Ergänzungen zum Artikel „Waffengesetznovelle“

Ergänzungen zum Artikel „Waffengesetznovelle“, OÖ LJV

BGl. I Nr. 97/2018: Die wichtigsten Punkte für Jägerinnen und Jäger
Quelle: Der OÖ Jäger, Nr. 163; Autor: Dr. Werner Schiffner MBA

Anbringung eines Schalldämpfers auf einem Jagdgewehr oder Faust­feuerwaffe – Beschusspflicht

Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind seit 1.1.2019 vom Verbot einen Schall­dämpfer zu besitzen, zu erwerben oder zu führen ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Sie können daher in diesem Fall einen Schalldämp­fer (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles) legal besitzen, erwerben und führen. Am 23.5. wurde § 62 Z. 3 Oö. Jagdgesetz angepasst; somit dürfen Schalldämpfer auch bei der Ausübung der Jagd verwendet werden. Per News­letter und OÖ JagdAPP hat der OÖ LJV informiert.

Zur Anbringung eines Schalldämpfers an einem Jagdgewehr (Büchse), ist ein Gewinde erforderlich, welches am Ende des Laufes, am besten durch einen Büch­senmacher, angebracht (geschnitten) werden muss. Dieser wird das Gewehr dem Beschussamt zur Erprobung (Neu­beschuss) vorlegen.

Nach § 32 der Beschussverordnung, BGBl. II Nr. 445/2013, muss eine be­reits erprobte Handfeuerwaffe (Gewehr, Faustfeuerwaffe) oder ein bereits er­probter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe (Lauf, Verschluss etc.) einer neuerlichen Erprobung beim Beschussamt unterzogen werden, wenn u.a. eine Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringen (spanabhebende Arbeiten), vorgenommen werden. Wird das Gewinde selbst am Lauf angebracht, so wird ausdrücklich darauf hingewie­sen, dass, das Gewehr nach Schneiden des Gewindes, durch das Beschussamt neu beschossen werden muss (§ 2 in Verbindung mit §§ 17 und 32 der Be­schussverordnung), da ansonsten das Gewehr nicht verwendet werden darf.

Schalldämpfer (Vorrichtung zur Dämp­fung des Schussknalles) sind auf die gleiche Art und Weise wie die Schuss­waffe zu verwahren (Waffentresor, Ge­wehrschrank etc.).

Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Jagdbetrieb

Eine dem Inhaber einer gültigen Jagd­karte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schuss­waffen der Kategorie B. Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

Nicht als Führen gilt der Transport einer Schusswaffe der Kategorie B, sofern di­ese ungeladen in einem geschlossenen Behältnis (Koffer, Gewehrtasche etc.) transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schuss­waffe schon oder noch der Jagdausü­bung zuzurechnen ist.

Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagd­gewehr, ist (laut Erläuterungen zum Ge­setz) – soweit nicht gegenteilige Anhalts­punkte anderes vermuten lassen – davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurtei­lung dieser Frage ein wesentliches Kri­terium darstellen. Ein weiter Weg ins Revier bedeutet wohl, dass die Waffe transportiert werden muss und nicht ge­führt werden darf.

Da ein Führen einer Schusswaffe der Kategorie B nur bei rechtmäßiger Ausü­bung der Jagd erlaubt ist, ist darauf zu achten, dass, soweit es sich nicht um Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter, Jagdgesellschafter) handelt, Jäger zum Nachweis der rechtmäßigen Ausübung der Jagd einen Jagderlaubnisschein benötigen. Für Jagdgesellschafter ist ein Jagderlaubnisschein zwar nicht erforder­lich, er könnte aber jedenfalls ausgestellt werden und mit dem Vermerk „Jagdgesellschafter“ auch als Nachweis dienen.

 

Auch bei Nachsuchen im Nachbarrevier liegt eine rechtmäßige Ausübung der Jagd nur dann vor, wenn eine schrift­liche Wildfolgevereinbarung besteht.

Es ist daher genau darauf zu achten, wann eine Faustfeuerwaffe geführt wer­den darf und wann diese ungeladen und in einem geschlossenen Behältnis trans­portiert werden muss.

Eine Schusswaffe der Kategorie B darf keinesfalls im Auto zurückgelassen werden. Dies ist vor allem dann zu be­achten, wenn am Weg zur oder von der Jagdausübung andere Tätigkeiten (z.B. Gasthausbesuch, Einkäufe etc.) vorge­nommen werden. Ein Zuwiderhandeln kann u.a. zu einem Waffenverbot füh­ren!

 

Jagdliche Legitimationen und Führen von Jagdgästen:

Niemand darf, ohne im Besitz einer gül­tigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben.

Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu ja­gen.

Wer nicht in Begleitung des Jagdaus­übungsberechtigten oder dessen Jagd­schutzorganes die Jagd ausübt, muss sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgast­karte noch mit einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberech­tigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Auch Jagdschutzorgane benöti­gen, sofern sie keine Jagdpächter sind, einen Jagderlaubnisschein.

Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisschei­nen berechtigt.

Personen, denen eine Jagdgastkarte aus­gestellt wurde, dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberech­tigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.

Eine Begleitung liegt nur dann vor, wenn der Jagdgast sich in Sicht- und/oder Rufweite des Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorganes befindet.

Personen, die eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen, darf in Verbindung mit einer Jagdgastkarte auch ein Jagderlaubnisschein ausgestellt werden. Sie bedürfen in diesem Fall keiner Begleitung des Jagdausübungsberech­tigten oder dessen Jagdschutzorganes.

Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legi­timationen mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutz­organen sowie dem Jagdausübungsbe­rechtigten vorzuweisen.

   
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