Formulare & Anträge
In der Kundenzone des OÖ Landesjagdverbandes finden Sie alle Förderungen, welche digital einzureichen sind.
Zur Kundezone des OÖ LandesjagdverbandesAlle notwendigen Informationen zu unseren Formularen und Anträgen finden Sie nachfolgend.
Ausstellung der OÖ. Jagdkarte bzw. eines Duplikats der OÖ. Jagdkarte
Gemäß § 37 Abs. 2 OÖ. Jagdgesetz ist seit 1.1.2013 zur Ausstellung von Jagdkarten und von Duplikaten grundsätzlich der Landesjägermeister zuständig.
Anträge auf Ausstellung einer OÖ. Jagdkarte bzw. auf Ausstellung eines Duplikats der OÖ. Jagdkarte sind daher seit diesem Zeitpunkt an den Landesjägermeister zu richten und beim OÖ. Landesjagdverband, Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian als Geschäftsstelle einzubringen.
Wichtig: Bei der Antragstellung müssen zum Antrag die im Leitfaden angeführten Unterlagen beigeschlossen sein!
Passbildkriterien unbedingt beachten!
Bitte den Antrag direkt online ausfüllen, dann die Schaltfläche „pdf erstellen“ anklicken (der Antrag wird nun neu formatiert) und diesen anschließend ausdrucken. Im vorgesehenen Feld das Passbild (Kriterien beachten) einkleben und den Antrag 2fach unterschreiben. Den vollständig ausgefüllten Antrag senden Sie dann mitsamt den Beilagen lt. Leitfaden an die Geschäftsstelle des OÖ. Landesjagdverbandes in Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian.
Sie möchten den Antrag nicht per Post schicken? Dann besuchen Sie uns persönlich im Schloss Hohenbrunn. Bitte beachten Sie, dass bei uns in der Geschäftsstelle nur Barzahlungen möglich sind! (Kosten siehe Leitfaden Ausstellung Jagdkarte)
Jagdkartenausstellung & Jagdgastkartenausstellung nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich!
Zum AntragDie Gültigkeit Ihrer Jagdkarte wird durch Erlag des Mitgliedsbeitrages an den OÖ. Landesjagdverband zu Beginn des neuen Jagdjahres jeweils um ein weiteres Jagdjahr (Beginn 1. April) verlängert. Wir weisen darauf hin, dass jene Personen, an welche ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd nicht berechtigt sind. Allerdings kann die Sicherheitsdirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Der Umtausch der „alten“ Jagdkarte auf die „neue“ Jagdkarte (Scheckformformat)
Für einen reibungslosen und schnellen Jagdkartenumtausch ist die Beachtung folgender Punkte notwendig.
Dieses Anleitungsvideo können Sie hier auch vergrößert ansehen
Punkt 1:
Antrag (siehe unten) vollständig ausfüllen -> PDF erstellen -> ausdrucken.
Auf den ausgedruckten Antrag Passbild* kleben und bei „Unterschrift des Antragstellers“ nicht über den Rand schreiben.
*Passbildkriterien unbedingt beachten!
Punkt 2:
Folgende Unterlagen an den OÖ. Landesjagdverband schicken oder persönlich abgeben. Bei persönlicher Abgabe müssen Sie BAR bezahlen und dürfen auf die Ausstellung warten.
a) den Antrag
b) die „alte“ Jagdkarte (siehe auch: „Häufig gestellte Fragen“)
c) Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Identitätsausweis)
Punkt 3: (entfällt bei persönlicher Abgabe)
Sofern der Antrag samt den Unterlagen ordnungsgemäß beim Landesjagdverband eingelangt ist, erhalten sie in wenigen Tagen eine Gebührenvorschreibung welche sie zur Überweisung bringen.
Punkt 4: (entfällt bei persönlicher Abgabe)
Nachdem beim Landesjagdverband ihre Zahlung eingelangt ist wird ihnen die Jagdkarte per Post zugesandt
Häufig gestellte Fragen:
Die Jagdkarte wurde mir gestohlen?
AW: Wenn die Jagdkarte gestohlen wurde, sollte eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Die Anzeige kann bei jeder Sicherheitsbehörde (Landespolizeidirektion Bezirkshauptmannschaft,…), in erster Linie aber bei den Polizeiinspektionen erstattet werden.
Weitere Informationen zur Diebstahlsanzeige
Die Jagdkarte ging verloren bzw. wird nicht mehr gefunden?
AW: Wenn Sie die Jagdkarte verloren haben, sollten Sie eine Verlustanzeige machen.
Zuständige Stelle ist die Fundbehörde (Das Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten der Magistrat)
Weitere Informationen zur Verlustanzeige
Kosten?
AW: Die Kosten sind im Leitfaden zur Ausstellung der Oö. Jagdkarte bwz. eines Duplikates der Oö. Jagdkarte abgedruckt.
AW: Die Kosten sind im Leitfaden zur Ausstellung der Oö. Jagdkarte bwz. eines Duplikates der Oö. Jagdkarte abgedruckt.
Leitfaden zur Ausstellung eines Duplikates der OÖ Jagdkarte
Bitte den Antrag direkt online ausfüllen, dann die Schaltfläche „pdf erstellen“ anklicken (der Antrag wird nun neu formatiert) und diesen anschließend ausdrucken. Im vorgesehenen Feld das Passbild (Kriterien beachten) einkleben und den Antrag 2fach unterschreiben. Den vollständig ausgefüllten Antrag senden Sie dann mitsamt den Beilagen lt. Leitfaden an die Geschäftsstelle des Oö Landesjagdverbandes in Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian.
Sie möchten den Antrag nicht per Post schicken? Dann besuchen Sie uns persönlich im Schloss Hohenbrunn. Bitte beachten Sie, dass bei uns in der Geschäftsstelle nur Bar- oder Bankomatzahlungen möglich sind! (Kosten siehe Leitfaden zur Ausstellung eines Duplikats) Wir bitten um Terminvereinbarung!
Zum AntragWenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Jagdgastkarten werden vom Bezirksjägermeister an den Jagdausübungsberechtigten für die laufende Jagdperiode ausgestellt. Vom Jagdausübungsberechtigten dürfen die Jagdgastkarten an folgende Personen ausgefolgt werden:
- an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen,
- an Personen, die im Besitz einer gültigen jagdlichen Legimitation eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind sowie
- an Personen, die im Besitz einer – erforderlichenfalls in beglaubigter Form übersetzten – gültigen jagdlichen Legimitation eines anderen als in Z 2 angeführten Staates sind.
Die Jagdgastkarten gelten für das ganze Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen ab der Aushändigung durch den Jagdausübungsberechtigten.
Auskünfte erteilen Ihnen gerne die Mitarbeiter des OÖ Landesjagdverbandes telefonisch unter 07224 – 20083 sowie unter office@ooeljv.at.
Informationen zur Jagdprüfung finden Sie in unserem Aus- und Weiterbildungsbereich.
- Bitte beachten Sie, dass bei der Anmeldung für den Ausbildungskurs noch keine Anmeldung zur Jagdprüfung notwendig ist. Dies wird im Laufe des Kurses mit dem Kursleiter gemeinsam veranlasst.
- Jagdkursangebote in OÖ
- Anmeldung zur Jagdprüfung
Versicherung
der Haftpflichtversicherung für Drohnen
In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen in Kombination mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Der OÖ Landesjagdverband bietet daher eine neue Förderung und übernimmt ab 1.1.2022 die Kosten für die Drohnen-Haftpflichtversicherung. (Höchstgrenze € 80,00)
Waldschutzmaßnahmen und Lebensraum
Daher wird, in Abstimmung mit dem Amt der OÖ. Landesregierung, mit 1. April 2021 die Förderung von Schutzmaßnahmen seitens des OÖ. Landesjagdverbandes geändert. Für das Aufstellen von Waldschutzzäunen bzw. Einzelschutz wird unsererseits nur dann eine Förderung gewährt, wenn diese aus dem Waldfonds herausfallen und nicht gefördert werden.
Doppelförderungen sind ausgeschlossen, Anträge werden genauestens geprüft.
- Weitere Infos zum Waldfonds finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums bzw. beim Amt der OÖ. Landesregierung:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/248838.htm
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/248901.htm
Rückvergütung für 50 % des Kaufpreises von handelsüblichen und zugelassenen Verbiss-Schutzmitteln zum Verstreichen, eine Beihilfe wird bei Vorlage der Rechnung samt Unterschrift des Jagdleiters, welche digital beizulegen ist, gewährt.
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Das Hecken- oder Waldrandprojekt ist vorher mit kurzem Schreiben und inkl. Karte in der Geschäftsstelle einzureichen, nach Prüfung bekommen Sie die Genehmigungsnummer zugeteilt.
Mit dieser Bestätigung können Sie dann wie gewohnt die Pflanzen abholen, vorzugsweise in 10er Bündeln. Die Kosten übernimmt nach wie vor der OÖ. Landesjagdverband.
zum Antrag auf die kostenlose Abgabe von SträuchernJagdhunde
Der OÖ. Landesjagdverband gewährt € 20,00 Beihilfe (pro Mehrfachimpfung, Jahr und Jagdhund) zur Jagdhunde-Mehrfachimpfung (Tollwut, Staupe, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten muss in der Impfung enthalten sein).
Seit 1.4.2014 wird statt der Tollwutimpfung nur die Mehrfachimpfung bezuschusst.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der OÖ Landesjagdverband eine finanzielle Beihilfe bei Verlust oder Verletzung Ihres geprüften oder in Ausbildung stehenden Jagdhundes gemäß der Jagdhunde Beihilfenordnung.
Der Antrag ist über die Kundenzone des OÖ Landesjagdverbandes zu stellen.
zum Beihilfenantrag für Jagdhunde
Wildtiere
(Fall)Wilduntersuchungen bei der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in Linz und am Forschungsinstitut für Wildtierkunde (FIWI) in Wien sowie bei den (Amts)Tierärzten werden nur mehr mit einem einheitlichen Formular durchgeführt. Damit dieses Formular Gültigkeit erlangt, ist die Genehmigungszahl beim OÖ. LJV zu erfragen! Ohne diese Genehmigungszahl ist das Formular ungültig und die Untersuchungskosten werden nicht vom OÖ. LJV übernommen! Die Kosten für den Versand durch die Fa. Medlog werden nicht übernommen. E-Mail an die Geschäftsstelle
Das Trichinenlabor kann von kundigen Personen gem. § 27 Abs. 3 LMSVG für die Untersuchung von Wildschweinproben auf Trichinen genützt werden. Ab dem Jagdjahr 2018/19, also ab 1. April 2018, werden die Trichinenproben des Schwarzwildes an die AGES in Linz versandt. Die einsendenden Stellen, die Amtstierärzte der Bezirke sowie einige Tierärzte, haben sich nicht geändert. Die Kosten für die Untersuchung übernimmt der OÖ. Landesjagdverband und der Versand wird vom Land OÖ übernommen.
Weitere Informationen zur Trichinenuntersuchung im
Meldung der Direktvermarktung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur selektiven Entnahme einzelner Auerhahnen / Birkhahnen während der Schonzeit.
Muster Antragsformular Auerwild und Birkwild 2024
Jagd- und Waffenrecht
Die Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen gemäß OÖ JagdG 2024 § 60 (2) erfordert die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigen oder bei genossenschaftlichen Jagdgebieten des Jagdleiters bzw. der Jagdleiterin.
Wer – aus welchem Grunde immer – 19 oder mehr Schusswaffen in einer räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Nähere Infos dazu finden Sie hier