Schuss- und Schonzeiten
Zum Zwecke der Wildhege ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaß zu schonen.
Die entsprechenden Schonzeiten, innerhalb derer das Wild weder gejagt noch gefangen noch getötet werden darf, sind durch eine Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegt.