Rechtsfolgen im Fall des Todes eines Jägers oder einer Jägerin
Nach dem Tod einer Jägerin oder eines Jägers sind neben der Trauerarbeit und den üblichen Behördengängen auch die Rechtsfolgen im Bereich der Jagdausübung, der Schusswaffen oder der Jagdeinrichtungen zu berücksichtigen. Foto: W. Atteneder Ein Artikel von Mag. Dr. Werner Schiffner MBA im September OÖ JÄGER 2023
Im Fall des Todes eines Jägers oder einer Jägerin ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen, die von den Hinterbliebenen (Erben) zu beachten sind. Anschließend werden vor allem die Rechtsfolgen betreffend die Jagdausübung, den Besitz von Schusswaffen und das Thema Jagdeinrichtungen beleuchtet.
Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Form (Jäger usw.) verwendet. Die Ausführungen beziehen sich aber sowohl auf Jäger als auch auf Jägerinnen.
1. Jagdausübung
a) Tod eines Einzelpächters einer genossenschaftlichen Jagd
Im § 31 Oö. JagdG ist nur der Fall des Todes eines Einzelpächters geregelt.
Nach dem Tod des (Einzel-)Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten dessen Erben in das Pachtverhältnis ein. Besitzen die Erben nicht die Pächter¬fähigkeit, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung eines von den Erben namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werden.
b) Tod eines Eigenjagdberechtigten
Im Fall des Todes eines Eigenjagdberechtigten gilt das Privatrecht (Erbrecht) bzw. die Nachfolge richtet sich nach den getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
c) Tod eines Jagdgesellschafters
Im Jagdgesetz ist für den Fall des Todes eines Jagdgesellschafters nichts geregelt. Im Fall des Todes gehen nach § 1206 ABGB die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten in der Regel nicht auf den Erben eines Jagdgesellschafters über (außer es ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart). Es ist daher empfehlenswert, für diesen Fall im Gesellschaftsvertrag vorzusorgen und eine entsprechende Vereinbarung aufzunehmen.
Der Tod bewirkt das Ausscheiden des Jagdgesellschafters, nicht aber die Auflösung der Jagdgesellschaft, wenn diese aus mehr als zwei Jagdgesell¬schaftern besteht. Nach § 1207 ABGB erlischt sie aber dann durch den Tod eines Jagdgesellschafters, wenn sie nur aus zwei Jagdgesellschaftern besteht.
Soweit keine diesbezüglichen privatrechtlichen Regelungen im Gesellschafts¬vertrag getroffen wurden, ist der Anteil des verstorbenen Jagdgesellschafters durch Schätzung festzustellen und in Geld auszuzahlen.
d) Tod eines Inhabers eines Jagderlaubnisscheines
Mit dem Tod des Inhabers eines Jagderlaubnisscheines („Ausgangsschein“) erlischt dessen Recht zur Jagdausübung. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von eingebrachten Sachen haben die Erben zu stellen.
2. Schusswaffen
a) Waffen der Kategorie A (verbotene Waffen z.B. Pumpgun) oder B (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen)
Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie A und/oder B, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Da der Betroffene zumeist keine entsprechenden Vorkehrungen für den Todesfall sicherstellen kann, geht das Waffengesetz davon aus, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer im Nachlass befindliche Schusswaffen der Kategorie B in Besitz nehmen darf, selbst wenn er nicht Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist.
Anzeigepflichtig ist jeder, in dessen Obhut sich die Gegenstände befinden. Damit ist jedermann verpflichtet, der in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung (Antritt des Erbes) die Waffen verwahrt oder für die Verwahrung zuständig ist.
Nach einer entsprechenden Anzeige wird die Behörde unverzüglich entscheiden, ob eine Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme anzuordnen oder eine sonstige Anordnung zur sicheren Verwahrung der Waffen zu treffen ist. Dies wird in erster Linie von der Anzahl und Art der Waffen abhängen und davon, wie weit diese am derzeitigen Verwahrungsort gesichert sind oder gesichert werden können. Es ist davon auszugehen, dass der Nachlass soweit als möglich beim zuständigen Verwalter verbleiben soll.
Geht die Behörde nicht mit Sicherstellung bzw. Beschlagnahme vor, ist der Besitz der oben genannten Waffen vorläufig auch ohne entsprechende waffengesetzliche Besitzberechtigung erlaubt.
Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen. Registrierungspflichten treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
Dies bedeutet: Hat der Eigentumsübergang auf den Erben oder Vermächtnisnehmer stattgefunden, folgt die Behörde die Waffen an den neuen Eigentümer dann aus, wenn er zum Besitz der Waffen berechtigt ist und gegenüber der Behörde keine Person namhaft gemacht hat, der die Waffen sonst auszufolgen sind.
Hat der Erbe keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung, besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach seinem Eigentumserwerb eine solche nachweist.
Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Der Wille, das Erbe oder Vermächtnis antreten zu wollen, ist als solche Rechtfertigung anzusehen.
Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, bedarf daher keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene die Waffen rechtmäßig besessen hat. Dies bezieht sich allerdings nur auf Schusswaffen der Kategorie B und nicht auch auf verbotene Waffen und Kriegsmaterial.
Sind Schusswaffen der Kategorien A und/oder B keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war.
Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
b) Waffen der Kategorie C (Jagdgewehre, wie Repetierbüchsen, kombinierte Jagdwaffen, Schrotflinten usw.):
Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie C, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Erben oder Vermächtnisnehmer einer Kategorie C-Waffe trifft die Registrierungspflicht im Zentralen Waffenregister mit dem Erwerb des Eigentums (mit der Einantwortung). Sie haben eine Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von sechs Wochen ab Erwerb des Eigentums zu registrieren. Die Registrierung wird von einem befugten Waffenfachhändler durchgeführt und bedarf keiner weiteren Begründung.
Jugendlichen (Menschen unter 18 Jahren) ist der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten (§ 11 Abs. 1 WaffG).
Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung (§ 6 WaffG).
Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C Ausnahmen von diesem Verbot für jagdliche und sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (§ 11 Abs. 2 WaffG).
Aufgrund des Verbots des § 11 Abs. 1 WaffG können Jugendliche auch nicht in rechtlich zulässiger Weise die Obhut (Besitz und Innehabung) von Waffen der Kategorie C erlangen, auch wenn sie zivilrechtlich als Erben oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommen. In diesem Fall wird der gesetzliche Vertreter die Obhut über die gegenständlichen Waffen zu übernehmen haben und der Registrierungspflicht nachkommen müssen. Eine Ausnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 WaffG (siehe oben) wird wohl möglich sein.
3. Jagdeinrichtungen
Unter Jagdeinrichtungen sind nach § 54 Oö. JagdG die notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständige Ansitze und Jagdschirme zu verstehen.
Vor Errichtung solcher jagdlichen Anlagen ist vom Jagdausübungsberech¬tigten zuerst die Zustimmung für die Errichtung und Benützung dieser Anlagen beim Grundeigentümer einzuholen. Diese Zustimmung stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar, der entweder mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden kann und auch Regelungen über die Dauer der Gestattung, Erhaltungs- und Beseitigungsvereinbarungen beinhalten sollte. Als Beispiele seien erwähnt: Vereinbarung über die Befestigung an Bäumen, Freischneiden von Hochständen, Zugänge, Benützung, Beseitigung nach Ablauf der Jagdperiode etc. Die Zustimmung zur Errichtung und Benützung kann gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgen.
Diese Zustimmung des Grundeigentümers ist aber getrennt von den Eigentums- und Besitzverhältnissen zu sehen. Soweit keine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung besteht, trifft die Erhaltungs- und Beseitigungspflicht nach ABGB den Besitzer der Anlage. Es ist daher zu prüfen, wer der Besitzer der Jagdeinrichtung ist.
Über Eigentum, Besitz, Nutzung, Instandhaltung etc. von Jagdeinrichtungen kann eine vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen worden sein, ebenso über die weitere Vorgangsweise nach Ablauf der Jagdperiode bzw. Auflösung der Jagdgesellschaft bzw. im Fall des Todes eines Jagdgesellschafters oder eines Inhabers eines Jagderlaubnisscheines.
Ist keine privatrechtliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag enthalten, wird als Besitzer wohl der Errichter (oder Käufer), auf dessen Kosten die Jagdeinrichtung errichtet oder angekauft wurde, anzusehen sein. Die Ansprüche und Verpflichtungen daraus gehen auf den oder die Erben über. Ein automatischer Übergang auf die Jagdgesellschaft ist, soweit nichts anderes privatrechtlich vereinbart wurde, ausgeschlossen.