Schießveranstaltungen jagdlicher Art
Dr. Werner Schiffner MBA, OÖ JÄGER März 2024 - Nr. 182
Schießveranstaltungen jagdlicher Art
1. Gewehraufschießen
a) im eigenen Jagdrevier
Grundsätzlich muss eine Örtlichkeit im Jagdrevier gewählt werden, die für die Abgabe von Probeschüssen geeignet ist und wo gefahrenmindernde Umstände wie ausreichender Kugelfang, Schutz vor Lärmbelästigungen von Nachbarn usw. vorliegen.
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat (§ 7 WaffG). Ein Mensch hat eine Waffe bei sich, wenn er infolge eines räumlichen Naheverhältnisses in der Lage ist, die Waffe in die Hand zu nehmen und sie zweckentsprechend einsetzen kann.
Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sind nur auf behördlich genehmigten Schießstätten nicht anzuwenden. Waffenverbote gelten jedoch.
Eine gültige Jagdkarte (aus einem österreichischen Bundesland) berechtigt nach § 35 Abs. 2 Z. 2 WaffG allgemein zum Führen von Jagdwaffen der Kategorien C.
In einzelnen Jagdrevieren wird offensichtlich der Brauch gepflegt, auch andere Personen (zB. Ehegattinnen, Kinder, Freunde, Freundinnen), die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte oder eines Waffenpasses sind, zum Gewehraufschießen einzuladen.
Wer keine gültige Jagdkarte (bzw. Waffenpass) besitzt, das heißt, den Mitgliedsbeitrag und die Jagdhaftpflichtversicherung (noch) nicht eingezahlt hat, darf, sofern er das 18. Lebensjahr erreicht hat und kein rechtsgültiges Waffenverbot besteht, Jagdwaffen der Kategorien C zwar besitzen aber nicht führen.
Jugendlichen ist der Besitz und die Innehabung von sämtlichen Arten von Waffen und Munition verboten (ausgenommen mit behördlicher Bewilligung!)
Wer daher ein Jagdgewehr außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder einge-friedeten Liegenschaften (dies gilt auch für Grundeigentümer) oder außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte führen will, muss im Besitz einer gültigen Jagdkarte oder eines Waffenpasses sein.
Es ist die Pflicht des Einladenden (z.B. des Jagdleiters oder dessen Vertreters) zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, da im Fall eines Unfalls auch Haftungen für Folgeschäden eintreten können.
Findet das Gewehraufschießen aber auf einer eingefriedeten Liegenschaft (siehe Beispiel unter lit. c) statt, darf auch Personen, die weder eine gültige Jagdkarte noch einen Waffenpass besitzen, unter der Voraussetzung, dass kein gültiges Waffenverbot besteht und dass sie mindestens 18 Jahre alt sind, eine Jagdwaffe (Schusswaffe der Kategorie C) zur Abgabe eines Schusses überlassen werden.
b) in einer behördlich genehmigten Schießstätte
Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind gemäß § 14 WaffG die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§ 12 und 13 WaffG) gelten auf solchen Schießstätten jedoch. Jugendlichen kann daher auf einer behördlich genehmigten Schießstätte im Zuge der jagdlichen Ausbildung auch eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen werden.
Einzelne Schießstätten in den Bezirken bzw. in den Städten Linz, Wels und Steyr als behördlich genehmigte Schießstätten im obigen Sinn bzw. welchen Zwecken sie dienen (Kugelschiessen, Schrotschiessen) und wer die Betreiber sind, ist auf www.ooeljv.at/die-ooe-jaegerschaft/schieswesen/schiesstatten-in-oo/ abrufbar. Bei weiteren Fragen wird auch empfohlen, sich an die Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Waffenhändler, die örtliche Jägerschaft, Schützenvereine usw. um Auskunft zu wenden.
c) in einer eingezäunten Schottergrube
Wie bereits erwähnt, liegt kein Führen einer Waffe vor, wenn sie in einer eingefriedeten Liegenschaft mit Zustimmung des oder der Benützungsberechtigten getragen wird.
Als „eingefriedet“ gilt die Abgrenzung eines Grundstückes gegen Straße und Nachbarn durch Hecken, Zäune oder Mauern. Fehlt eine Umzäunung ganz oder teilweise, sodass die Liegenschaft ohne Hindernis betreten werden kann, so handelt es sich nicht um eine eingefriedete Liegenschaft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass „ein Betreten der eingefriedeten Liegenschaft durch Unbefugte in der Regel ausgeschlossen sein soll“.
Ist daher eine Schottergrube so eingezäunt, dass sie durch Unbefugte nicht betreten werden kann und liegt die Zustimmung des oder der Benützungsberechtigten (z.B. Eigentümer der Schottergrube) vor, so könnte dort auch eine Schießausbildung von Jungjägern, die bereits über 18 Jahre alt sind, im Rahmen der Vorbereitung auf die Jagdprüfung erfolgen, obwohl diese (noch) nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte oder eines Waffenpasses sind, da in diesem Fall kein „Führen einer Waffe“ vorliegt.
Sollen dort auch Jugendliche unter 18 Jahren an der Waffe ausgebildet werden, ist dies nur dann möglich, wenn die Anlage behördlich genehmigt wird (z.B. baubehördlich, veranstaltungsrechtlich oder gewerberechtlich).
2. Schutz der Nachbarn vor störendem Lärm
Zu beachten ist auch, dass bei der Durchführung des Gewehraufschießens, des Übungsschießens zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Schießfertigkeit oder der Schießausbildung von Jägern die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen nicht gefährdet wird.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 3 Oö. Polizeistrafgesetz zu verweisen.
§ 3 Oö. Polizeistrafgesetz lautet:
Schutz vor störendem Lärm
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.
(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(3) Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.
Es ist daher im Sinne des § 3 Abs. 3 OÖ. Polizeistrafgesetz bei der Durchführung des Schießens auch auf die Tageszeit aber auch auf Umfang und Dauer, die Nähe zu Wohnhäusern usw. Rücksicht zu nehmen. Gegebenenfalls sollten Flüsterpatronen verwendet werden.
Es erscheint jedenfalls ratsam, die Gemeinde bzw. die örtliche Polizeiinspektion von der Abhaltung des Übungsschießens zu verständigen.
3. Durchführung jagdlicher (Landes-, Bezirks-, Hegering-) Meister-schaften – Erfordernis einer veranstaltungsbehördlichen Bewilligung:
Nach § 1 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes sind öffentliche Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden, Veranstaltungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes. Die sind entweder melde- oder anzeigepflichtig.
Reicht die Veranstaltung nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinaus, so ist die Gemeinde, andernfalls die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Keine Veranstaltungen sind demnach Veranstaltungen mit Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen Bekannten selbst namentlich eingeladen hat (nichtöffentliche Veranstaltungen).
Im Gegensatz zum Übungsschießen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Schießfertigkeit sind jagdliche Meisterschaften eher als öffentliche sportliche Veranstaltungen anzusehen. Vor allem auch deshalb, weil der Teilnehmerkreis nicht eingeschränkt ist. Treffen diese Voraussetzungen zu, so ist die Durchführung von jagdlichen Meisterschaften als sportliche Veranstaltungen zumindest der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Diese kann nach Prüfung der Voraussetzungen die Veranstaltung zur Kenntnis nehmen, ein Bewilligungsverfahren durchführen (Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen) oder die Veranstaltung gänzlich untersagen. Wird die jagdliche Meisterschaft durchgeführt, so bleiben die Vorschriften über das Führen einer Jagdwaffe (Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. eines Waffenpasses) jedoch in jedem Fall aufrecht und sind einzuhalten.