Satzungen
Hier finden Sie die Satzungen des OÖ. Landesjagdverbandes
Satzungen des OÖ. Landesjagdverbands
Stand Oktober 2024
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 1 Der Oö. Landesjagdverband.
(1) Der Oö. Landesjagdverband, in der Folge auch kurz „Verband“ genannt, ist die auf Grund des § 70 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(2) Alle Inhaber einer nach dem Oö. Jagdgesetz 2024 ausgestellten gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Verbands.
(3) Andere Personen können außerordentliche Mitglieder des Verbands werden, wenn sie einen Antrag auf Aufnahme als außerordentliche Mitglieder stellen, der vom Verbandsvorstand durch Aushändigung einer Mitgliedskarte angenommen wird; außerordentliche Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
(4) Der Landesjagdausschuss kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Jagd hervorragende Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben keine Verbandsbeiträge zu leisten.
§ 2 Bezirksgruppen.
Der Verband gliedert sich in nachfolgende Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den jeweiligen politischen Bezirk zu erstrecken hat:
Linz (für die Stadt Linz und den politischen Bezirk Linz-Land);
Braunau am Inn;
Eferding;
Freistadt;
Gmunden;
Grieskirchen;
Kirchdorf an der Krems;
Perg;
Ried im Innkreis;
Rohrbach;
Schärding;
Steyr (für die Stadt Steyr und den politischen Bezirk Steyr-Land);
Urfahr-Umgebung;
Vöcklabruck;
Wels (für die Stadt Wels und den politischen Bezirk Wels-Land).
§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbands.
(1) Aufgabe des Verbands ist in erster Linie die Pflege und Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, die Hebung und Erhaltung eines der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkultur angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes sowie die Vertretung der Interessen aller oberösterreichischen Jägerinnen und Jäger.
(2) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt dem Verband insbesondere die Besorgung nachfolgender Angelegenheiten:
a) das Weidwerk und die Jagdwirtschaft zu pflegen und zu fördern;
b) über behördliche Aufforderung fachliche Gutachten zu erstatten;
c) die Mitglieder in allen Zweigen der Jagd zu informieren und auszubilden;
d) für die Mitglieder eine Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen;
e) die fachliche Ausbildung der Berufsjäger und der Jagdschutzorgane zu fördern;
f) die Jagdwissenschaft zu fördern;
g) die Jagdhundezucht und die Ausbildung in der Jagdhundeführung zu pflegen und zu fördern;
h) Maßnahmen zur Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen zu fördern oder bei den zuständigen Behörden zu beantragen;
i) dem Jagdschrifttum besonderes Augenmerk zu widmen;
j) Jäger- und Jagdveranstaltungen abzuhalten;
k) um die Jagd verdiente Personen zu ehren;
l) für die Erhaltung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche einzutreten;
m) Maßnahmen im Sinne des § 29 dieser Satzungen zu treffen.
§ 4 Aufgaben der Bezirksgruppen.
Den Bezirksgruppen obliegt es, die Aufgaben des Verbands (§ 3 der Satzung) im Rahmen des örtlichen Wirkungsbereichs nach den Vorgaben des Landesjagdausschusses zu besorgen.
§ 5 Organe des Verbands.
(1) Die Organe des Verbands sind:
a) der Landesjagdausschuss,
b) der Vorstand,
c) der Landesjägermeister.
(2) Die Mitglieder des Landesjagdausschusses und des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Landesjägermeister erhält außerdem ein seiner Tätigkeit angemessenes Honorar, das der Landesjagdausschuss festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Honorar des Landesjägermeisters hat der Verband zu tragen.
§ 6 Funktionsperiode der Organe des Verbands und der Bezirksgruppen.
(1) Die Funktionsperiode der Organe des Verbands und der Bezirksgruppen beträgt sechs Jahre.
(2) Erforderliche Neuwahlen einzelner Organe oder (Ersatz-)Mitglieder während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode. Die Bestimmungen zur Durchführung der Wahl nach dieser Satzung sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Der Landesjagdausschuss.
(1) Der Landesjagdausschuss besteht aus:
den Bezirksjägermeistern,
je einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe,
fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu berufen sind.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Vorschlägen:
der Landwirtschaftskammer Oberösterreich drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
der Landarbeiterkammer Oberösterreich eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger, und
der Österreichischen Bundesforste eine Vertreterin oder einen Vertreter dieser
in den Landesjagdausschuss zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen. Der Oö. Landesjagdverband hat spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode zur Erstellung von Vorschlägen aufzurufen, welche innerhalb von drei Wochen bei diesem einzubringen sind.
(3) Dem Landesjagdausschuss obliegen folgende Aufgaben:
die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags;
die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
die Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern;
die Ehrung von Mitgliedern des Oö. Landesjagdverbands;
die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und der Entzug der außerordentlichen Mitgliedschaft zum Oö. Landesjagdverband;
die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
die Beschlussfassung in Angelegenheiten, welche die Interessen der Jagd grundsätzlich und entscheidend beeinflussen;
die fachliche Beratung und gegenseitige Information in jagdlichen Angelegenheiten sowie die Unterstützung der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung;
die Bestellung einer Kommission zur Begutachtung der Trophäen im Sinne des § 79 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024. Die Kommission muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
(4) Der Landesjagdausschuss kann verschiedene ihm obliegende Aufgaben dem Vorstand, einem von ihm zu bestellenden Unterausschuss, einzelnen Mitgliedern des Landesjagdausschusses oder Fachreferenten zur Beratung zuweisen.
§ 8 Einberufung des Landesjagdausschusses.
(1) Die Sitzungen des Landesjagdausschusses werden vom Landesjägermeister, für den Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind wenigstens einmal in jedem Halbjahr sowie dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder dies unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(2) Jede Sitzung muss unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig mindestens eine Woche vorher einberufen werden. Die Ausschussmitglieder sind nachweislich zu laden.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Landesjägermeister (oder dessen Stellvertreter), anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch Handerhebung.
§ 9 Der Landesjägertag.
(1) Der Landesjägertag ist die Versammlung aller Mitglieder des Verbands. Der Landesjägertag soll der Weiterentwicklung und Fortbildung der Jägerschaft in Bezug auf die Erhaltung von Wald und Wild sowie Jagd- und Weidgerechtigkeit dienen und die weidgerechte Jagdausübung als auch die Verbundenheit der Jägerschaft fördern.
(2) Der Landesjägertag wird vom Landesjägermeister unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntgemacht.
§ 10 Der Vorstand.
(1) Dem Vorstand gehören der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an. Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuss in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen; eines dieser Mitglieder ist aus dem Kreis der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vorgeschlagenen Personen zu wählen (§ 7 Abs. 2 Z 1 der Satzung). Die Wahl des Vorstands ist vom Landesjägermeister auszuschreiben und die Ausschreibung allen Mitgliedern des Landesjagdausschusses zuzustellen. Die Wahlausschreibung hat Ort und Zeit der Wahl und den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können, zu enthalten. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landesjagdausschusses bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden. Die eingebrachten Wahlvorschläge sind gemeinsam mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Wahl den Mitgliedern des Landesjagdausschusses bekanntzugeben. Weiters kann der Geschäftsführer des Oö. Landesjagdverbands über Beschluss des Landesjagdausschusses als Mitglied mit beratender Funktion in den Vorstand aufgenommen werden. An den Sitzungen des Vorstands dürfen bei Bedarf auch jene Bezirksjägermeister, die nicht gewählte Mitglieder des Vorstands sind, mit beratender Funktion teilnehmen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuss oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind und sich aus dem laufenden Geschäftsgang ergeben, insbesondere die Erstellung des Haushaltsvoranschlags und jener Angelegenheiten, die ihm vom Landesjagdausschuss gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung zur Beratung übertragen werden.
(3) Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter einberufen, insbesondere aber, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister (Stellvertreter) und drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist binnen acht Wochen eine Nachbesetzung unter Anwendung des Absatz 1 durchzuführen.
§ 11 Der Landesjägermeister.
(1) Der Landesjägermeister und für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuss in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(2) Die Wahl des Landesjägermeisters ist vom amtierenden Landesjägermeister auszuschreiben und die Ausschreibung allen Mitgliedern des Landesjagdausschusses zuzustellen. Die Wahlausschreibung hat Ort und Zeit der Wahl und den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können, zu enthalten. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landesjagdausschusses bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden. Die eingebrachten Wahlvorschläge sind gemeinsam mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Wahl den Mitgliedern des Landesjagdausschusses bekanntzugeben.
(3) Der Landesjägermeister vertritt den Verband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuss und im Vorstand, leitet die Geschäfte des Verbands und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstands zu vollziehen.
(4) Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Verband erfolgt durch den Landesjägermeister oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer.
(5) Der Landesjägermeister ist berechtigt, mit einzelnen Aufgaben oder dauernden Befugnissen seinen Stellvertreter oder, soweit es die Geschäfte des Verbands betrifft, den Geschäftsführer zu beauftragen.
(6) Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Vorstands und des Landesjagdausschusses fallweise Sachverständige und Fachreferenten beizuziehen.
§ 12 Organe der Bezirksgruppen.
Die Organe der Bezirksgruppen sind:
a) der Bezirksjägertag,
b) der Bezirksjagdausschuss,
c) der Bezirksjägermeister.
§ 13 Der Bezirksjägertag.
(1) Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung jener ordentlichen Mitglieder des Verbandes, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
(2) Der Bezirksjägertag ist vom Bezirksjägermeister alljährlich mindestens einmal, und zwar wenigstens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung ist allen Jagdpächtern (im Falle einer Jagdgesellschaft dem Jagdleiter zur Vertretung), Eigenjagdbesitzern und Jagdverwaltern des Bezirks zuzustellen und auf der Homepage des Verbandes bzw. der Bezirksgruppe bekanntzumachen.
Die Bezirksversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder der Jägerschaft des Bezirks unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
(3) Der Bezirksjägertag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Stunde nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde der Bezirksjägertag ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für einen Beschluss ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14 Der Bezirksjagdausschuss.
(1) Der Bezirksjagdausschuss setzt sich zusammen aus dem Bezirksjägermeister, dem Bezirksjägermeister-Stellvertreter, dem Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss (§ 7 Abs. 1 Z 2 der Satzung) und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Bezirksjagdausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Einberufung des Bezirksjagdausschusses hat spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Ist der Bezirksjägermeister verhindert, hat der Bezirksjägermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Bezirksjagdausschuss. In diesem Fall ist an Stelle des Bezirksjägermeisters zur Vervollständigung der Zahl der Mitglieder des Bezirksjagdausschusses das für den Bezirksjägermeister-Stellvertreter gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz der Satzung gewählte Ersatzmitglied einzuberufen.
(4) Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Kosten hierfür sind vom Verband zu tragen.
§ 15 Wahl der Organe der Bezirksgruppe.
(1) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den Fall der Verhinderung sind in gleicher Weise für alle Mitglieder des Bezirksjagdausschusses, mit Ausnahme des Bezirksjägermeisters, Ersatzmitglieder zu wählen.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe haben oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
§ 16 Wahlausschreibung.
(1) Die Wahlen des Bezirksjagdausschusses sind vom amtierenden Bezirksjägermeister durch Verlautbarung in geeigneter Weise (z. B. Homepage des Verbandes oder der Bezirksgruppe) auszuschreiben. Die Verlautbarung ist auch allen Jagdpächtern (im Falle einer Jagdgesellschaft dem Jagdleiter zur Vertretung), Eigenjagdbesitzern und Jagdverwaltern des Bezirks zuzustellen.
(2) Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.
(3) Die Wahlausschreibung hat insbesondere zu enthalten:
a) Ort und Zeit der Wahl;
b) die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht;
c) den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können;
d) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirksjagdausschusses;
e) die Angabe, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes innerhalb der offenen Frist einzubringen sind; und
f) die Anzahl der Wahlberechtigten der Bezirksgruppe (§ 18 Abs. 2).
§ 17 Wahlkommission und Wahlleiter.
(1) Wahlkommission ist der Bezirksjagdausschuss der ablaufenden Funktionsperiode. Der Landesjägermeister kann festlegen, dass der Landesjägermeister oder eine von ihm beauftragte Person als Wahlleiter fungiert.
(2) Gibt es mehrere Wahlvorschläge, ist der Landesjägermeister oder eine von ihm beauftragte Person Wahlleiter.
§ 18 Wahlvorschläge.
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der Geschäftsstelle des Verbands einzubringen.
(2) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Prozent der Wahlberechtigten der Bezirksgruppe unterschrieben sein. Den eigenhändigen Unterschriften ist deutlich leserlich der Vor- und Nachname, die Jagdkartennummer und die Wohnanschrift beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise oder sind sie nicht leserlich, ist der Wahlvorschlag den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der wahlwerbenden Gruppe zur Ergänzung binnen drei Tagen zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.
(3) Der Bezirksjagdausschuss kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für diesen Wahlvorschlag gilt die Vorschrift des Abs. 2 nicht.
(4) Der Wahlvorschlag ist in zwei Teile zu gliedern. Teil A hat den Namen des vorgeschlagenen Bezirksjägermeisters und den Namen des vorgeschlagenen Vertreters der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss zu enthalten. Teil B hat die Namen von so vielen Bewerbern zu enthalten, als vom Bezirksjägertag noch Ausschussmitglieder zu wählen sind. Die an erster und zweiter Stelle Genannten zählen als Ersatzmitglieder für die Funktion des Bezirksjägermeisters und des Vertreters der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss. Darüber hinaus hat Teil B noch die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder für den Bezirksjagdausschuss zu enthalten.
(5) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Vor- und Nachname des Bewerbers, Jagdkartennummer und Wohnanschrift;
b) die Zustimmungserklärung jedes Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag;
c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters; ist kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter bezeichnet, gilt der im Wahlvorschlag unter Teil A an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(6) Der Wahlvorschlag muss eine einheitlich zusammenhängende Eingabe darstellen und als solcher bezeichnet sein. Der Zeitpunkt des Eingangs bei der Geschäftsstelle ist auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(7) Wird innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist kein Wahlvorschlag eingebracht oder wurden alle eingebrachten Wahlvorschläge gemäß Abs. 12 von der Wahlkommission bzw. dem Wahlleiter zurückgewiesen, ist vom Bezirksjägermeister in sinngemäßer Anwendung des § 16 der Satzung die Neuwahl der Mitglieder des Bezirksjagdausschusses innerhalb von zwei Wochen erneut auszuschreiben.
(8) Zwischen dem dreizehnten und dem elften Tag vor dem Wahltag ist von der Wahlkommission bzw. dem Wahlleiter zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Anzahl von Unterschriften Wahlberechtiger tragen, ob die in den Wahlvorschlägen genannten Bewerber wählbar sind und die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber vorliegen.
(9) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, hat die Wahlkommission bzw. der Wahlleiter im Wahlvorschlag zu streichen. Von der Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schriftlich zu verständigen, dass die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen kann.
(10) Wahlwerber, deren Zustimmungserklärung fehlt, sind von der Wahlkommission bzw. dem Wahlleiter zu streichen. Von der Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schriftlich zu verständigen, dass die wahlwerbende Gruppe bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag entweder die fehlende Zustimmungserklärung nachreichen oder den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen kann.
(11) Ergänzungsvorschläge müssen die Zustimmungserklärung jedes neuen Bewerbers enthalten und bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Gruppe.
(12) Ist ein Wahlvorschlag verspätet eingebracht, weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften Wahlberechtigter auf, enthält er nicht die nach Abs. 4 erforderliche Zahl von Wahlwerbern oder wird er nicht rechtzeitig im Sinn der Abs. 9 bis 11 ergänzt, gilt er als nicht eingebracht. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter ist darüber zu informieren.
(13) Enthält der Wahlvorschlag mehr als die gesetzlich zulässige Anzahl von Bewerbern, sind die im Teil B des Wahlvorschlags zuletzt angeführten überzähligen Bewerber von der Wahlkommission bzw. dem Wahlleiter zu streichen.
§ 19 Wahlvorgang.
(1) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln. Eine Wahl durch Handhebung kann nur dann erfolgen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und diese Wahlart mit mindestens Dreiviertelmehrheit von den anwesenden Wahlberechtigten beschlossen wird.
(2) Erfolgt die Wahl mit Stimmzetteln, sind die von der Wahlkommission bzw. dem Wahlleiter vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden, die das Siegel der Bezirksgruppe und die Bezeichnung der eingebrachten Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen in alphabetischer Reihenfolge aufweisen müssen.
(3) Die Ausfüllung des Stimmzettels geschieht durch ankreuzen.
(4) Erreicht kein Wahlvorschlag die einfache Stimmenmehrheit, ist ein neuer Wahlgang durchzuführen, bei welchem nur noch über die beiden Wahlvorschläge abzustimmen ist, die die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 20 Niederschrift.
(1) Die Wahlkommission hat, auch wenn ein Wahlleiter eingesetzt wurde, eine Niederschrift über die Wahlhandlung aufzunehmen. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist dies zu begründen.
(2) Die Niederschrift samt Wahlausschreibung und Wahlvorschlägen bildet den Wahlakt. Er ist der Geschäftsstelle des Verbands zu übermitteln und von dieser mindestens bis zum Abschluss der nächstfolgenden Wahl aufzubewahren.
§ 21 Fristen.
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Satzung vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 22 Jagdwirtschaftliche Einrichtungen.
(1) Der Verband hat die Jagdwirtschaft durch die Erhaltung eines angemessenen und gesunden auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht nehmenden Wildstandes und durch die Schulung seiner Mitglieder zu weidgerechten Jägern zu fördern. Zu diesem Zweck kann der Bezirksjagdausschuss im Einvernehmen mit den betroffenen Jagdausübungsberechtigten, Jagdgebiete nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen zu Hegegemeinschaften zusammenfassen.
(2) Der Hegegemeinschaft steht der Hegemeister vor, der vom Bezirksjagdausschuss im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigen bestellt wird.
§ 23 Hegemeister.
(1) Zu Hegemeistern sind nur Mitglieder zu bestellen, die die erforderliche charakterliche Eignung aufweisen und unparteiisch sind. Sie müssen gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und mit den Revier- und Wildstandsverhältnissen ihrer Hegegemeinschaft vertraut sein.
(2) Der Hegemeister hat die Revierverhältnisse bezüglich der Erhaltung oder Anpassung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes zu beobachten und die Jagdausübungsberechtigten sowie den Bezirksjägermeister und den Bezirksjagdausschuss über jagdfachliche Angelegenheiten der Hegegemeinschaft zu beraten.
§ 24 Mittel des Verbands.
Die Einnahmen des Verbands bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen aller Art, den Erträgnissen seiner Einrichtungen und Veranstaltungen und seines sonstigen Vermögens.
§ 25 Mitgliedsbeiträge.
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des Aufwands des Verbands Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichten.
(2) Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verbands verwendet werden.
(3) Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilsmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.
§ 26 Geschäftsstelle des Verbands.
(1) Der Landesjägermeister richtet zur Besorgung der Geschäfte aus den Mitteln des Verbands dessen Geschäftsstelle ein. Diese besteht aus dem Geschäftsführer und dem notwendigen Personal. Der Geschäftsführer muss eine fachliche Eignung auf dem Gebiet des Jagdwesens nachweisen.
(2) Die Bezirksjägermeister können nach Bedarf mit Zustimmung des Landesjagdausschusses Geschäftsstellen einrichten.
(3) Das gesamte Personal wird über Vorschlag des Landesjägermeisters bzw. des zuständigen Bezirksjägermeisters durch den Vorstand bestellt, die Bestellung bedarf der Genehmigung des Landesjagdausschusses.
(4) Dem Vorstand obliegt die Regelung der Besoldung und die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle und die Verbandsorgane.
§ 27 Geschäftsjahr, Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag.
(1) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(2) Nach Schluss des Geschäftsjahres ist innerhalb von drei Monaten vom Vorstand der Rechnungsabschluss samt Bericht über die finanzielle Gebarung zu erstellen und mit dem Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr dem Landesjagdausschuss vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern, die vom Landesjagdausschuss für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Verbands sein.
(3) Der Rechnungsabschluss und das Ergebnis seiner Überprüfung unterliegt der Genehmigung durch den Landesjagdausschuss.
(4) Der Vorstand hat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres den Jahresvoranschlag zu erstellen und diesen dem Landesjagdausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass er noch vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vom Landesjagdausschuss beschlossen werden kann. Der Landesjagdausschuss hat vor der Genehmigung des Jahresvoranschlags zu prüfen, ob der Voranschlag satzungsgemäßen Zwecken dient und sparsam ist.
§ 28 Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte;
b) durch Tod.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt;
b) durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Grund eines Beschlusses des Landesjagdausschusses;
c) durch Tod.
(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Erwerbung der ordentlichen Mitgliedschaft;
b) durch Austritt;
c) durch Tod.
§ 29 Aufsicht über die Mitglieder des Verbands.
(1) Stellt der Vorstand fest, dass ein Mitglied des Verbands durch eine konkrete Handlung, Unterlassung oder Äußerung ein Verhalten gesetzt hat, welches als grober Verstoß gegen die Ehre und das Ansehen der Jägerschaft, insbesondere aber gegen den Verhaltenskodex für die Ausübung der Jagd in Oberösterreich (Anhang) anzusehen ist, kann dieser den maßgeblichen Sachverhalt erheben.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder bei geringfügigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex oder gegen die Grundregeln des Jagdbetriebs, soweit diese keine rechtswidrigen Verhaltensweisen darstellen, ermahnen.
(3) Vor einem Beschluss gemäß Abs. 1 oder 2 ist das betreffende Mitglied zu hören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 30 Satzungsänderungen.
Satzungsänderungen können vom Landesjagdausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind auf Kosten des Verbands in geeigneter Weise z.B. auf der Homepage des Verbands kundzumachen.
§ 31 Aufsicht über den Verband.
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Verband und jene Bezirksgruppen aus, die sich über einen politischen Bezirk hinaus erstrecken, sofern nicht durch andere Rechtsvorschriften die bezirksüberschreitende Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für die Vollziehung dieses Landesgesetzes festgelegt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörden üben die Aufsicht über die übrigen Bezirksgruppen aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Verbands bzw. der Bezirksgruppen überprüfen. Alle Wahlergebnisse, Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Rechnungsabschlüsse und Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Landesjagdausschuss vom Landesjägermeister der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
ANHANG:
Verhaltenskodex
für die Ausübung der Jagd in Oberösterreich
Präambel
Die Bedeutung der Jagd und insbesondere deren Wahrnehmung in der Gesellschaft ist stets einem Wandel unterworfen. So steht die Jagd heute in einem viel stärkeren Fokus der medialen und damit öffentlichen Wahrnehmung.
Die Oö. Jäger sind aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen Kenntnisse der jagdlichen, natur- und umweltrelevanten Zusammenhänge besonders legitimiert, für eine nachhaltige Ausübung der Jagd zu sorgen.
Eine solche nachhaltige Jagdausübung kann aber nur gelingen, wenn sie neben der Einhaltung aller jagd-, naturschutz-, umwelt- und tierschutzrechtlichen Vorschriften auch Teil einer umfassenden Abstimmung der Oö. Jägerschaft mit den betroffenen Grundbesitzern, der nichtjagenden Bevölkerung, mit allen Naturraumnutzern und Lebensraumgestaltern ist.
Dies erfordert vor allem auch Weiterbildung sowie intensive Information und Kommunikation mit allen Betroffenen.
Der Verhaltenskodex für die Ausübung der Jagd in Oberösterreich ist als Leitlinie zu verstehen und dient als Maßstab und Orientierung für all jene Jägerinnen und Jäger, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte und somit Mitglieder des Oö. Landesjagdverbands sind und die in Oberösterreich jagdliche Tätigkeiten durchführen bzw. die Jagd ausüben.
Der Kodex soll auch das Ansehen der Jägerschaft in der Gesellschaft stärken und die positive Zusammenarbeit mit den Grundbesitzern, der Land- und Forstwirtschaft, dem Natur- und Umweltschutz, dem Tierschutz, der Politik und den Behörden und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Oö. Jägerschaft fördern.
Anwendungsbereich
1. Die Oö. Jägerinnen und Jäger sind sich bei ihren jagdlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung ihrer Verantwortung für die heimischen Wildtiere und deren Lebensräume stets bewusst. Ihr Tun hat einem zeitgemäßen Tierschutzverständnis und ethischen Werten zu entsprechen.
2. Sie haben die Jagd unter Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen weidgerecht und im Einklang mit den in der Gesellschaft geltenden ethischen Grundsätzen auszuüben.
3. Jägerinnen und Jäger verfügen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd benötigen und sind verpflichtet, diese laufend aktuell zu halten.
4. Jägerinnen und Jäger verhalten sich bei der Ausübung jagdlicher Tätigkeiten stets redlich und sorgfältig und handeln in bestmöglichem Interesse von Jagd, Natur, Umwelt und Gesellschaft.
5. Sie verpflichten sich, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Standeswidrig ist ein Verhalten im Zusammenhang mit der Jagdausübung jedenfalls dann, wenn gegen jagdrechtliche, naturschutzrechtliche, tierschutzrechtliche oder gegen umweltrelevante rechtliche Bestimmungen verstoßen wird.
6. Standeswidrig ist ein Verhalten aber auch dann, wenn dieses geeignet ist, das Ansehen der Jägerschaft zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen der Jägerschaft zu schädigen.
Verhaltensregeln
1. Verhalten gegenüber Wild, Natur und Umwelt:
Jäger haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu handeln. Diese sind keineswegs starr und unveränderlich, sondern folgen den gesellschaftlichen Veränderungen unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ebenso sind Aspekte des Tierschutzes, des Natur- und Umweltschutzes miteinzubeziehen.
Die Auslegung dieser Grundsätze hat nach objektiven Gesichtspunkten unter Beachtung der jagdlichen Ethik und nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Jägers zu erfolgen.
2. Verhalten gegenüber Grundeigentümern (Jagdberechtigten) und jagdfremden Personen:
Grundeigentümer und Jägerschaft tragen im Hinblick auf die Jagdausübung große Verantwortung jeweils für ihren Bereich. Im Falle von Interessenskonflikten mit Grundeigentümern und anderen Naturnutzern versuchen die Jägerinnen und Jäger aufzuklären und einen Konsens herzustellen.
3. Verhalten gegenüber jagdlichen Funktionären und Bediensteten der Geschäftsstelle:
Zu den jagdlichen Funktionären zählen:
⁃ Mitglieder des Landesjagdausschusses (Landesjägermeister, Bezirksjägermeister, Delegierte des Bezirks)
⁃ Jagdleiter, Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer oder deren Jagdverwalter
⁃ Jagdschutzorgane und soweit vorhanden Hegemeister
Die Mitglieder der Oö. Jägerschaft unterstützen die jagdlichen Funktionsträger im zumutbaren Umfang bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
4. Verhalten gegenüber anderen Jägern:
Die Oö. Jägerschaft pflegt in der jagdlichen Gemeinschaft zueinander einen respektvollen, kameradschaftlichen Umgang. Sie vermeidet Konkurrenzverhalten, Schussneid und abwertende Äußerungen. Interne Streitigkeiten sind notfalls unter Beiziehung der zuständigen übergeordneten jagdlichen Funktionäre zu lösen. Eine Austragung und Verbreitung jagdlicher Streitigkeiten zwischen Jägern in der Öffentlichkeit sind tunlichst zu unterlassen, wenn dadurch das Ansehen der Jägerschaft geschädigt wird.
Maßnahmen bei standeswidrigem Verhalten
1. Die Organe des Oö. Landesjagdverbands und von diesen beauftragte Mitglieder der vorgenannten Organe sind im Falle von allenfalls standeswidrigem Verhalten eines oder mehrerer seiner Mitglieder des Verbands unabhängig von behördlichen Erhebungen berechtigt, eine Prüfung des Verhaltens auf seine Standeswidrigkeit vorzunehmen und bejahendenfalls den im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung stehenden Sachverhalt näher zu erheben und von den Betroffenen entsprechende Auskünfte zu verlangen. Dies kann auch in Form einer Einladung zu einer Aussprache erfolgen.
2. Die Organe des Oö. Landesjagdverbands werden den Sachverhalt beurteilen und im Falle eines aus ihrer Sicht festgestelltem standeswidrigem Verhalten folgende Maßnahmen treffen:
a) Bei Verdacht des Vorliegens eines strafbaren Verhaltens erfolgt eine Strafanzeige bei der zuständigen Behörde oder Staatsanwaltschaft.
b) Im Falle einer minderen, nicht strafbaren Verletzung des Verhaltenskodex kann der Oö. Landesjagdverband den oder die Betroffenen auf das Fehlverhalten hinweisen und ermahnen, dieses in Hinkunft zu unterlassen.
Mehrheitlicher Beschluss des Landesjagdausschusses vom 9. September 2024.