiffner, MBA
Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd
Der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen von Schusswaffen, die mit einem Schalldämpfer (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles) versehen sind, ist grundsätzlich verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf den Schalldämpfer allein.
Die bisherige Regelung des § 17 Abs. 3a Waffengesetz hat sich in der Praxis bewährt und konnte maßgeblich zum Gesundheitsschutz für hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind (u.a. Berufsjäger), beitragen.
Um ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz für sämtliche Inhaber einer gültigen Jagdkarte bei regelmäßiger Ausübung der Jagd zu gewährleisten, wird nunmehr in Abs. 3b, für diese Personengruppe der Besitz, Erwerb und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles als Ausnahme gewährt. Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind seit 1.1. 2019 vom Verbot ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben und können daher in diesem Fall einen Schalldämpfer (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles) legal besitzen, erwerben und führen.
Es ist davon auszugehen, dass Menschen, die über eine gültige Jagdkarte verfügen, die Jagd auch regelmäßig ausüben. Eine seltene Jagdausübung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Betroffene die Jagd nicht (mehr) regelmäßig ausübt.
Eine Überprüfung der Regelmäßigkeit der Jagdausübung obliegt der Behörde. Dies wird bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte eine Überprüfung vornehmen und allenfalls die unregelmäßige Jagdausübung bescheidmäßig feststellen.
Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser den Schalldämpfer (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles) innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten (z.B. Waffenhändler oder anderer Jäger) zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieses Schalldämpfers weiterhin zulässig.
Führen von Faustfeuerwaffen im Jagdbetrieb
Grundsätzlich bedarf es zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B, das sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind, eines Waffenpasses.
Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt nun während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
Um also eine Schusswaffe der Kategorie B während der rechtmäßigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd führen zu können, benötigt ein Inhaber einer gültigen Jagdkarte entweder einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses sind relativ hoch, weil u.a. der Nachweis des Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (Nachweis der besonderen Gefahrenlage bzw. Nachweis einer qualifizierten Gefahr, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann) erforderlich ist.
Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ist (nur) eine Rechtfertigung erforderlich. Die Waffenbesitzkarte ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat zu beantragen. Das Waffengesetz regelt, dass die Ausübung der Jagd eine Rechtfertigung für die Ausstellung eine Waffenbesitzkarte darstellt.
Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen.
Nicht als Führen gilt der Transport der Schusswaffen der Kategorie B, sofern diese ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist.
Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist (laut Erläuterungen zum Gesetz) – soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen – davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen. Ein weiter Weg ins Revier bedeutet wohl, dass die Waffe transportiert werden muss und nicht geführt werden darf.
Für den Fall, dass der Jäger sein Jagdgewehr nicht mitführt, muss jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung ins Treffen geführt werden können, etwa, dass das Jagdgewehr noch oder nach der Jagd wieder in der Jagdhütte verwahrt wird. Auch hiebei wird das räumliche und zeitliche Naheverhältnis eine wesentliche Rolle spielen.
Es ist daher genau darauf zu achten, wann eine Faustfeuerwaffe geführt werden darf und wann diese ungeladen und in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden muss. Es muss außerdem noch darauf geachtet werden, dass eine Schusswaffe der Kategorie B keinesfalls im KFZ zurückgelassen werden darf. Ein Zuwiderhandeln kann u.a. zu einem Waffenverbot führen!
Registrierung von Flinten – ehemals Kategorie D Waffen
Die EU-Waffenrichtlinie sieht umfassende Änderungen in Bezug auf die Kategorisierung von Schusswaffen vor. Die Waffengesetznovelle fasst daher die Kategorien C und D zu einer Kategorie C zusammen. Das bringt eine Registrierungspflicht aller bisherigen Kategorie D Waffen (Flinten) mit sich.
Die Registrierung hat, soweit noch keine Registrierung vorgenommen wurde (z.B. durch Eintragung in den Europäischen Feuerwaffenpass) bis längsten 14. Dezember 2021 zu erfolgen.
Die Registrierung hat bei einem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen. Es sind Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben. Der Registrierungspflichtige hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt.
Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.
Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
- der Betroffene die oben geforderten Informationen nicht zur Verfügung stellt oder
- der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
- gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.