Unbeaufsichtigt freilaufende Hunde – ein Ärgernis für die Jagd
Immer wieder stellen unbeaufsichtigt freilaufende Hunde im Jagdgebiet ein Ärgernis dar. Im Folgenden sollen die Pflichten der Hundehalter bzw. die Rechte der Jagdausübungsberechtigten näher beschrieben werden.
Pflichten der Hundehalter(in): Das Oö. Hundehaltegesetz 2002 (LGBl. Nr. 147/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 124/2006), hat das Ziel, das Halten von Hunden so zu regeln, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch (auffällige) Hunde möglichst vermieden werden.
Hundehalter(in) ist die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin/dem Magistrat der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen unter Angabe des Namens und des Hauptwohnsitzes des Hundehalters und jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat, sowie Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes zu melden. Der erforderliche Sachkundenachweis sowie der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, sind anzuschließen. Die Gemeinde übermittelt die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde und diese trägt die Daten im Hunderegister ein.
Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Aufsichtspflichten nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit gegeben ist. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf weiters den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Aufsichtspflichten nachzukommen.
Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass 1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder 2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder 3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.
Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Öffentlicher Ort ist ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist (z.B. Gehsteig, Marktplatz usw.).
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, 1. auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt, 2. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen, 3. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets a) an der Leine oder mit Maulkorb oder b) an der Leine oder c) mit Maulkorb geführt werden müssen.
Die oben angeführten Vorschriften über das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten gelten nicht für das Mitführen von 1. Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde, 2. speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung oder zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, und 3. Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen und dgl.
Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.
Untersagung der Hundehaltung Als auffälliger Hund gilt ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der a) einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder b) wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder c) wiederholt gezeigt hat, dass er unkontrolliert zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigt.
Werden dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin/dem Magistrat Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat er oder sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist bzw. hat mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffen, wenn ihm oder ihr bekannt wird, dass durch die Hundehaltung Personen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Die Anordnungen dürfen nur soweit getroffen werden, als dies zur Beseitigung der unzumutbaren Belästigung nötig ist.
Allenfalls kann die Haltung eines Hundes auch untersagt werden, wenn der Hundehalter/die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Wird der Hund nicht binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides abgegeben, kann er auch – erforderlichenfalls unter Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – abgenommen und bei tierfreundlichen Personen, Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten und Gefahr des Hundehalters/der Hundehalterin untergebracht werden.
Kennzeichnung der Hunde Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen. Von der Kennzeichnung sind Hunde, die noch nicht acht Wochen alt sind, ausgenommen.
Jeder Halter eines über acht Wochen alten Hundes ist verpflichtet, a) die Haltung des Hundes und b) jede Veränderung, die im Zusammenhang mit der amtlichen Kennzeichnung des Hundes bedeutsam ist (Beendigung der Hundehaltung, Verlust der Hundemarke) binnen drei Tagen beim zuständigen Gemeindeamt zu melden.
Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
Nach § 24a des Tierschutzgesetzes sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Mikrochip gekennzeichnet wurde.
Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) zu melden und zu erfassen: 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers: a) Name, b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, c) Zustelladresse, d) Kontaktdaten, e) Geburtsdatum; f) Datum der Aufnahme der Haltung; g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres. 2. tierbezogene Daten: a) Rasse, b) Geschlecht, c) Geburtsdatum (zumindest Jahr), d) Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer), e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden (z.B. Kupieren der Rute), Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme), f) Geburtsland, g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises, h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
Haftung des Hundehalters für die Verwahrung des Hundes Nach § 1320 ABGB ist, wenn jemand durch ein Tier beschädigt wird, derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Halter ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt.
Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen, nach der Gattung (Art) des Hundes, nach dessen Eigenschaften bzw. Eigenarten (z.B. aggressiv gegen fremde Hunde), seiner Individualität (ob z.B. gutmütig, bissig, unberechenbar etc.) und dessen Umgebung (in der Nähe einer Straße, eines Waldes etc.). Im Hinblick auf all das ist vom Hundehalter die Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung zu prüfen.
§ 1320 erster Satz ABGB normiert eine reine Verschuldenshaftung, sodass in erster Linie der unmittelbar Schuldtragende für den Tierschaden verantwortlich ist, also derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass er durch sein aktives Tun das Tier zu schädigendem Verhalten veranlassen oder durch Unterlassen ein schädigendes Verhalten ermöglichen könnte. Darüber hinaus ist gem. § 1320 zweiter Satz ABGB der Tierhalter verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Der Grund der besonderen gesetzlichen Regelung liegt in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter.
Rechte des Jagdausübungsberechtigten Unbeaufsichtigt freilaufende Hunde im Jagdgebiet beunruhigen das Wild und stellen vor allem eine Gefahr für Jungwild dar. Solche Störungen hintan zu halten, obliegt im Rahmen der Verpflichtung zum Schutz der Jagd dem Jagdausübungsberechtigten. Ein Hund befindet sich dann außerhalb der Einwirkung seines Herrn, wenn dieser (z.B. wegen räumlicher Distanz) auf das Verhalten des Hundes nicht mehr einwirken kann oder (z.B. durch Unterlassung der erforderlichen Befehle) nicht einwirken will. Ein „Nichteinwirken-Können“ wird auch anzunehmen sein, wenn der Hund den Befehlen nicht bzw. nicht mehr gehorcht.
Wird ein Hund (wiederholt) freilaufend außerhalb der Einwirkung seines Herrn angetroffen, sollte der Jagdausübungsberechtigte als erstes mit dem Hundehalter Kontakt aufnehmen. Wenn dies zu keiner Verhaltensänderung führt, sollten jedenfalls dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde des Hundehalters jene Umstände bekanntgeben werden, die für eine Auffälligkeit des Hundes sprechen (z.B. wiederholtes Streunen oder Hetzen von Wild etc.). Nur der Bürgermeister kann bestimmte Anordnungen für das Halten von Hunden mit Bescheid treffen bzw. die Hundehaltung zur Gänze untersagen. Ein Jagdausübungsberechtigter kann sich gegen Eingriffe und Störungen durch unbeaufsichtigt freilaufende Hunde innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse aber auch mit einer Unterlassungsklage gegen den Hundehalter zur Wehr setzen.
Die Jagdausübungsberechtigten sowie Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Dienstes sind befugt, im Jagdgebiet Hunde, die wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
Dies stellt aber keine generelle Befugnis dar, jeden freilaufenden Hund zu töten; die bloße Anwesenheit im Revier reicht nicht aus, vielmehr muss der Hund tatsächlich wildernd angetroffen werden. Ein derartig eindeutiges und unmissverständliches Verhalten wird dann vorliegen, wenn der Hund in Sichtweite das Wild verfolgt, hinter Wild herjagt oder gestelltes Wild reißt. Wenngleich auch ein unbeaufsichtigt im Jagdgebiet umherlaufender Hund eine Gefahr für das Wild darstellen kann, darf er erst getötet werden, wenn er im Zeitpunkt des Antreffens eindeutig wildert. Dabei ist es ohne Belang, welches Verhalten der Hund bisher gezeigt hat. Das Erlegen eines Hundes wegen eines früheren wildernden Verhaltens ist ebenso unzulässig wie das Töten eines wildernden Hundes, der aufgrund seiner Rasse bzw. seiner Größe keine Gefahr für das Wild darzustellen vermag.
Die Tötung eines Hundes unter Missachtung dieser Bestimmungen zieht neben einer möglichen Bestrafung wegen einer Übertretung des Jagdgesetzes allenfalls zivil- und strafrechtliche Konsequenzen (Schadenersatz, Sachbeschädigung) nach sich.
Dem Eigentümer eines rechtmäßig getöteten Hundes gebührt kein Schadenersatz und der Tierkörper geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.
Autor: Dr. Werner Schiffner MBA