Agrar – Forstrechtsabteilung Hofrat Mag. Dr. Johann SAGERER

Agrar – Forstrechtsabteilung Hofrat Mag. Dr. Johann SAGERER, OÖ LJV

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Agrar – Forstrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck

Hofrat Mag. Dr. Johann SAGERER

 

Die Agrar – Forstrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist in erster Linie für die Einhaltung der jagd- und forstrechtlichen Bestimmungen im Bezirk zuständig.

Die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem das Oö.Jagdgesetz mit seinen Verordnungen bilden die Grundlage für den Interessensausgleich zwischen der Jagd einerseits und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft andererseits. Es handelt sich dabei um jene rechtlichen Vorschriften, die von der Jägerschaft zu beachten und von den Bezirks-verwaltungsbehörden zu vollziehen sind.

 

Eine besondere Bedeutung kommt hier der Oö. Abschussplanverordnung,

LGBl. Nr. 74/2004 zu. Die Höhe des Abschusses richtet sich mit Rücksicht auf die Landeskultur nach dem Zustand der Waldverjüngung. Dieses seit 1994 in Oberösterreich durch Verordnung festgelegte und nachvollziehbare System der Bestimmung der Abschusszahlen ermöglicht der Behörde, die Verbissbelastung im jeweiligen Jagdgebiet bzw. im Jagdbezirk (Weiser- und Vergleichsflächen) sehr deutlich feststellen zu können und nachvollziehbar zu machen. Dadurch ist es möglich, dass – falls erforderlich – dort eingegriffen wird, wo nicht mehr von einem waldangepassten Wildbestand gesprochen werden kann. Sei dies, dass in Folge einer übermäßigen Nutzung des Wildbestandes für ein oder mehrere Jagdgebiete der Abschuss eingeschränkt , oder für eine bestimme Zeit gänzlich eingestellt wird. Weiters besteht auch die Möglichkeit, dass mit Rücksicht auf die Landeskultur (Verbissschäden), die Verringerung eines bestimmten Wildbestandes in einem entsprechenden Ausmaß notwendig ist (Zwangsabschuss).Um hier immer einen gerechten, nachvollziehbaren und damit für alle Seiten zufriedenstellenden Interessensausgleich zwischen den unterschiedlichen Bedürfnissen (Wald/Wild) herstellen zu können, bedarf es nicht selten genauen Erhebungen und manchmal auch einer behördlichen Intervention.

 

Das Jagdgesetz ist, so wie andere Normen auch, in seinen Grundzügen vom Gedanken der Selbstverantwortung seiner „Normunterworfenen“ getragen. Dies ermöglicht der Behörde nur dort einzugreifen wo es an einem ehrlichen und verantwortungsvollen Umgang der Jagdverantworlichen in Bezug auf Wald und Wild fehlt. Die sehr gute Ausbildung der Jägerschaft, die meist gute Zusammenarbeit mit den Vertretern der Landwirtschaft, die gut funktionierende Selbstkontrolle und zuletzt auch die Behörde als neutrale Anlaufstelle für Problemfälle, tragen dazu bei, dass die Jagd im Bezirk Vöcklabruck und im Land Oberösterreich zum weitaus überwiegenden Teil nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur ausgeübt wird.

 

 

Dr. Johann SAGERER

   
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