Ergänzungen zum Artikel „Waffengesetznovelle“
BGl. I Nr. 97/2018: Die wichtigsten Punkte für Jägerinnen und Jäger
Quelle: Der OÖ Jäger, Nr. 163; Autor: Dr. Werner Schiffner MBA
Anbringung eines Schalldämpfers auf einem Jagdgewehr oder Faustfeuerwaffe – Beschusspflicht
Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind seit 1.1.2019 vom Verbot einen Schalldämpfer zu besitzen, zu erwerben oder zu führen ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Sie können daher in diesem Fall einen Schalldämpfer (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles) legal besitzen, erwerben und führen. Am 23.5. wurde § 62 Z. 3 Oö. Jagdgesetz angepasst; somit dürfen Schalldämpfer auch bei der Ausübung der Jagd verwendet werden. Per Newsletter und OÖ JagdAPP hat der OÖ LJV informiert.
Zur Anbringung eines Schalldämpfers an einem Jagdgewehr (Büchse), ist ein Gewinde erforderlich, welches am Ende des Laufes, am besten durch einen Büchsenmacher, angebracht (geschnitten) werden muss. Dieser wird das Gewehr dem Beschussamt zur Erprobung (Neubeschuss) vorlegen.
Nach § 32 der Beschussverordnung, BGBl. II Nr. 445/2013, muss eine bereits erprobte Handfeuerwaffe (Gewehr, Faustfeuerwaffe) oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe (Lauf, Verschluss etc.) einer neuerlichen Erprobung beim Beschussamt unterzogen werden, wenn u.a. eine Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringen (spanabhebende Arbeiten), vorgenommen werden. Wird das Gewinde selbst am Lauf angebracht, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, das Gewehr nach Schneiden des Gewindes, durch das Beschussamt neu beschossen werden muss (§ 2 in Verbindung mit §§ 17 und 32 der Beschussverordnung), da ansonsten das Gewehr nicht verwendet werden darf.
Schalldämpfer (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles) sind auf die gleiche Art und Weise wie die Schusswaffe zu verwahren (Waffentresor, Gewehrschrank etc.).
Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Jagdbetrieb
Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
Nicht als Führen gilt der Transport einer Schusswaffe der Kategorie B, sofern diese ungeladen in einem geschlossenen Behältnis (Koffer, Gewehrtasche etc.) transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist.
Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist (laut Erläuterungen zum Gesetz) – soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen – davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen. Ein weiter Weg ins Revier bedeutet wohl, dass die Waffe transportiert werden muss und nicht geführt werden darf.
Da ein Führen einer Schusswaffe der Kategorie B nur bei rechtmäßiger Ausübung der Jagd erlaubt ist, ist darauf zu achten, dass, soweit es sich nicht um Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter, Jagdgesellschafter) handelt, Jäger zum Nachweis der rechtmäßigen Ausübung der Jagd einen Jagderlaubnisschein benötigen. Für Jagdgesellschafter ist ein Jagderlaubnisschein zwar nicht erforderlich, er könnte aber jedenfalls ausgestellt werden und mit dem Vermerk „Jagdgesellschafter“ auch als Nachweis dienen.
Auch bei Nachsuchen im Nachbarrevier liegt eine rechtmäßige Ausübung der Jagd nur dann vor, wenn eine schriftliche Wildfolgevereinbarung besteht.
Es ist daher genau darauf zu achten, wann eine Faustfeuerwaffe geführt werden darf und wann diese ungeladen und in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden muss.
Eine Schusswaffe der Kategorie B darf keinesfalls im Auto zurückgelassen werden. Dies ist vor allem dann zu beachten, wenn am Weg zur oder von der Jagdausübung andere Tätigkeiten (z.B. Gasthausbesuch, Einkäufe etc.) vorgenommen werden. Ein Zuwiderhandeln kann u.a. zu einem Waffenverbot führen!
Jagdliche Legitimationen und Führen von Jagdgästen:
Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben.
Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die Jagd ausübt, muss sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Auch Jagdschutzorgane benötigen, sofern sie keine Jagdpächter sind, einen Jagderlaubnisschein.
Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.
Personen, denen eine Jagdgastkarte ausgestellt wurde, dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.
Eine Begleitung liegt nur dann vor, wenn der Jagdgast sich in Sicht- und/oder Rufweite des Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorganes befindet.
Personen, die eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen, darf in Verbindung mit einer Jagdgastkarte auch ein Jagderlaubnisschein ausgestellt werden. Sie bedürfen in diesem Fall keiner Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes.
Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.