Voraussetzung zur Verwendung von Drohnen bei der Jagd

Voraussetzung zur Verwendung von Drohnen bei der Jagd, OÖ LJV

Im letzten Oö. Jäger wurde die Zulässigkeit der Verwendung von Wildkameras behandelt. Nun soll eine weitere Möglichkeit zur Wildbeobachtung, nämlich die Verwendung von Drohnen genauer betrachtet werden.

Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner, MBA

Immer mehr Jäger wollen sich einen Überblick über den Wildstand verschaffen oder auch zum Beispiel  Unterstützung aus der Luft zur Rehkitzrettung im Frühsommer vor der Mahd durch Verwendung einer Drohne holen.

Aber nicht nur Jäger verwenden Drohnen, sondern auch Private, die sich z.B. von Drohnen beim Sport begleiten lassen, um Bilder von sich im Internet zeigen zu können, oder gewerbliche Nutzer wie Landwirte oder Filmemacher. Die Zahl wächst jedenfalls rasend, aber mitunter werden die Flugobjekte zur Plage. Allein 2016 sind in Österreich ca. 40.000 Drohnen verkauft worden. Jeder zehnte Drohnenbesitzer weiß nicht, ob seine Drohne genehmigungspflichtig ist  (siehe dazu auch Zeitschrift „Die Presse“ vom 20.5.2017).

Als Drohne wird lt. Wirtschaftslexikon ein unbemanntes Luftfahrzeug bezeichnet, das ohne an Bord befindliche Besatzung vom Boden aus mit einer Fernsteuerung oder durch einen Computer bedient wird. Abhängig von der Rotorenzahl kann man Quadrokopter, Hexakopter oder Oktokopter unterscheiden.

Mit Wirkung vom 1.1.2014 ist eine Novelle zum Luftfahrtgesetz in Kraft getreten, die Regelungen für Flugmodelle als Spielzeug und als unbemannte Luftfahrzeuge der Klassen 1 und 2 vorsieht.

Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und

  1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
  2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, (also auch nicht für Foto- oder Filmaufnahmen) betrieben werden.

Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind Drohnen, die gegen Entgelt oder gewerblich oder zu Zwecken verwendet werden, die nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben werden (z.B. für Foto und Filmaufnahmen!). Diese dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Drohne den Lufttüchtigkeits- und Betriebsanforderungen entspricht und durch den Betrieb das öffentliche Interesse  der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 können ohne Sichtverbindung betrieben werden. Für diese sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen anzuwenden.

Wiegt eine Drohne weniger als 250 g und wird mit weniger als 60 km/h höchstens 30 m über Grund geflogen, gilt sie als Spielzeug und unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes, auch dann nicht, wenn die Drohne Bilder aufzeichnet.

Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Flug verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden.

In den meisten Fällen wird aber eine Genehmigungspflicht für den Betrieb einer Drohne mit Kamera bestehen. Der Betrieb einer Drohne ohne die erforderliche Bewilligung ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit bis zu 22.000 € Geldstrafe geahndet werden.

Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Drohnen als Spielzeug oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 entbinden die Betreiber nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach dem Datenschutzgesetz.

Nach § 51 Datenschutzgesetz ist gerichtlich (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) strafbar, wer sich widerrechtlich personenbezogene Daten verschafft hat und diese mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern oder mit der Absicht einen anderen dadurch in seinem Recht auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens bzw. Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu schädigen, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat. Ein Beurteilungsmaßstab ist auch, ob eine Person auf dem Foto oder Videoaufzeichnung erkennbar ist.

In Deutschland ist die Verletzung des Schutzes des höchstpersönlichen Lebensbereiches vor Bildaufnahmen (auch ohne Bilder von Personen) schon mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. In Österreich ist die bloße Herstellung von Fotos bisher nicht strafbar. Aber auch hier wird eine Gesetzesänderung gefordert.

Der bloße einmalige Überflug eines Grundstückes, auch wenn bei geringer Höhe durchaus auch Einblicke in ansonsten nicht einsehbare Flächen besteht, stellt vermutlich keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, da dies im Rahmen der Luftverkehrsfreiheit zulässig ist. Anders ist dies sicher zu beurteilen, wenn eine Drohne über einem Grundstück kreist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt als Unterfall des Rechts auf Privatleben den Schutz des eigenen Bildes. Bereits das Herstellen von Fotos oder das Filmen ohne Einwilligung des Abgebildeten kann nach seiner Definition schon einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre begründen. Durch die Anfertigung von Bildern, welche private Tätigkeiten oder Situationen festhalten, kann sich der Betroffene in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit eingeschränkt fühlen (siehe auch Kathrin Schmidthuber, Die Kollision der Drohne mit dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, ÖJZ (2017) 05).

Das Gefahrenpotential beim Betrieb einer Drohne, vom möglichen Personen- oder Sachschaden im Fall eines Absturzes bis hin zu den verheerenden Folgen, die eine außer Kontrolle geratene Drohne z.B. im Bereich einer Bundesstraße oder Autobahn anrichten kann, ist enorm. Man denke nur an den Beinahe-Crash einer professionellen Drohne beim Slalom von Madonna di Campiglio, wo diese beim Absturz Marcel Hirscher um Haaresbreite verfehlt hat.

Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Aber auch diese wird sich im Schadenfall das Geld vom Versicherten zurückholen, wenn eine Drohne dort geflogen wird, wo es nicht erlaubt ist.

Wer außerdem glaubt, mit einer Haushaltsversicherung oder einer Privathaftpflichtversicherung das Auslangen zu finden, irrt. Schäden durch die Haltung oder Verwendung von Luftfahrzeugen sind nicht mitversichert.

Zu beachten ist allenfalls auch noch, dass für den Start einer Drohne auf einem x-beliebigen Grundstück die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich ist.

   
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