Jagdhundehaltungsgesetz

Jagdhundehaltungsgesetz, OÖ LJV

Jagdhunde (Haltung und Meldepflichen)

Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle OÖ Jäger Nr. 158

 

Jagdhunde (Haltung und Meldepflichten):

a)        Jagdhunde und das Oö. Jagdgesetz:

Für jedes Jagdgebiet im Ausmaß bis zu 1500 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte nach dem Oö. Jagdgesetz einen brauchbaren Jagdhund zu halten. Für jedes Jagdgebiet mit überwiegendem Hochwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1000 bis 2000 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten. Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von Hunden, welche zur Erfüllung dieser jagdgesetzlichen Bestimmung notwendig sind. Daher ist für die gesetzlich erforderlichen brauchbaren Jagdhunde keine Hundeabgabe zu entrichten.

 

Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs notwendig sind. Soweit sie nicht ohnehin als Jagdhunde zur Erfüllung der obigen jagdgesetzlichen Bestimmung von der Entrichtung der Hundeabgabe befreit sind, darf die Hundeabgabe für diese Jagdhunde höchstens 20 € betragen.

 

Der Jagdausübungsberechtige hat die Zahl der gehaltenen bzw. einsetzbaren Jagdhunde anlässlich der jährlichen Vorlage der Abschusspläne an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden! Anlässlich der Erstanmeldung eines Jagdhundes ist dem Bezirksjaghundereferenten eine Ablichtung des Abstammungsnachweises zu übermitteln

 

b)       allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden nach dem Hundehaltegesetz:

Hunde dürfen in Oberösterreich nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, einen Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

  • Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
  • Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
  • er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

 

Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den oben angeführten Verpflichtungen nachzukommen.

 

Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 € bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.

 

Bei der Haltung von (Jagd-)Hunden sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 2. Tierhaltungsverordnung und hier insbesondere die Bestimmungen über die allgemeine Haltung von Hunden, die Haltung im Freien, in Räumlichkeiten, die Zwingerhaltung, bei der Fütterung und Pflege einzuhalten.

 

Bei der Sicherung von Hunden im Auto gibt es viele Möglichkeiten. Ob man seinen vierbeinigen Freund mit einer Transportbox sichert, mit einem Brustgurt fixiert, oder ein spezielles Hundenetz verwendet, die Sicherheit hat höchste Priorität. Wichtig ist dabei, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand, auch nicht der Hund, gefährdet wird. Daher widerspricht auch der Transport von Hunden auf der ungeschützten Ladefläche eines PickUp zB. ohne wind- und wettergeschützte Transportbox den tierschutzrechtlichen Bestimmungen und ist strafbar.

 

Das Tierschutzgesetz gilt allerdings nicht bei der Ausübung der Jagd.

 

c)        Mitführen von (Jagd-)Hunden an öffentlichen Orten:

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

 

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

 

Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,

  • auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht nicht gilt,
  • dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
  • dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine oder mit Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.

 

Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.

 

Wer gegen obige Bestimmungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretungen und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

d)       Ausnahmen für Jagdhunde:

Für ausgebildete Jagdhunde gelten die Vorschriften für das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten nur dann nicht, wenn diese im jagdlichen Einsatz (zB. bei der Nachsuche) sind und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung dieser Vorschriften die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde.

 

 

 

   
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