Wildunfall – Unfallwild
Ein Artikel von HR Dr. Werner Schiffner, MBA, Quelle: Oö Jäger Nr. 146 (März 2015)
Wildunfall
Ein Wildunfall ist ein Verkehrsunfall mit einem Wildtier. Es kann dabei entweder zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier kommen oder es entsteht ein Schaden infolge eines durch das Tier veranlassten Ausweichmanövers. Kommt Wild bei einem Unfall zu Tode, so wird es als Unfall(Fall)wild bezeichnet.
Als Wildunfall werden üblicherweise nur solche Unfälle bezeichnet, bei denen ein Schaden am Fahrzeug entsteht. Die betroffenen Wildarten sind in Mitteleuropa vor allem Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Damwild und Elch sowie der Fuchs, Dachs, der Fischotter und der Hase. Das Überfahren von kleineren Tieren wie von Igeln und Fröschen oder das Zusammenstoßen mit kleineren Vögeln und mit Haus- oder Nutztieren wie Katzen, Hühnern, Kühen oder Schafen zählt nicht zu den Wildunfällen.
Nach der Straßenverkehrsordnung gilt prinzipiell, dass ein Fahrzeuglenker nicht jäh und für den nachfolgenden Fahrer überraschend abbremsen darf. Außerdem muss der Abstand zum Vordermann so groß sein, dass ein Anhalten auch dann möglich ist, wenn dieser plötzlich abbremst. Wer wegen eines Tieres bremst, riskiert im Falle eines Auffahrunfalls ein Mitverschulden. Entscheidend ist nach der Ansicht der Höchstrichter die Größe des Tieres. Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch rechtfertigt die Gefahr für den Menschen eine Vollbremsung. Trifft man beispielsweise mit 50 km/h auf einen 20 kg schweren Rehbock, wirkt eine halbe Tonne auf Fahrzeug und Fahrer, bei 100 km/h beträgt die Aufprallwucht bereits zwei Tonnen.
Ist aufgrund der Größe des Tieres eine Vollbremsung für den Nachfolgeverkehr gefährlicher als ein Zusammenstoß mit dem Tier- etwa bei Kleintieren wie Wildvögeln, Hasen und Eichhörnchen, muss man laut Rechtsprechung bei einem Auffahrunfall einen Teil des Schadens selbst übernehmen. Und zwar auch dann, wenn der nachfolgende Fahrer zu wenig Abstand gehalten hat.
Wildunfälle müssen bei der Polizei oder beim örtlichen Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Bei Wildunfällen bekommt man den Schaden am eigenen Auto nur von einer Kaskoversicherung ersetzt. Ist man nur haftpflichtversichert, muss man für den gesamten Schaden selbst aufkommen, außer es kann jemand anderer für den Schaden verantwortlich gemacht werden. Dies bedeutet, dass von Kfz-Lenkern ohne Kaskoversicherung leider viele Wildunfälle nicht gemeldet werden.
Freilebende Wildtiere sind privatrechtlich gesehen herrenlos (§ 295 ABGB) und stehen grundsätzlich jedermann zur Aneignung frei. Dieses Aneignungsrecht wird aber durch das öffentliche Recht (vor allem Jagd-, Fischerei- und Naturschutzrecht) sehr eingeschränkt. Bezüglich der jagdbaren Tiere (Wild) steht dieses Aneignungsrecht nur dem Jagdausübungsberechtigten zu. Dies trifft auch auf Unfall(Fall-)wild, Abwurfstangen und das Gelege des Federwildes zu.
Wer verletzte oder getötete Wildtiere mitnimmt, macht sich daher wegen (Wild-)Diebstahls strafbar.
Das Jagdrecht ist territorial auf das dem Jagdausübungsberechtigten zustehende Jagdgebiet (Eigenjagdgebiet, genossenschaftliches Jagdgebiet) beschränkt und darf auch nur von diesem ausgeübt werden. Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kfz-Lenker, auch wenn er Jäger ist, nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, leidendes Wild zu töten. Nur der nach dem Jagdgesetz zur Jagdausübung im Jagdgebiet Befugte ist berechtigt bzw. verpflichtet, die allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen (VwGH 24.4.1979, 2768/77).
Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch, dass es sich dabei um Ausübung der Jagd handelt. Nach § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) gilt dieses nicht für die Ausübung der Jagd.
Unfallwild
(siehe dazu auch Winkelmayer/Paulsen/Lebersorger/Zedka: „Wildbret-Hygiene – Das Buch zur Guten Hygienepraxis bei Wild“, 5. Auflage 2013, herausgegeben von der Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände), erhältlich in unserem Online Shop
Der Aufmerksamkeit des Jägers vor dem Erlegen eines Wildtieres kommt deshalb große Bedeutung zu, da viele krankhafte Veränderungen nur am lebenden Wild erkannt werden können. Im Falle von Unfallwild ist – aus nachvollziehbaren Gründen – eine Beurteilung des Wildes vor dem Unfall durch den Jäger nicht möglich.
a) Behandlung von bereits verendet aufgefundenem Unfallwild:
Solches Wild wurde nicht erlegt und daher auch nicht vor dem Erlegen durch den Jäger beurteilt. Daher liegt immer „Genussuntauglichkeit“ vor und eine Weitergabe ist nicht zulässig. Das Stück muss vom Jäger unschädlich beseitigt werden bzw. könnte nur zum Eigenverzehr (soweit keine gesundheitlichen Interessen dagegenstehen) verwendet werden. Alle als Trophäen geeigneten Teile dürfen verwendet werden.
b) Behandlung von Unfallwild z.B. nach einem Fangschuss:
Solches Wild ist zwar vorschriftsmäßig erlegt worden, aber es bestehen immer Auffälligkeiten und Bedenken gegen das Fleisch als Lebensmittel. Die Beurteilung, ob das Wild als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann, muss vom örtlich zuständigen amtlichen Tierarzt (für jede Gemeinde ist zumindest ein amtlicher Tierarzt und ein Stellvertreter bestellt) durchgeführt werden. Dazu ist nicht nur der Wildkörper, sondern es sind auch die inneren Organe vorzulegen.
Eine Untersuchungspflicht entfällt, wenn das Wildbret vom Jäger selbst verzehrt oder unschädlich beseitigt wird.
Quelle: Oö Jäger Nr. 146