Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Jagdberieb
Dr. Werner Schiffner MBA, OÖ JÄGER Juni 2024 - Nr. 183
Grundsätzlich bedarf es zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B, das sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind, eines Waffenpasses.
Für Jäger mit einer gültigen Jagdkarte gibt es eine Ausnahme. Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt nun während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
Rechtmäßige und nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässige und tatsächliche Ausübung der Jagd in einem Jagdgebiet bedeutet, dass folgende Voraussetzungen vorliegen müssen, um zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B berechtigt zu sein:
1. Eine Waffenbesitzkarte und
2. eine gültige Jagdkarte und
3. eine Berechtigung zur Ausübung der Jagd in jenem Jagdgebiet, in dem die Schusswaffe geführt werden soll (als Jagdausübungsberechtigter, mit Jagderlaubnisschein oder Ausübung der Jagd in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans).
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses sind relativ hoch, weil u.a. der Nachweis des Vorliegens eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (Nachweis der besonderen Gefahrenlage bzw. Nachweis einer qualifizierten Gefahr, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann) erforderlich ist.
Eine gesetzlich ausdrückliche verankerte Berechtigung (z.B. die wie im § 41 Abs. 2 Oö. JagdG 2024 oder wie auch in anderen Jagdgesetzen der Länder enthalten) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch durch Jagdschutz¬organe begründet grundsätzlich einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (siehe dazu auch VwGH Ro 2017/03/0004 vom 03.05.3017). Das Aufgabengebiet und die Befugnisse eines Jagdschutzorgans sind aber grundsätzlich andere als die eines Jagdausübenden.
Die Behörde hat nach § 21 Abs. 1 erster Satz Waffengesetz verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffenen glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt. Die Waffenbesitzkarte ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat zu beantragen.
Die Behörde wird prüfen, ob der Antragsteller zumindest zeitweise die Jagd ausübt, für die die Verwendung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig und zulässig ist.
Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen. Eine Schusswaffe der Kategorie B darf aber – anders als Schusswaffen der Kategorie C (Jagdwaffen) – keinesfalls im Kraftfahrzeug zurückgelassen werden.
Nicht als Führen gilt der Hin- und Rücktransport der Schusswaffe der Kategorie B, sofern diese ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist.
Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist (laut Erläuterungen zum Gesetz) – soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen – davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um Jagdausübung handelt, ein wesentliches Kriterium darstellen. Ein weiter Weg ins Revier bedeutet wohl, dass die Waffe in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden muss und nicht geführt werden darf.
Für den Fall, dass der Jäger sein Jagdgewehr nicht mitführt, muss jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung ins Treffen geführt werden können, etwa, dass das Jagdgewehr noch oder nach der Jagd wieder in der Jagdhütte verwahrt wird. Auch hiebei wird das räumliche und zeitliche Naheverhältnis eine wesentliche Rolle spielen.
Es ist daher genau darauf zu achten, wann eine Faustfeuerwaffe geführt werden darf und wann diese ungeladen und in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden muss.
Es müssen außerdem die strengeren Bestimmungen betreffend die Verwahrung einer Schusswaffe der Kategorie B eingehalten werden.
Ein Praxisbeispiel
Zum Schluss darf ich noch folgenden Vorfall schildern, der einem Jagdausübungsberechtigten passiert ist:
Ein Jagdpächter wurde angerufen, dass in seinem Jagdrevier eine Rehgeiß angefahren wurde. Er nahm sein Jagdgewehr (in der Gewehrtasche) und seine Faustfeuerwaffe (im Pistolenkoffer) und fuhr in sein Jagdrevier. Die Nachsuche war schnell durchgeführt und die Geiß mit einem Fangschuss aus der Faustfeuerwaffe erlegt. Er steckte die Faustfeuerwaffe in die Brusttasche seiner Jacke, versorgte das Reh und machte sich auf den Nachhauseweg.
Da fiel ihm ein, dass ihn seine Frau gebeten hatte, noch einige Lebensmittel zu besorgen. Er hielt also beim nächsten Supermarkt an, nahm einen Einkaufswagen und betrat den Supermarkt. Drinnen war es warm, er zog seine Jacke aus und warf sie über den Einkaufswagen. Die Pistole fiel heraus und schlitterte den Gang entlang auf eine Gruppe von Damen zu. Die Folge war ein allgemeiner Aufschrei, die Polizei wurde gerufen. Diese verhängte ein vorläufiges Waffenverbot und stellte alle Waffen sicher. Seitens der Behörden wurde ihm mangels Verlässlichkeit der Besitz von Waffen und Munition verboten (Waffenverbot) und die Jagdkarte entzogen.
Seien Sie daher vorsichtig im Umgang, Führen und Verwahren von Schusswaffen.