Regeln für die Durchführung von Treib- und Gesellschaftsjagden

Regeln für die Durchführung von Treib- und Gesellschaftsjagden, OÖ LJV

Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA
Quelle: OÖ Jäger Nr. 148

 

I.  Allgemeines:

Nachrichten von schweren Jagdunfällen, wie „Jäger bei Gesellschaftsjagd schwer verletzt“ oder „schwerer Verkehrsunfall durch Treibjagd ausgelöst“ erreichen uns jedes Jahr, vor allem im Herbst, wenn die Zeit der Treib- und Gesellschaftsjagden wieder beginnt. Abgesehen davon, dass jeder Jagdunfall einer zu viel ist, sind solche negativen Schlagzeilen für das Image der Jäger sowie für den gesellschaftlichen Stellenwert der Jagd allgemein in keinster Weise förderlich. Einige schwarze Schafe können damit großen Schaden anrichten. Nicht zuletzt deshalb sind sicherheitsbewusstes und verantwortungsvolles Verhalten bei der Jagdausübung unabdingbare Voraussetzungen und dem Aspekt der „Sicherheit im Jagdbetrieb“ muss höchste Priorität zukommen.

II Sicherheitsaspekte bei der Durchführung von Treib- und Gesellschaftsjagden:

Vorbereitungen einer Jagd:

a)   Hinweise in der Jagdeinladung:

Das Tragen von Sicherheitsbekleidung bei der Jagd bedeutet einen aktiven Beitrag zur Verhütung von Jagdunfällen. Bereits bei der Jagdeinladung sollten alle Jagdgäste und Jagdteilnehmer auf diesen wichtigen Sicherheitsaspekt, wie das Tragen von Signalbändern für Hüte oder Signalwesten für die Treiber hingewiesen werden. Daneben sollten auch Jagdhunde mit einer entsprechenden Signalhalsung ausgestattet werden. Um nichts dem Zufall zu überlassen und alle Teilnehmer an der Jagd mit Sicherheitsausrüstung auszustatten, empfiehlt sich die einmalige Anschaffung durch den Veranstalter und deren Austeilung am Beginn der Jagd.

Der sichere und unfallfreie Umgang mit der Jagdwaffe erfordert auch, dass Waffe, Munition und Ausrüstung vor der Jagd zu überprüfen und der jeweiligen Jagd anzupassen sind. Es dürfen nur solche Waffen und Munition verwendet werden, die ein gültiges Beschusszeichen aufweisen und sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden bzw. nach dem Waffengesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind.

Die waffenrechtlichen Bestimmungen über den Transport (ungeladen in einem geschlossenen Behältnis), das Führen von Schusswaffen (nur mit gültiger Jagdkarte) sowie die Verwahrung in Kraftfahrzeugen (Fahrzeug versperrt und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt, kurzfristig – tagsüber bis 6 Stunden, in der Dunkelheit bis 3 Stunden und gesichert gegen die Abgabe eines Schusses) sind zu beachten.

Weiters empfiehlt es sich darauf aufmerksam zu machen, dass das Einverständnis für die Mitnahme von Begleitpersonen und Jagdhunden vorher einzuholen ist.

b)   Festlegung der Örtlichkeiten (Triebe) und deren Kennzeichnung:

Soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie dort, wo die Jagd ruht, darf nicht gejagt werden. Daher ist bereits bei der Festlegung der Triebe auf bewohnte Häuser, stark frequentierte Straßen usw. Bedacht zu nehmen. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt.

Wird Wild im Zuge einer organisierten Treibjagd auf die Straße getrieben, ohne dass auf die Treibjagd weisende Hinweis(Gefahren-)zeichen aufgestellt wurden, und es kommt deswegen zu einem Verkehrsunfall, so haftet der für die Treibjagd Verantwortliche für den Schaden (siehe auch OGH 2Ob2398/96b vom 10.7.1997).

Um die oben erwähnte Haftung auszuschließen und um im Falle eines Wildunfalls auch den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, ist es daher ratsam rechtzeitig vor der Durchführung von Treibjagden die Verkehrszeichen „Andere Gefahren“ (§ 50 Z. 16 StVO 1960) auf öffentlichen Straßen aufzustellen. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen sollte die Gefahr näher bezeichnet werden (z.B. Jagdbetrieb, Treibjagd uä.). Die Aufstellung des Pannendreiecks reicht nicht aus und ist in diesem Fall rechtlich eigentlich ohne Bedeutung.

Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt erstrecken (wie etwa bei der Durchführung von Treibjagden) und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann, so ist auf einer Zusatztafel die Länge der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

Die Gefahrenzeichen sind – in Fahrtrichtung gesehen – grundsätzlich auf der rechten Straßenseite anzubringen. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gefahrenzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 60 cm betragen, der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand des Gefahrenzeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet mindestens 30 cm und nicht mehr als 2 m, auf Freilandstraßen mindestens 1 m und  nicht mehr als 2,50 m betragen.

c)    öffentliche Bekanntmachung:

Nachdem Beschwerden (z.B. über Lärmbelästigung etc.) von jagdfremden Personen betreffend die Durchführung von Treibjagden immer mehr werden, sollten auch die örtliche Polizeiinspektion bzw. das Gemeindeamt über die Durchführung und den zeitlichen Ablauf (Beginn, Mittagspause und voraussichtliches Ende) und über die bejagten Örtlichkeiten im Vorhinein informiert werden.

Durchführung einer Treib- oder Gesellschaftsjagd:

a)      Haftung der Jagdgesellschafter:

Vom Obersten Gerichtshof wurde die Haftung der einzelnen Jagdgesellschafter bei der Durchführung von Treibjagden behandelt. Der Zusammenschluss eigenberechtigter Personen zu einer Jagdgesellschaft ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Eine solche Gesellschaft haftet auch für deliktisches Verhalten ihrer Repräsentanten bzw. Machthaber.

Haben die Jagdgesellschafter zur Ausübung ihres Jagdrechtes im Gesellschaftsvertrag einen bestimmten Jagdleiter vorgesehen, dann wird dieser als Machthaber der Gesellschafter bei Ausübung einer konkreten Jagd anzusehen sein. Dies bedeutet, die Jagdgesellschafter haften zur ungeteilten Hand. Anderes gilt, wenn der Leiter einer konkreten Treibjagd ohne Willen bzw. Zustimmung der an der Jagd nicht teilnehmenden Gesellschafter als Jagdleiter fungierte. In diesem Fall könnte er nicht als Machthaber aller Gesellschafter, sondern nur jener, die an der Jagd teilnahmen und der Ausübung der Jagdleitung nicht widersprachen, angesehen werden.

b)     Kontrolle der Jagdkarte:

Grundvoraussetzung für die Ausübung der Jagd bzw. die Teilnahme an einer Treib- und Gesellschaftsjagd als Jäger ist der Besitz einer gültigen Jagdkarte (ansonsten keine Deckung von Unfällen oder Schäden durch den Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden durch die Jagdhaftpflichtversicherung, außerdem ist das Führen von Schusswaffen ohne gültige Jagdkarte oder Waffenpass verboten).

Eine Kontrolle der Jagdkarte der teilnehmenden Jäger sollte jedenfalls vorgenommen werden, um ein Mitverschulden bzw. Haftung des Jagdleiters/Jagdgesellschafter im Falle von Unfällen oder Schäden aus diesem Titel heraus auszuschließen.

c)      Einsatz und Verwahrung von Jagdhunden:

Obwohl das Bundestierschutzgesetz normalerweise das Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier verbietet, ist das Treiben von Wild mit Jagdhunden im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd auf Grund einer Ausnahme auch weiterhin erlaubt.

Auf der Straße selbst dürfen Hunde nicht ohne entsprechende Aufsicht gelassen werden, da die Möglichkeit des Erschreckens durch vorbeifahrende Fahrzeuge, Lärm usw. und ein dadurch veranlasstes unvorhergesehenes Verhalten des Tieres in keinem Fall ausgeschlossen werden kann. Ist eine konkrete Gefahr erkennbar, dann besteht auch auf der geringst frequentierten Straße die Verpflichtung, darauf entsprechend zu reagieren.

Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch bei der Treibjagd frei herumlaufende Hunde besteht im besonderen Maße für einspurige Fahrzeuge. Es ist allgemein bekannt, dass gerade Radfahrer ein beliebtes Ziel für im Jagdeifer sich befindende Hunde sind. Daher ist entsprechende Sorgfalt des Tierhalters insbesondere bei – im ländlichen Bereich immer häufiger zu findenden – Radwegen erforderlich.

d)   Begrüßung und Instruktion durch den Jagdleiter:

Checkliste:

  • Begrüßung der Jagdgäste, der Hundeführer, der Treiber, der Jagdhornbläser etc.
  • eigene Vorstellung als heutiger Jagdleiter
  • Information über den zeitlichen Ablauf (Beginn, Anzahl der Triebe, Pausen, voraussichtliches Ende, Streckenlegung, Schüsseltrieb)
  • Hinweis auf absolutes Alkoholverbot für alle Jagdteilnehmer
  • Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht als eigenständige Treiber teilnehmen
  • Hinweis, dass durch die freiwillige Teilnahme als Treiber grundsätzlich kein Dienstverhältnis (z.B. geringfügige Beschäftigung) begründet wird und dass einer Teilnahme nur zugestimmt wird, wenn eine gesetzliche oder private Unfallversicherung beim Treiber vorliegt (z.B. durch Berufsausübung oder Mitversicherung bei den Eltern etc.)
  • Informationen und Anweisungen über den Ablauf der Jagd:
  • Anblasen/Abblasen des Triebs – ab welchem Zeitpunkt Wild beschossen bzw. nicht mehr beschossen werden darf
    • Erklärung der Signale
    • Hinweise auf erlaubte Waffen und Munition
    • Sicherheitsregeln (Laden der Jagdwaffen, sichern und entladen, Gefährdungsbereiche, Kugelfang etc.)
    • genaue Aufzählung der Wildarten, die bejagt werden dürfen (gesetzliche Schonzeiten beachten oder auch Hinweis auf geschützte Tiere, wie z.B. Eichelhäher)
    • klare Anweisungen für Verhalten bei Trieben nahe der Jagdgebietsgrenze
    • Anweisungen über den Einsatz und die Verwahrung der Jagdhunde
    • Anordnungen über das Nachsuchen von angeschossenem Wild und Versorgung des erlegten Wildes
    • Aufruf zur Disziplin: alle Personen, die Anordnungen oder Sicherheitsregeln nicht befolgen, werden von der Jagd sofort ausgeschlossen!
    • allenfalls Jagdbegleiter (Pirschführer) für ortsfremde Jagdgäste bestimmen
    • Gibt es Fragen?
      • Kontrolle der Jagdkarte (z.B. durch Jagdschutzorgane)
      • Aufbruch zur Jagd

d)     Verhalten während der Jagd:

  • Die Anordnungen des Jagdleiters (Triebe, Wildarten, Signale, Sicherheit etc.) sind zu beachten:
  • Schuss- und Schonzeiten sind einzuhalten!
  • Die Waffe ist außerhalb des Triebes stets mit der Mündung nach oben zu tragen! Hand weg von der Laufmündung!
  • Vor dem Laden Lauf prüfen, Fremdkörper verursachen Laufsprengung!
  • Mit nach unten gerichteten Läufen laden und entladen!
  • Nach einem Sturz die Waffe sofort überprüfen!
  • Die Waffe beim Durchqueren einer Dickung oder bei der Überwindung größerer Hindernisse sichern oder entladen!
  • Die Waffe darf nur während der tatsächlichen Jagdausübung (des Treibens, der Suche) und nur solange geladen sein, wie unbedingt notwendig; ansonsten ist die Waffe abgebrochen bzw. mit geöffnetem Verschluss zu tragen!
  • Es darf nur zugelassene, für die jeweilige Wildart geeignete Munition verwendet werden!
  • Schussabgabe nur nach genauem Ansprechen des Wildes – kein Schuss ins Dickicht!
  • Entsichern nur unmittelbar vor der Schussabgabe!
  • Kein Büchsenschuss ohne Kugelfang! (Gefährdungsbereich bis 5000 m). Mögliche Schussrichtungen festlegen (Markierungen, die jene Richtungen anzeigen, in die kein Schuss abgegeben werden darf, beachten!).
  • Einstechen der Büchse nur Richtung Ziel und Kugelfang!
  • Weidgerechte Schussentfernungen beachten!
  • Seitliche Sicherheitsabstände und die Gefährdungsbereiche beim Schrotschuss (Schrotkorngröße in mm x 100 in m – z.B. 3 mm = 300 m) und beim Flintenlaufgeschoß (bis 1800m) beachten!
  • Linieren ist strengstens verboten!
  • Gellergefahren (bei gefrorenem Boden, felsigem Untergrund oder beim Schuss in Richtung von Wasseroberflächen sowie bei bleifreien Geschoßen) beachten!
  • In keinem Fall den zugewiesenen Stand verlassen (= schwere Sorgfaltsverletzung)!
  • Mit dem Nachbarschützen Kontakt auf nehmen!
  • Jede eigenmächtige Nachsuche unterlassen; statt dessen den Jagdleiter umfassend informieren (Standort des Wildes, Fluchtrichtung etc.)!
  • Nur ferme Jagdhunde verwenden!
  • Bei Unvorsichtigkeiten und Verstößen anderer Jäger nicht tatenlos zusehen!

e)      Verhalten bei Jagdstörungen:

Bei Jagdstörungen von Treibjagden durch jagdfremde Personen ist die Jagd sofort zu unterbrechen und gegebenenfalls die Polizei zu verständigen. Sich keinesfalls provozieren lassen und Gewalt anwenden!

Wird die Durchführung von Gesellschaftsjagden von jagdfremden Personen gestört, steht in Oberösterreich im Wesentlichen nur die Besitzstörungs- bzw. Unterlassungsklage zur Verfügung. Allenfalls könnte z.B. bei Abbruch der Jagd gegen die störenden Personen auf Schadenersatz wegen der umsonst getätigten Aufwendungen und des entgangenen Gewinns (vorsätzliche Schädigung) geklagt werden.

f)       Erste-Hilfe-Ausrüstung:

Es muss ja nicht gleich der „Worst Case“ eines schweren oder tödlichen Jagdunfalles eintreten. Da die Art der Verletzung bei der Jagdausübung äußerst vielfältig sein kann (z.B. Sturz und Fall, Kreislaufbeschwerden oder Schussverletzungen), ist in jedem Fall, egal ob bei der Einzelpirsch oder bei Treib- und Gesellschaftsjagden, auf die Mitnahme einer geeigneten und ausreichenden Erste-Hilfe-Ausrüstung zu achten.

Jede Person ist auch gesetzlich dazu verpflichtet, Erste-Hilfe zu leisten. Es sollten daher wenigstens die Grundregeln der Erste-Hilfe-Leistung bekannt sein UND auch angewendet werden können. Wann haben Sie zuletzt einen Erste-Hilfe-Kurs besucht?

g)      Jagdunfall:

Ist ein Jagdunfall passiert, so ist die Jagd sofort abzubrechen! Es ist die erforderliche Erste Hilfe zu leisten und die ärztliche Versorgung einzuleiten, allenfalls der Abtransport durch Rettungsorganisationen zu veranlassen.

Unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Polizeiinspektion! Alle für die Klärung des Unfalles erforderlichen Maßnahmen sind zu treffen (Absperrung, Sicherung von Beweisgegenständen, keine Beseitigung von Spuren oder Veränderung des Unfallortes usw.)  Eine Beweissicherung mit einer Digitalkamera ist sinnvoll und empfehlenswert. Rasche Versicherungsmeldung durchführen!

Beachten Sie dazu  auch die Empfehlungen der Zentralstelle der Österr. Landesjagdverbände, Jagd-Unfallverhütungsvorschrift (UVV), zu finden unter: https://www.ooeljv.at/aktuelles/archiv/jagd-unfallverhutungsvorschrift-uvv/

   
Facebooktwitter

Die OÖ-Jagd App

Unser Youtube-Kanal

Unsere Facebook Seite

Smartphone

Der OÖ Jäger